ZRX 1200-A/B/C
ABGASREINIGUNGSSYSTEM
Zum Schutze der Umwelt, in der wir alle leben, baut Kawasaki in Übereinstimmung mit den Vorschriften
der United States Environmental Protection Agency und des California Air Resources Board eine Kurbelgehäu-
seentlüftung (1) und ein Abgasreinigungssystem (2) ein. Außerdem werden die für Kalifornien bestimmte Fahrzeuge nach den Vorschriften des California Air Resources Board mit einer Kraftstoffverdunstungsanlage (3)
ausgerüstet.
1. Kurbelgehäuseentlüftung
Dieses System verhindert, daß Kurbelgehäusedämpfe in die Atmosphäre freigesetzt werden. Statt dessen
werden die Dämpfe durch einen Ölabscheider zur Einlaßseite des Motors geleitet. Wenn der Motor läuft,
werden die Dämpfe in die Verbrennungskammer gesaugt, wo sie mit dem vom Vergasersystem geförder-
ten Kraftstoff- und Luftgemisch verbrannt werden.
2. Abgasreinigungssystem
Dieses System reduziert den Schadstoffanteil der von diesem Motorrad in die Atmosphäre ausgestoßenen
Abgase. Die Kraftstoff- und Zündsysteme dieses Motorrads sind technisch so konstruiert und gebaut, daß
bei niedrigem Schadstoffausstoß eine gute Motorleistung erzielt wird. Das Auspuffsystem dieses in der
Hauptsache für Kalifornien gebauten Modells schließt ein Katalysatorsystem ein.
3. Kraftstoffverdunstungsanlage
Die durch Verdunstung des Kraftstoffs im Kraftstoffsystem erzeugten Dämpfe werden nicht in die Atmos-
phäre ausgestoßen. Statt dessen werden die Kraftstoffdämpfe in den laufenden Motor geleitet und dort
verbrannt oder in einem Kanister gesammelt, wenn der Motor abgeschaltet ist. Flüssiger Kraftstoff wird in
einem Dampfabscheider aufgefangen und in den Benzintank zurückgeleitet.
Das Gesetz zur Reinhaltung der Luft ist ein Bundesgesetz gegen Luftverschmutzung durch Motorfahrzeuge
und enthält sogenannte „Anti-Manipulationsbestimmungen“.
„Abschnitt 203(a) verbietet folgende Handlungen oder deren Veranlassung:
(3) (A) Gemäß den Vorschriften dieses Abschnittes darf niemand vor Verkauf oder Auslieferung an den End-
käufer in das Kraftfahrzeug oder in den Motor eingebaute Geräte oder Bauelemente entfernen oder un-
wirksam machen; dies gilt auch für Hersteller oder Händler, die wissentlich solche Geräte oder Bauelemente
nach dem Verkauf oder der Auslieferung an den Endkäufer entfernen oder unwirksam machen.
(3) (B) Niemand, der mit Reparatur, Wartung, Verkauf, Leasing und Vertrieb von Kraftfahrzeugen oder Kraft-
fahrzeugmotoren befaßt ist oder einen Kraftfahrzeugpark betreibt, darf wissentlich nach dem Verkauf
und der Auslieferung an den Endkäufer Geräte oder Bauelemente entfernen oder unwirksam machen,
die nach den Vorschriften dieses Gesetzes in ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeugmotor eingebaut
wurden...“.
ANMERKUNG
Der Ausdruck „Geräte oder Bauelemente entfernen oder unwirksam machen“ wird allgemein wie folgt
ausgelegt:
1. Unter Manipulationen fällt nicht das vorübergehende Entfernen oder Unwirksammachen von Geräten oder
Baulelementen für die Ausführung von Wartungsarbeiten.
2. Zu Manipulationen könnte zählen:
a. Fehlerhafte Einstellung von Fahrzeugkomponenten, die zu einer Überschreitung der Abgasnormen
führen.
b. Einbau von Ersatz- oder Zubehörteilen, die die Leistung oder die Haltbarkeit des Motorrads nachteilig
beeinflussen.
c. Zusatz von Komponenten oder Zubehörteilen, die dazu führen, daß das Fahrzeug die Normen über-
schreitet.
d. Dauerhaftes Entfernen, Abklemmen oder Unwirksammachen von Komponenten oder Bauelementen
der Abgasreinigungssysteme.
WIR EMPFEHLEN ALLEN HÄNDLERN DIE EINHALTUNG DIESER BUNDESGESETZLICHEN BESTIMMUNGEN.
ZUWIEDERHANDLUNGEN KÖNNEN MIT GELDSTRAFEN GEAHNDET WERDEN.