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ABSCHNITT 1. Bezeichnung des Stoffs beziehungsweise des Gemischs und des Unternehmens
1.2. Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
1.3. Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
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Tel. +39 (0)422 4131 ( 08:00/12:30 - 13:30/17:00 )
Für die Schweiz importien von: Kenwood Swiss AG Lättichstrasse 6 -6340 Baar /+41
(0)41766 87 87 www.kenwood.ch / www.delonghi.ch
Email der zuständigen Person,
die für das Sicherheitsdatenblatt verantwortlich ist
msds.helpdesk.delonghi@delonghigroup.com
Für dringende Informationen wenden Sie sich bitte
an
DEUTSCHLAND
Giftinformationszentren der Bundesrepublik Deutschland
BERLIN - Giftnotruf der Charité: +49 030/19240
BONN - Informationszentrale gegen Vergiftungen Zentrum für Kinderheilkunde
Universitätsklinikum Bonn: +49 0228/19240
ERFURT - Giftnotruf Erfurt Gemeinsames Giftinformationszentrum der Länder
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen:
+49 0361/730 730
FREIBURG - Vergiftungs-Informations-Zentrale Zentrum für Kinder- und
Jugendmedizin Universitätsklinikum Freiburg: +49 0761/19240
GÖTTINGEN - Giftinformationszentrum-Nord der Länder Bremen, Hamburg,
Niedersachsen und Schleswig-Holstein (GIZ-Nord): +49 0551/19 240
HOMBURG - Informations- und Beratungszentrum für Vergiftungsfälle Klinik für
Kinder-und Jugendmedizin: +49 06841/19240
MAINZ - Giftinformationszentrum der Länder Rheinland-Pfalz und Hessen – Klinische
Toxikologie - Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz:
+49 06131/19240
MÜNCHEN - Giftnotruf München Toxikologische Abteilung der II. Med. Klinik und
Poliklinik, rechts der Isar der Technischen Universität München:
+49 089/19240
SCHWEIZ
Schweizerische Toxikologische Informationszentrum - Zürich:
+41 44 251 51 51
(145 für die Schweiz)
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REINIGUNGSMITTEL FÜR KAFFEEMASCHINEN
Datum erste Ausgabe: 25.04.2019
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Datum erste Ausgabe: 25.04.2019
ABSCHNITT 2. Mögliche Gefahren.
2.1. Einstufung des Stoffs oder Gemischs.
Das Produkt wurde gemäß den Vorschriften der EU-Verordnung 1272/2008 (CLP) (und folgende Änderungen) als giftig eingestuft. Für das Produkt muss
daher ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stehen, das mit den Vorschriften der EU-Verordnung 1907/2006 und den folgenden Änderungen konform
ist.
Eventuelle zusätzliche Informationen bezüglich der Risiken für Gesundheit und/oder Umwelt werden in Abschnitt 11 und 12 des vorliegenden Datenblatts
aufgeführt.
Einstufung und Gefahrenangaben:
Augenreizung, Gefahrenkategorie 2
Verursacht schwere Augenreizung.
2.2. Kennzeichnungselemente.
Gefahrenetikettierung gemäß der EG-Verordnung 1272/2008 (CLP) und folgenden Änderungen und Anpassungen
Verursacht schwere Augenreizung..
Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.
Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
Nach Gebrauch die Hände gründlich waschen.
Augenschutz / Gesichtsschutz tragen.
BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige
Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter
spülen.
Bei anhaltender Augenreizung ärztliche Hilfe hinzuziehen.
Bestandteile konform mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004
< 5% EDTA und dessen Salze, amphotere Tenside. Zwischen 5 und 15 % nichtionische Tenside.
Aufgrund der verfügbaren Daten enthält das Produkt keine PBT oder vPvB in einem Prozentsatz von mehr als 0,1%.
ABSCHNITT 3. Zusammensetzung/Angaben zu den Bestandteilen.
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Einstufung 1272/2008
(CLP).
TETRANATRIUMETHYLENDIAMINTETRAACETAT
Acute Tox. 4 H302, Acute
Tox. 4 H332, Eye Dam. 1
H318
Reg. Nr. 01-2119486762-27
Acute Tox. 4 H302, Acute
Tox. 4 H312, Acute Tox. 4
H332, Skin Corr. 1B H314,
STOT SE 3 H335
Reg. Nr. 01-2119486455-28
TRINATRIUMNITRILTRIACETAT
Carc. 2 H351, Acute Tox. 4
H302, Eye Irrit. 2 H319
Reg. Nr. 01-2119519239-36
Anmerkung: Höhere als die im Bereich liegenden Werte ausgeschlossen.
Der vollständige Text der Gefahrenhinweise (H) ist im Abschnitt 16 des Datenblatts angegeben.
ABSCHNITT 4. Erste-Hilfe-Maßnahmen.
4.1. Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen.
AUGEN: Vorhandene Kontaktlinsen entfernen. Sofort mindestens 30/60 Minuten lang bei weit offenen Augenlidern mit reichlich Wasser spülen. Sofort
einen Arzt konsultieren.
HAUT: Die beschmutzten Kleidungsstücke ausziehen. Sofort duschen. Sofort einen Arzt konsultieren.
NACH VERSCHLUCKEN: So viel Wasser wie möglich trinken. Sofort einen Arzt konsultieren. Erbrechen nur dann herbeiführen, wenn dies ausdrücklich
vom Arzt empfohlen wird.
NACH EINATMEN: Sofort einen Arzt rufen. Die Person an die frische Luft bringen, weit vom Unfallort entfernt. Bei Atmungsunterbrechung die Person
beatmen. Für den Ersthelfer adäquate Vorsichtsmaßnahmen treffen.
4.2. Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen.
Bei Symptomen und Wirkungen, die auf die im Produkt enthaltenen Stoffe zurückzuführen sind, siehe Abschnitt 11.
4.3. Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung
Keine Informationen verfügbar.
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ABSCHNITT 5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung.
GEEIGNETE LÖSCHMITTEL
Die geeigneten Löschmittel sind die herkömmlichen: Kohlenstoffdioxid, Schaum, Pulver und versprühtes Wasser.
NICHT GEEIGNETE LÖSCHMITTEL
Keine besonderen Angaben.
5.2. Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren.
GEFAHREN WEGEN EXPOSITION IM FALLE EINES BRANDES
Die Verbrennungsprodukte nicht einatmen (vor allem Kohlenmomoxide und Stickstoffoxide).
5.3. Hinweise für die Brandbekämpfung
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
Die Behälter mit Wasserstrahlen kühlen, um die Zersetzung des Produkts und die Bildung von potentiell für die Gesundheit gefährlichen Stoffen zu
vermeiden. Immer die komplette Brandschutzausrüstung tragen. Das Brandlöschwasser auffangen, es darf nicht in die Kanalisation gelangen. Das durch
die Brandlöschung verseuchte Wasser und die Rückstände des Brandes gemäß den geltenden Normen entsorgen.
AUSRÜSTUNG
Normale Brandschutzausrüstung, wie Druckluftatemgerät mit offenem Kreislauf (EN 137), Feuerwehroverall (EN 469), Feuerwehrhandschuhe (EN 659)
sowie Feuerwehrstiefel (HO A29 oder A30).
ABSCHNITT 6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung.
6.1. Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren.
6.1.1 Nicht für Notfälle geschultes Personal:
Sich entfernen und abwarten, bis die für den Notfall Zuständigen alles unternommen haben, um den Bereich, in dem die Freisetzung stattgefunden hat,
in einen sicheren Zustand zu versetzen.
6.1.2 Einsatzkräfte:
Eine angemessene Schutzausrüstung benutzen, einschließlich die persönliche Schutzausrüstung gemäß Abschnitt 8 des Sicherheitsdatenblatts), um
den Kontakt mit der Haut, den Augen und den persönlichen Kleidungsstücken zu vermeiden.
6.2. Umweltschutzmaßnahmen.
Verhindern, dass das Produkt in die Kanalisation, in die Oberflächengewässer und in die phreatischen Bereiche dringt.
6.3. Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung.
Das ausgetretene Produkt aufsaugen und in einen geeigneten Behälter geben. Die Kompatibilität des zu verwendenden Behälters bewerten, hierzu in
Abschnitt 10 nachlesen. Den Rest mit saugfähigem Inertmaterial aufnehmen.
Den von der Leckage betroffenen Ort ausreichend belüften. Eventuelle Unverträglichkeiten für das Material der Behälter in Abschnitt 7 überprüfen. Die
Entsorgung des verseuchten Materials muss konform mit den Vorschriften im Punkt 13 erfolgen.
6.4. Verweis auf andere Abschnitte .
Eventuelle Informationen bezüglich der persönlichen Schutzausrüstung und Entsorgung sind in den Abschnitten 8 und 13 enthalten.
ABSCHNITT 7. Handhabung und Lagerung.
7.1. Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung.
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Das Produkt erst handhaben, nachdem alle anderen Abschnitte dieses Sicherheitsdatenblatts gelesen wurden. Vermeiden, dass das Produkt in der
Umgebung freigesetzt wird. Während der Verwendung des Produkts nicht essen, trinken und rauchen. Vor Betreten der Essbereiche die beschmutzten
Kleidungsstücke und die Schutzausrüstung ablegen.
7.2. Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten.
Nur im Originalbehälter aufbewahren. Die verschlossenen Behälter in einem gut belüfteten, vor direktem Sonnenlicht geschützten Raum aufbewahren.
Die Behälter weit entfernt von eventuellen nicht kompatiblen Materialien aufbewahren, hierzu im Abschnitt 10 nachlesen.
7.3. Spezifische Endanwendungen.
Keine Informationen verfügbar.
ABSCHNITT 8. Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen.
8.1. Zu überwachende Parameter.
Grenzwerteverordnung 2011 - GKV 2011
AR du 11/3/2002. La liste est mise à jour pour 2010
Valeurs limites d`exposition aux postes de travail 2012. / Grenzwerte am Arbeitsplatz
MAK-und BAT-Werte-Liste 2012
JORF n°0109 du 10 mai 2012 page 8773 texte n° 102
EH40/2005 Workplace exposure limits
Code of Practice Chemical Agent Regulations 2011
Decreto Legislativo 9 Aprile 2008, n.81
Richtlinie 2009/161/EU; Richtlinie 2006/15/EG; Richtlinie 2004/37/EG; Richtlinie 2000/39/EG.
Legende:
(C) = CEILING ; INHALAB = Alveolengängige Fraktion ; RESPIR = Einatembare Fraktion ; TORAC = Thorakale Fraktion.
8.2. Begrenzung und Überwachung der Exposition.
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Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Anwendung geeigneter technischen Maßnahmen immer den Vorrang haben sollte im Verhältnis zu der
persönlichen Schutzausrüstung, muss dafür gesorgt werden, dass am Arbeitsort eine gute Lüftung vorhanden ist, die durch den Einsatz von wirksamen,
lokalen Absauggeräten gewährleistet wird. Die persönlichen Schutzausrüstungen müssen die CE-Kennzeichnung aufweisen, welche die Konformität mit
den geltenden Vorschriften bestätigt.
Eine Notdusche mit Augendusche vorsehen.
SCHUTZ FÜR DIE HÄNDE
Die Hände mit Arbeitshandschuhen der Kategorie III aus PVC, Buthylgummi und Nitril schützen (Bez. Norm EN 374)
Für die endgültige Wahl des Materials der Arbeitshandschuhe muss Folgendes berücksichtigt werden: Kompatibilität, Degradation, Durchdringungs- und
Durchbruchzeiten.
Im Falle von Präparaten muss die Beständigkeit der Handschuhe gegen chemische Wirkstoffe vor dem Gebrauch getestet werden, da dies jeweils nicht
voraussehbar ist. Handschuhe haben eine Abnutzungszeit, die von der Dauer und der Art des Gebrauchs abhängt.
SCHUTZ DER HAUT
Es muss Arbeitsbekleidung mit langen Ärmeln und Sicherheitsschuhwerk für den professionellen Gebrauch getragen werden, Kategorie I (Bez. Richtlinie
89/686/EWG und Norm EN ISO 20344). Wenn man die Schutzbekleidung auszieht, muss man sich mit Wasser und Seife waschen.
AUGENSCHUTZ
Es wird empfohlen, eine hermetische Schutzbrille zu tragen (Bez. Norm EN 166)
ATEMSCHUTZ
Wenn die Schwellenwerte (z. B. TLV, TWA) des Stoffs oder eines oder mehrerer der im Produkt enthaltenen Stoffe überschritten werden, muss eine
Maske mit Filter Typ AK/P getragen werden, dessen Klasse (1, 2 oder 3) aufgrund der Grenzkonzentration bei der Verwendung gewählt werden muss.
(Bez. Norm EN 14387) Falls Gase oder Dämpfe anderer Art und/oder Gase oder Dämpfe mit Partikeln (Aerosol, Räuche, Nebel, usw.) vorhanden sein
sollten, müssen kombinierte Filter vorgesehen werden.
Die Verwendung von Schutzvorrichtungen für die Atemwege ist notwendig, wenn die getroffenen technischen Maßnahmen nicht ausreichend sind, um
die Exposition des Arbeitnehmers auf die erwähnten Schwellenwerte zu beschränken. Die von den Masken gelieferte Schutzwirkung ist jedenfalls
beschränkt.
Falls der betreffende Stoff geruchlos ist oder seine relative Schwelle zum Wahrnehmen des Geruchs höher ist als der entsprechende TLV-TWA-Wert,
sowie in Notfällen, muss ein automatisches Druckluftatemschutzgerät mit offenem Kreislauf (Bez. Norm EN 137) oder ein Atemschutzgerät mit externer
Luftzufuhr verwendet werden (Bez. Norm EN 138). Für die korrekte Wahl der Schutzvorrichtung für die Atemwege muss auf die Norm EN 529 Bezug
genommen werden.
KONTROLLEN BEZÜGLICH DER EXPOSITION IN DER UMGEBUNG.
Die Emissionen bei Produktionsprozessen, einschließlich die durch Belüftungsgeräte bewirkten, müssten in Bezug auf die Übereinstimmung mit den
Umweltschutznormen kontrolliert werden.
ABSCHNITT 9. Physikalische und chemische Eigenschaften.
9.1. Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften.
Schmelz- oder Gefrierpunkt.
Entzündlichkeit in festem oder gasförmigem
Zustand
Untere Entzündlichkeitsgrenze.
Obere Entzündlichkeitsgrenze.
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Verteilungskoeffizient (n-Octanol/Wasser):
Selbstentzündungstemperatur.
Explosionsfähige Eigenschaften
Oxidierende Eigenschaften
Keine Informationen verfügbar.
ABSCHNITT 10. Stabilität und Reaktivität.
Bei normalen Gebrauchsbedingungen bestehen keine besonderen Reaktionsgefahren mit anderen Stoffen.
10.2. Chemische Stabilität.
Bei normalen Gebrauchsbedingungen ist das Produkt stabil.
10.3. Möglichkeit gefährlicher Reaktionen.
Bei normalen Gebrauch- und Lagerungsbedingungen bestehen keine voraussehbaren gefährlichen Reaktionen.
10.4. Zu vermeidende Bedingungen.
Keine besonderen Angaben. Es müssen jedoch die üblichen Vorsichtsmaßnahmen für chemische Produkte getroffen werden.
10.5. Unverträgliche Materialien.
10.6. Gefährliche Zersetzungsprodukte.
Im Fall von thermischer Zersetzung können sich potenziell gesundheitsschädliche Produkte bilden (vor allem Kohlenmomoxide und Stickstoffoxide).
ABSCHNITT 11. Toxikologische Angaben.
11.1. Angaben zu toxikologischen Wirkungen.
Da experimentelle toxikologische Daten über das Produkt fehlen, wurden die möglichen Gefahren des Produkts für die Gesundheit gemäß den Kriterien
der Bezugsnormen für die Klassifizierung aufgrund der darin enthaltenen Stoffe bewertet. Um die toxikologischen Auswirkungen nach einer Exposition
dem Produkt gegenüber zu bewerten, muss daher die Konzentration der einzelnen gefährlichen Stoffe berücksichtigt werden, die eventuell im Abschnitt
3 erwähnt sind.
Akute Auswirkungen: Bei Kontakt mit den Augen wird eine Reizung veursacht, die Symptome können Rötung, Ödem, Schmerzen und Tränenfluß
einschließen. Das Verschlucken kann Gesundheitsschäden bewirken, die Bauchschmerzen mit Brennen, Übelkeit und Erbrechen einschließen.
a) Akute Toxizität
TETRANATRIUMETHYLENDIAMINTETRAACETAT
DL50 Ratte (oral): > 2.000 mg/kg
CL50 Ratte (inhalativ): 1000 - 5000 mg/m³ 6 h (OCSE - Richtlinie 403)
Analogismus: Die Bewertung stammt von chemisch ähnlichen Produkten
Aufgrund der Berechnungen und aufgrund der Daten über ähnliche Substanzen oder Inhaltsstoffe ist das Gemisch nicht in dieser Gefahrenklasse
eingestuft.
b) Ätz-/Reizwirkung auf die Haut:
TETRANATRIUMETHYLENDIAMINTETRAACETAT
Verätzung/Reizung der Haut beim Kaninchen: nicht reizend
Datum erste Ausgabe: 25.04.2019
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Aufgrund der Berechnungen, des pH und der Daten über ähnliche Substanzen oder Inhaltsstoffe ist das Gemisch nicht in dieser Gefahrenklasse
eingestuft.
c) Schwere Augenschädigung/-reizung :
TETRANATRIUMETHYLENDIAMINTETRAACETAT
Schwere Augenreizungen beim Kaninchen
Aufgrund der Berechnungen und aufgrund der Daten über ähnliche Substanzen oder Inhaltsstoffe ist das Gemisch in dieser Gefahrenklasse eingestuft
(Augenreizungen).
d) Sensibilisierung der Atemwege/Haut:
TETRANATRIUMETHYLENDIAMINTETRAACETAT
Guinea Pig Maximation Test Mehrschweinchen: nicht sensibilisierend (OECD - Richtlinie 406)
Das Produkt wurde nicht getestet. Die Angaben wurden von Substanzen/Produkten mit ähnlicher Zusammensetzung oder Struktur abgeleitet.
Aufgrund der Berechnungen und aufgrund der Daten über ähnliche Substanzen oder Inhaltsstoffe ist das Gemisch nicht in dieser Gefahrenklasse
eingestuft.
e) Keimzell-Mutagenität
TETRANATRIUMETHYLENDIAMINTETRAACETAT
Bei den meisten ausgeführten Experimenten (Bakterien/Mikroorganismen/ Zellkulturen) wurde keine mutagene Auswirkung vonseiten der Substanz
festgestellt. Auch bei den an Tieren ausgeführten Experimenten wurde keine solche Auswirkung festgestellt.
Aufgrund der Berechnungen und aufgrund der Daten über ähnliche Substanzen oder Inhaltsstoffe ist das Gemisch nicht in dieser Gefahrenklasse
eingestuft.
f)
Karzinogenizität:
TETRANATRIUMETHYLENDIAMINTETRAACETAT
Bei über lange Zeit an Ratten und Mäusen durchgeführten Experimenten, bei denen die Substanz oral, in der Nahrung enthalten, verabreicht wurde,
wurde keine Karzinogenizität festgestellt.
Aufgrund der Berechnungen und aufgrund der Daten über ähnliche Substanzen oder Inhaltsstoffe ist das Gemisch nicht in dieser Gefahrenklasse
eingestuft.
g) Reproduktionstoxizität:
TETRANATRIUMETHYLENDIAMINTETRAACETAT
Die Ergebnisse von an Tieren ausgeführten Studien zeigen keine Auswirkungen bezüglich einer Schädigung der Fortpflanzungsfähigkeit.
Aufgrund der Berechnungen und aufgrund der Daten über ähnliche Substanzen oder Inhaltsstoffe ist das Gemisch nicht in dieser Gefahrenklasse
eingestuft.
h) Spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition
:
Aufgrund der Berechnungen und aufgrund der Daten über ähnliche Substanzen oder Inhaltsstoffe ist das Gemisch nicht in dieser Gefahrenklasse
eingestuft.
i) spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition:
Aufgrund der Berechnungen und aufgrund der Daten über ähnliche Substanzen oder Inhaltsstoffe ist das Gemisch nicht in dieser Gefahrenklasse
eingestuft.
j) Aspirationsgefahr:
Aufgrund der Berechnungen und aufgrund der Daten über ähnliche Substanzen oder Inhaltsstoffe ist das Gemisch nicht in dieser Gefahrenklasse
eingestuft.
ABSCHNITT 12. Umweltbezogene Angaben.
Das Produkt gemäß den normalen Regeln für die tägliche Arbeit verwenden und es nicht in der Umwelt freisetzen. Die zuständigen Behörden
benachrichtigen, falls das Produkt in einen Wasserlauf gelangt ist, oder falls es den Boden oder die Vegetation verseucht hat.
Aufgrund der Bewertung der Klassifikation der Inhaltsstoffe und der Verfügungen zur Klassifikation der Anlage I, Teil 4 der EG-Verordnung 1272/2008
und der folgenden Änderungen ist das Gemisch nicht als für die Umwelt gefährlich klassifiziert.
TETRANATRIUMETHYLENDIAMINTETRAACETAT:
Toxizität für Fische:
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CL50 (96 h) > 100 mg/l, Lepomis macrochirus (OPP 72-1 (EPA Richtlinien), statisch)
Wirbellose Wassertiere:
CE50 (48 h) > 100 mg/l, Daphnia magna (DIN 38412 Teil 11, statisch)
Wasserpflanzen:
CE50 (72 h) > 100 mg/l (tasso di crescita), Scenedesmus obliquus (Richtlinie 88/302/EWG, Teil C, S.89, statisch)
Mikroorganismen/Auswirkungen auf aktive Schlämme:
CE20 (30 min) > 500 mg/l, aktiver Schlamm, Haushalt (OECD - Richtlinie 209, Wasser)
Chronische Toxizität bei Fischen:
NOEC (35 d) >= 36,9 mg/l, Brachydanio rerio (Richtlinie OECD 210, fließend.)
Chronische Toxizität bei im Wasser lebenden wirbellosen Tieren:
NOEC (21 d) 25 mg/l, Daphnia magna (OECD - Richtlinie 211, halbstatisch)
Im Boden lebende Organismen:
CL50 (14 d) 156 mg/kg, Eisenia foetida (OECD - Richtlinie 207, künstlicher Boden)
12.2. Persistenz und Abbaubarkeit.
ETHANOLAMIN
Wasserlöslichkeit:
Rasch biologisch abbaubar.
TETRANATRIUMETHYLENDIAMINTETRAACETAT:
Nur schwer biologisch abbaubar (gemäß den OECD-Kriterien)
12.3. Bioakkumulationspotenzial.
Verteilungskoeffizient (n-
Octanol/Wasser):
TETRANATRIUMETHYLENDIAMINTETRAACETAT:
Biokonzentrationsfaktor: ca. 1,8 (28 d), Lepomis macrochirus
Die Akkumulation in den Organismen ist gering.
12.4. Mobilität im Boden.
Verteilungskoeffizient
(Boden/Wasser):
12.5. Ergebnisse der PBT - und vPvB-Beurteilung.
Aufgrund der verfügbaren Daten enthält das Produkt keine PBT oder vPvB in einem Prozentsatz von mehr als 0,1%.
12.6. Andere schädliche Wirkungen.
Keine Informationen verfügbar.
ABSCHNITT 13. Hinweise zur Entsorgung.
13.1. Verfahren der Abfallbehandlung.
Wenn möglich wiederverwenden. Die Rückstände des Produkts müssen als gefährlichen Spezialmüll betrachtet werden. Die Gefährlichkeit des Mülls, der
teilweise in diesem Produkt enthalten ist, muss aufgrund der geltenden Gesetzgebung beurteilt werden.
Die Entsorgung muss autorisierten Unternehmen für das Management von Spezialmüll anvertraut werden, wobei die nationalen und eventuell die
örtlichen Normen eingehalten werden müssen.
VERSEUCHTE VERPACKUNGEN
Die verseuchten Verpackungen müssen zum Recycling oder zur Müllentsorgung weitergeleitet werden, wie dies von den nationalen Normen über das
Management von Müll vorgeschrieben ist.
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ABSCHNITT 14. Angaben zum Transport.
14.1. UN-Nummer.
Nicht anwendbar.
14.2. Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung:
Nicht anwendbar.
14.3. Transportgefahrenklassen.
Nicht anwendbar.
14.4. Verpackungsgruppe.
Nicht anwendbar.
14.5. Umweltgefahren.
Nicht anwendbar.
14.6. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender.
Nicht anwendbar.
14.7. Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens und gemäß IBC-Code
Nicht zugehörige Information.
ABSCHNITT 15. Rechtsvorschriften.
15.1. Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch.
Einschränkungen bezüglich des Produkts oder der darin enthaltenen Stoffe gemäß Anlage XVII, EG-Verordnung 1907/2006.
Produkt.
Stoffe in der Candidate List (Art. 59 REACH).
Keine.
Stoffe, die einer Genehmigung bedürfen (Anlage XIV REARCH).
Keine.
Stoffe, deren Export gemeldet werden muss, EG-Verordnung 649/2012:
Keine.
Stoffe, die dem Rotterdamer Übereinkommen unterliegen:
Keine.
Stoffe, die dem Stockholmer Übereinkommen unterliegen:
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Keine.
Gesundheitskontrollen.
Die Arbeitnehmer, die mit diesem chemischen Wirkstoff zu tun haben, der für die Gesundheit gefährlich ist, müssen gemäß Art. 41 des Gesetzesdekrets
Nr. 81 vom 9. April 2008 der Gesundheitskontrolle unterzogen werden, außer wenn das Risiko für die Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers
gemäß Art. 224, Absatz 2 als nicht relevant beurteilt wurde.
15.2. Stoffsicherheitsbeurteilung.
Es wurde keine Bewertung der chemischen Sicherheit für das Gemisch und die darin enthaltenen Stoffe durchgeführt.
ABSCHNITT 16. Sonstige Angaben.
Text der Gefahrensätze (H), die in den Abschnitten 2-3 des Datenblatts erwähnt werden:
Karzinogenität, Gefahrenkategorien 2
Akute Toxizität (oral, dermal, inhalativ), Gefahrenkategorie 4
Hautätzend, Gefahrenkategorien 1B
Schwere Augenschädigung, Gefahrenkategorie 1
Augenreizung, Gefahrenkategorie 2
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Gefahrenkategorie 3
Kann vermutlich Krebs erzeugen.
Gesundheitsschädlich beim Verschlucken.
Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt.
Gesundheitsschädlich bei Einatmen.
Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.
Verursacht schwere Augenschäden.
Verursacht schwere Augenreizungen.
Kann die Atemwege reizen.
LEGENDE:
- ADR: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
- CAS NUMBER: Nummer des Chemical Abstract Service
- CE50: Konzentration, die bei 50% der getesteten Bevölkerung Auswirkungen hat
- CE NUMBER: ESIS-Identifikationsnummer (Chemikalieninformationssystem der EU)
- CLP: EG-Verordnung 1272/2008
- DNEL: Expositionsgrenzwert, unterhalb dem ein Stoff nach dem Kenntnisstand der Wissenschaft zu keiner Beeinträchtigung der menschlic
hen
Gesundheit führt
- EmS: Emergency Schedule
- GHS: Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS)
- IATA DGR: Verordnung des Internationalen Verbands der Luftverkehrsgesellschaften IATA für die Güterbeförderung im Luftverkehr
- IC50: Mittlere inhibitorische Konzentration von 50% der getesteten Bevölkerung
- IMDG: Gefahrgutkennzeichnung für gefährliche Güter im Seeschiffsverkehr
- IMO: International Maritime Organization
- INDEX NUMBER: Identifizierungsnummer der Anlage VI des CLP
- LC50: Letale Konzentration 50%
- LD50: Letale Dosis 50%
- OEL: Occupational exposure limit
- PBT: Persistent, bioaccumulative and toxic substances gemäß REARCH
- PEC: Voraussehbare Konzentration in der Umgebung
- PEL: Voraussehbares Expositionsniveau
- PNEC: Voraussehbare Konzentration, die keine Auswirkungen zur Folge hat
- REACH: EG-Verordnung 1907/2006
- RID: Verordnung für die Beförderung von gefährlichen Gütern im Verkehr auf Schienen
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- TLV: Grenzschwellenwert
- TLV CEILING: Konzentration, die in keinem Augenblick der Exposition während der Arbeit überschritten werden darf.
- TWA STEL: Kurzfristige Expositionsgrenz
e
- TWA: Durchschnittliche, bewertete Expositionsgrenze
- VOC: Flüchtige organische Verbindung
- vPvB: Sehr persistent und sehr bioakkumulierbar gemäß REACH
- WGK: Wassergefährdungsklasse (Deutschland).
ALLGEMEINE BIBLIOGRAFIE:
1. EU-Verordnung 1907/2006 des Europäischen Parlaments (REACH)
2. EU-Verordnung 1272/2008 des Europäischen Parlaments (CLP)
3. EU-Verordnung 790/2009 des Europäischen Parlaments (I Atp. CLP)
4. EU-Verordnung 2015/830 des Europäischen Parlaments
5. EU-Verordnung 286/2011 des Europäischen Parlaments (II Atp. CLP)
6. EU-Verordnung 618/2012 des Europäischen Parlaments (III Atp. CLP)
7. EU-Verordnung 487/2013 des Europäischen Parlaments (IV Atp. CLP)
8. EU-Verordnung 944/2013 des Europäischen Parlaments (V Atp. CLP)
9. EU-Verordnung 605/2014 des Europäischen Parlaments (VI Atp. CLP)
- The Merck Index. - 10th Edition
- Handling Chemical Safety
- INRS - Fiche Toxicologique (toxicological sheet)
- Patty - Industrial Hygiene and Toxicology
- N.I. Sax - Dangerous properties of Industrial Materials-7, 1989 Edition
- Webseite Europäische Chemikalienagentur
Anmerkung für den Benutzer:
Die in diesem Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Angaben sind auf den bei uns verfügbaren Daten bei der letzten gültigen Ausgabe begründet. Der
Benutzer muss die Eignung und Vollkommenheit der Informationen in Bezug auf den spezifischen Gebrauch des Produkts sicherstellen.
Dieses Dokument darf nicht als Garantie für beliebige, spezifische Eigenschaften des Produkts interpretiert werden.
Da der Gebrauch des Produkts nicht unter unserer direkten Kontrolle stattfindet, ist der Benutzer verpflichtet, unter eigener Verantwortung die geltenden
Gesetze und Vorschriften bezüglich der Hygiene und Sicherheit einzuhalten. Wir übernehmen keine Verantwortung im Falle von unsachgemäßem
Gebrauch.
Das mit der Handhabung des Produkts betraute Personal muss eine angemessene Schulung erfahren.
Erste Ausgabe SDS_DL.
ECO MULTICLEAN
Gedruckt am 25.04.2019