
KONFORMITÄTSERKLÄRUNG
Entsprechend der EG-Richtlinie 98/37/EG
Wir
ATIKA-Maschinenfabrik
Wilhelm Pollmeier GmbH & Co.
Schinkelstraße 97
D-59227 Ahlen
erklären in alleiniger Verantwortung, daß das Produkt
Brennholz-Wippkreissäge
BWK 600
auf das sich diese Erklärung bezieht, den einschlägigen grundlegenden
Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der
EG-Richtlinie 98/37/EG
sowie den Anforderungen der anderen einschlägigen EG-Richtlinien
89/336/EWG und 73/23/EWG
entspricht.
Zur sachgerechten Umsetzung der in den EG-Richtlinien genannten Sicherheits-
und Gesundheitsanforderungen wurden folgende Normen und technische
Spezifikationen herangezogen:
EN 294, EN 60204-1, EN 847-1, pr EN 1870-6,
„ Brennholz-Kreissägemaschinen“
Nummer der EG-Baumusterbescheinigung B-EG 2000/006
Ahlen, 04.01.2001
A. Pollmeier, Geschäftsleitung

Anleitung für künftige Verwendungen aufbewahren.
Inhalt:
Bestimmungsgemäße Verwendung
Hinweise zur Sicherheit
Restrisiken
Inbetriebnahme
Wartung und Pflege
Ersatzteile und Zubehör
Garantiebestimmungen
Technische Daten:
Drehstrommotor P1 = 4,2 kW P2 = 3,5 kW S 6 - 40 %
400 V 3~ 50 Hz, 1430 min
Schnitttiefe ca. 190 mm
-1
Sägeblatt: Chromvanadium ∅ 600 mm, Bohrung ∅ 30 mm
Größe (LxBxH) 1110 x 660 x 1060 mm
Gewicht ca. 88 kg
Arbeitshöhe ca. 880 mm
Geräuschkennwerte:
DIN EN ISO 3744:1995-11 / DIN EN ISO 11201:1996-07 / ISO 7960 Anhang A: 1995-02
Schalleistungspegel Schalldruckpegel
am Arbeitsplatz
Leerlauf LWA = 95 dB(A) LpA = 87 dB(A)
Bearbeitung LWA = 101 dB(A) LpA = 92 dB(A)
Die angegebenen Werte sind Emissionswerte und müssen damit nicht zugleich auch sichere Arbeitsplatzwerte darstellen. Obwohl es einen
Zusammenhang zwischen Emissions- und Immissionspegeln gibt, kann daraus nicht zuverlässig abgeleitet werden, ob zusätzliche
Vorsichtsmaßnahmen notwendig sind oder nicht. Faktoren, welche den derzeitigen am Arbeitsplatz vorhandenen Immissionspegel beeinflussen
können, beinhalten die Dauer der Einwirkungen, die Eigenart des Arbeitsraumes, andere Geräuschquellen usw., z.B. die Anzahl der Maschinen
und anderen benachbarten Vorgängen. Die zulässigen Arbeitsplatzwerte können ebenso von Land zu Land variieren. Diese Information soll
jedoch den Anwender befähigen, eine bessere Abschätzung von Gefährdung und Risiko vorzunehmen.
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Bestimmungsgemäße Verwendung
Die Wippkreissäge ist ausschließlich zum Schneiden von Rundholz mit einem maximalen
Durchmesser von 18,5 cm unter Verwendung von Qualitätssägeblättern nach EN 847-1
vorgesehen. Der Durchmesser des Sägeblattes darf maximal 600 mm betragen.
Die Verwendung von Sägeblättern aus HSS-Stahl (hochlegierter Schnellarbeitsstahl) ist nicht
zulässig, weil dieser Stahl hart und spröde ist . Verletzungsgefahr durch Bruch des Sägeblattes
und Herausschleudern von Sägeblattstücken.
Zur bestimmungsgemäßen Verwendung gehört auch die Einhaltung der vom Hersteller
vorgeschriebenen Betriebs-, Wartungs- und Instandsetzungsbedingungen und die Befolgung
der in der Anleitung enthaltenen Sicherheitshinweise.
Die für den Betrieb geltenden einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, sowie die sonstigen
allgemein anerkannten arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Regeln sind
einzuhalten.
Jeder darüberhinausgehende Gebrauch gilt als nicht bestimmungsgemäß. Für hieraus
resultierende Schäden jeder Art haftet der Hersteller nicht: das Risiko trägt allein der Benutzer.
Eigenmächtige Veränderungen an der Säge schließen eine Haftung des Herstellers für daraus
entstehende Schäden jeder Art aus.
Die Wippkreissäge darf nur von Personen über 18 Jahren genutzt, instandgesetzt und gewartet
werden.
Metallteile (Nägel etc.) sind aus dem zu sägenden Holz unbedingt zu entfernen.
Hinweise zur Sicherheit
Um die Brennholzkreissäge ordnungsgemäß betreiben zu können, ist es unumgänglich sich vor
der Erstinbetriebnahme des Gerätes mit der Betriebsanleitung vertraut zu machen. In der
Betriebsanleitung werden auch die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen angeführt, die
unbedingt eingehalten werden müssen!
Die Säge nur auf festem und ebenem Untergrund betreiben, d. h., er muß rutschfest,
schwingungsfrei sowie kippsicher sein. Ebenso sind Stolpergefahren aus unmittelbarer
Maschinennähe zu entfernen.
Der Stromanschluß zur Maschine, 400 V Drehstrom muß den gültigen nationalen Bestimmungen und Richtlinien entsprechen (z.B.: ÖVE, VDE, usw.).
Ebenso ist für ausreichende Lichtverhältnisse zu sorgen.
Die an der Säge angebrachten Schutzvorrichtungen dürfen beim Sägen nicht entfernt
werden!
Es darf nur ein Qualitätssägeblatt nach prEN 847-1 mit einem Durchmesser von 600 mm
verwendet werden. Rissige, stumpfe oder solche Sägeblätter, die ihre Form verändert haben,
dürfen nicht verwendet werden.
Durch Nachschleifen der Verzahnung darf die Zahnhöhe maximal um 5 mm geringer werden.
Bei Unterschreitungen ist das Sägeblatt auszuwechseln. Ein scharf geschliffenes Sägeblatt
erhöht die Arbeitsleistung und vermindert die Rückschlaggefahr.
Die maximale Länge von Schnittgut darf 200 cm betragen. Die Mindestschnittlänge darf 20 cm
nicht unterschreiten.
Schnittreste sind den Erfordernissen entsprechend von der Maschine zu entfernen, um die
Sicherheit am Arbeitsplatz nicht zu beeinträchtigen.
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