Konica minolta BIZHUB PRO C6500eP User Manual [de]

C6500eP
Bedienungshandbuch
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Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung – Sicherheitshinweise
1.1 Energiesparmodus ........................................................................... 1-5
1.2 Lizenz................................................................................................. 1-6
1.4 Erläuterung der Handbuchkonventionen ..................................... 1-34
1.5 Nur für EU-Staaten ......................................................................... 1-36
1.6 Sicherheitshinweise ....................................................................... 1-37
1.7 Regelungen ..................................................................................... 1-47
1.8 Lasersicherheit ............................................................................... 1-49
1.9 Ozon-Freisetzung........................................................................... 1-52
1.10 Geräuschentwicklung (nur für europäische Anwender) ............. 1-52
1.11 Warnhinweise und Warnetiketten................................................. 1-53
1.12 Aufstellbedingungen ...................................................................... 1-56
1.13 Vorsichtsmaßnahmen für den Betrieb.......................................... 1-62
2 Vor der Inbetriebnahme
2.1 Systemkonfiguration ........................................................................ 2-3
2.2 Ein- und Ausschalten ..................................................................... 2-25
2.3 Automatisches Zurückkehren zu den Standardeinstellungen:
Automatische Rücksetzung........................................................... 2-28
2.4 So arbeiten Sie mit dem System, wenn die Energiespar-LED
leuchtet............................................................................................ 2-29
2.5 Anzeigen des Bildschirms mit der Bedienungsanleitung:
Hilfe-Modus..................................................................................... 2-37
2.6 Einstellen der Reaktionszeit beim Drücken von Tasten:
Displayvoreinstellung..................................................................... 2-39
2.7 Steuern des Systems über einen Browser: Remote Panel......... 2-40
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Inhaltsverzeichnis-2 bizhub PRO C6500eP
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Einleitung – Sicherheitshinweise
Einleitung – Sicherheitshinweise
1 Einleitung – Sicherheitshinweise
Wir bedanken uns für Ihre Entscheidung zum Kauf dieses Systems.
Diese Bedienungsanleitung erläutert die Verwendung der verschiedenen Funktionen des Systems, enthält Informationen zu Vorsichtsmaßnahmen und erklärt die Vorgehensweisen zur Behebung einfacher Fehler. Lesen Sie diese Bedienungsanleitung vor der ersten Nutzung des Systems sorgfältig durch, um sicherzustellen, dass das System ordnungsgemäß und effizient bedient wird. Bewahren Sie die Anleitung danach im zugehörigen Halter auf, sodass sie einfach zu Rate gezogen werden kann, wenn während der Bedienung Fragen oder Probleme auftreten.
Die Abbildungen in dieser Bedienungsanleitung können leicht von der tatsächlichen Systemansicht abweichen.
Diese Bedienungsanleitung ist ein Auszug aus der vollständigen Bedienungsanleitung, in der sämtliche Funktionen des Produkts detailliert beschrieben werden. Die vollständige Bedienungsanleitung finden Sie auf der Website www.konicaminolta.eu im Supportbereich unter "Manuals".
MARKEN:
- KONICA MINOLTA, das KONICA MINOLTA-Logo und "The essentials of
imaging" sind eingetragene Warenzeichen oder Warenzeichen von KONICA MINOLTA HOLDINGS, INC.
- bizhub Pro ist eine eingetragene Marke von KONICA MINOLTA
BUSINESS TECHNOLOGIES, Inc.
- Microsoft, MS, Windows und MS-DOS sind eingetragene Marken oder
Marken der Microsoft Corporation in den USA und/oder anderen Ländern.
- IBM ist eine eingetragene Marke der IBM Corporation.
- Macintosh und PowerMac sind eingetragene Marken oder Marken von
Apple Computer, Inc., in den USA und/oder anderen Ländern.
- Adobe, Adobe Logo, Acrobat, Acrobat Logo, PostScript und das
PostScript-Logo sind eingetragene Marken oder Marken von Adobe Systems, Inc.
- RC4® ist in den USA und/oder anderen Ländern eine eingetragene
Marke oder Marke der RSA Security Inc.
- Andere Firmennamen und Produktnamen, die in diesem Handbuch
erwähnt werden, sind eingetragene Marken oder Marken ihrer jeweiligen Eigentümer.
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Copyright © 2007 KONICA MINOLTA BUSINESS TECHNOLOGIES, Inc.
Copyright © 2007 GoAhead Software, Inc. Alle Rechte vorbehalten.
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Einleitung – Sicherheitshinweise
Hinweise
- Kein Teil dieses Handbuchs darf ohne Genehmigung verwendet oder
dupliziert werden.
- Hersteller und Vertriebsfirma übernehmen keine Haftung für Schäden
jeglicher Art, die durch die Verwendung des Drucksystems und dieser Bedienungsanleitung entstehen.
- Die in dieser Bedienungsanleitung enthaltenen Informationen können
ohne vorherige Ankündigung geändert werden.
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Einleitung – Sicherheitshinweise

1.1 Energiesparmodus

Autom. Stromsparmodus
Mit dieser Funktion wird durch die Absenkung der Temperatur der Fixier­einheit Energie gespart. In der Standardeinstellung wird der Energiespar­modus automatisch aktiviert, wenn seit Abschluss des letzten Druckvorgangs 15 Minuten verstrichen sind und sich das System während dieses Zeitraums im Status "Bereit zum Drucken" befand.
Der Zeitraum bis zur Aktivierung des automatischen Energiesparmodus kann auf 5 Minuten, 10 Minuten, 15 Minuten, 30 Minuten, 60 Minuten, 90 Minuten, 120 Minuten oder 240 Minuten gesetzt werden. Diese Funktion kann in den Bedienereinstellungen oder in den Systemadministratoreinstellungen deaktiviert werden.
Automatische Abschaltung
Durch diese Funktion wird eine weitere Energieeinsparung erzielt, indem die Stromzufuhr teilweise unterbrochen wird. Dadurch wird der Energie­verbrauch auf 7,9 W oder weniger gesenkt. In der Standardeinstellung folgt die automatische Abschaltung dem automatischen Stromsparmodus. Das heißt, sie wird automatisch aktiviert, wenn seit Abschluss des letzten Druckvorgangs 90 Minuten verstrichen sind und sich das System während dieses Zeitraums im Status "Bereit zum Drucken" befand. Der Zeitraum für die automatische Abschaltung kann auf 1 Minute, 30 Minuten, 60 Minuten, 90 Minuten, 120 Minuten oder 240 Minuten gesetzt werden.
Wir empfehlen die Verwendung der automatischen Stromsparfunktion und der automatischen Abschaltung. Diese Funktion kann in den Bediener­einstellungen oder in den Systemadministratoreinstellungen deaktiviert werden.
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1.2 Lizenz

Informationen über integrierte Software
Die auf diesem Produkt installierte Software umfasst verschiedene unabhängige Softwaremodule und -komponenten. Jedes Softwaremodul und jede Softwarekomponente ist urheberrechtlich geschützt. Das heißt, dass wir für die von uns geschriebenen Bestandteile das Urheberrecht besitzen und dass das Urheberrecht für die anderen Elemente bei den entsprechenden Autoren liegt.
Für dieses Produkt wird als Teil der Softwarekomponenten auch kostenlos erhältliche Software verwendet.
Im Folgenden finden Sie Informationen über die Endanwender-Lizenz­vereinbarung, die für die in diesem Produkt enthaltenen Software­komponenten gilt.
Verwendung von TimeSys Linux
Als Betriebssystem kommt auf diesem System TimeSys Linux 4.0 zum Einsatz, das in den USA von der TimeSys Corporation vertrieben wird. Wenden Sie sich bei weitergehenden Fragen zum Betriebssystem direkt an die TimeSys Corporation oder deren Vertriebsbeauftragten.
http://www.timesys.com/
Einleitung – Sicherheitshinweise
Informationen über Lizenzen für die einzelnen Softwarekomponenten
Die GPL-, LGPL- oder OpenSSL-Lizenz wird für einige in diesem Produkt enthaltenen Softwarekomponenten gewährt. Den Autoren dieser Softwareanwendungen und den Mitgliedern der Community, die beim Datenmanagement und bei anderen Aktivitäten im Hinblick auf die Anwendungen mitwirken, gebührt Dank und Anerkennung.
Mit der GPL/LGPL (General Public License/Lesser General Public License) wird gewährleistet, dass Benutzer auf Wunsch jederzeit den Quellcode erhalten können. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Website. http://konicaminolta.com/opensource/
Wir bitten Sie um Verständnis, dass der Quellcode für unsere Software­komponenten nicht bereitgestellt werden kann, da diese Komponenten nicht offen sein müssen.
Im Folgenden finden Sie den Originaltext der GPL-, LGPL- und Open SSL­Lizenz, die für die in diesem Produkt enthaltenen Softwarekomponenten gilt.
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Einleitung – Sicherheitshinweise
GNU GENERAL PUBLIC LICENSE – ALLGEMEINE ÖFFENTLICHE LIZENZ (Version 2, Juni 1991)
Copyright (C) 1989, 1991 Free Software Foundation, Inc.
59 Temple Place, Suite 330, Boston, MA 02111-1307, USA
Es ist jedermann gestattet, diese Lizenzurkunde zu vervielfältigen und unveränderte Kopien zu verbreiten; Änderungen sind jedoch nicht erlaubt.
Vorwort
Die meisten Softwarelizenzen sollen Ihnen die Freiheit nehmen, die Software weiterzugeben und zu verändern. Im Gegensatz dazu soll Ihnen die GNU General Public License, die allgemeine öffentliche GNU-Lizenz, ebendiese Freiheit garantieren. Diese Lizenz gilt für den Großteil der von der Free Software Foundation herausgegebenen Software und für alle anderen Programme, deren Autoren ihr Datenwerk dieser Lizenz unterstellt haben. (Ein anderer Teil der Software der Free Software Foundation unterliegt stattdessen der GNU Library General Public License.) Auch Sie können diese Möglichkeit der Lizenzierung auf Ihre Programme anwenden.
Die Bezeichnung "freie" Software bezieht sich auf die Freiheit der Nutzung und Weitergabe und nicht auf den Preis. Unsere allgemeinen öffentlichen Lizenzen sollen Ihnen die Freiheit garantieren und die Gewissheit vermitteln, dass Sie Kopien freier Software verbreiten (und ggf. etwas für diesen Service berechnen), den Quelltext der Software (ggf. auf Anforderung) bekommen, die Software ändern oder Teile davon in neuen freien Programmen verwenden können.
Um Ihre Rechte zu schützen, müssen wir Einschränkungen machen, die es jedem verbieten, Ihnen diese Rechte zu verweigern oder Sie aufzufordern, auf diese Rechte zu verzichten.
Aus diesen Einschränkungen erwachsen bestimmte Verantwortungen für Sie, wenn Sie Kopien der Software verbreiten oder sie verändern.
Beispielsweise müssen Sie den Empfängern alle Rechte gewähren, die Sie selbst haben, wenn Sie – kostenlos oder gegen Bezahlung – Kopien eines solchen Programms verbreiten. Sie müssen sicherstellen, dass auch die Empfänger den Quelltext erhalten bzw. erhalten können. Und Sie müssen die Empfänger über diese Bedingungen unterrrichten, damit sie ihre Rechte kennen.
Wir schützen Ihre Rechte durch zwei Maßnahmen: (1) Wir stellen die Software unter ein Urheberrecht (Copyright) und (2) wir bieten Ihnen diese Lizenz an, die Ihnen das Recht gibt, die Software zu vervielfältigen, zu verbreiten und zu verändern.
Um die Autoren und uns zu schützen, wollen wir weiterhin sicherstellen, dass jeder darüber unterrichtet ist, dass für diese freie Software keinerlei Gewähr­leistungspflicht übernommen oder Garantie gewährt wird. Wenn die
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Einleitung – Sicherheitshinweise
Software von einem Dritten modifiziert und weitergegeben wird, muss dieser den Empfänger darüber unterrichten, dass eine modifizierte Software und nicht das Originalprodukt weitergegeben wird, damit von Dritten verursachte Probleme nicht den Ruf des ursprünglichen Autors schädigen können.
Schließlich und endlich ist jedes freie Programm permanent durch Software­Patente bedroht. Wir möchten die Gefahr ausschließen, dass Distributoren eines freien Programms selbst Patente lizenzieren, wodurch das Programm im Ergebnis proprietär würde. Zu diesem Zweck, haben wir klargestellt, dass jedes Patent entweder für die freie Benutzung durch jedermann lizenziert werden muss oder überhaupt nicht lizenziert werden darf.
Es folgen die genauen Bedingungen für die Vervielfältigung, Weitergabe und Bearbeitung.
GNU GENERAL PUBLIC LICENSE – ALLGEMEINE ÖFFENTLICHE LIZENZ
BEDINGUNGEN FÜR DIE VERVIELFÄLTIGUNG; WEITERGABE UND BEARBEITUNG
0. Diese Lizenz gilt für jedes Programm und jedes andere Datenwerk, in dem ein entsprechender Vermerk des Copyright-Inhabers darauf hinweist, dass das Datenwerk unter den Bestimmungen dieser allgemeinen öffentlichen Lizenz verbreitet werden darf. Nachfolgend wird jedes derartige Programm oder Datenwerk als "das Programm" bezeichnet, die Formulierung "auf dem Programm basierendes Datenwerk" bezeichnet das Programm sowie jegliche Bearbeitung des Programms im urheberrechtlichen Sinne, also ein Datenwerk, welches das Programm, auch auszugsweise, sei es unverändert oder verändert oder in eine andere Sprache übersetzt, enthält. (Nachfolgend wird die Übersetzung ohne Einschränkung als "Bearbeitung" eingestuft.) Jeder Lizenznehmer wird als "Sie" angesprochen. Andere Handlungen als Vervielfältigung, Weitergabe und Bearbeitung werden von dieser Lizenz nicht berührt, da sie nicht in ihren Anwendungs­bereich fallen. Der Vorgang der Programmausführung wird nicht einge­schränkt und die Ausgaben des Programms unterliegen dieser Lizenz nur, wenn der Inhalt ein auf dem Programm basierendes Datenwerk darstellt (unabhängig davon, dass die Ausgabe durch die Ausführung des Programmes erfolgte). Ob dies zutrifft, hängt von den Funktionen des Programms ab.
1. Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien des Programm­quelltextes, wie Sie ihn erhalten haben, anfertigen und verbreiten. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie mit jeder Kopie einen entsprechenden Copyright-Vermerk sowie einen Haftungsausschluss veröffentlichen, alle Vermerke, die sich auf diese Lizenz und das Fehlen einer Garantie oder Gewährleistung beziehen, unverändert übernehmen und weiterhin allen anderen Empfängern des Programms zusammen mit dem Programm eine Kopie dieser Lizenz zukommen lassen.
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Einleitung – Sicherheitshinweise
Sie dürfen für das Kopieren und das Weitergeben der Kopie eine Gebühr verlangen. Wenn Sie es wünschen, dürfen Sie auch gegen Entgelt eine Garantie für das Programm anbieten.
2. Sie dürfen Ihre Kopie oder Kopien des Programms oder eines Teils davon verändern, wodurch ein auf dem Programm basierendes Datenwerk entsteht. Sie dürfen derartige Bearbeitungen unter den Bestimmungen von Abschnitt 1 vervielfältigen und verbreiten, vorausgesetzt, dass zusätzlich alle im folgenden genannten Bedingungen erfüllt werden: a) Sie müssen die veränderten Dateien mit einem auffälligen Vermerk versehen, der auf die von Ihnen vorgenommene Modifizierung und das Datum jeder Änderung hinweist.
b) Sie müssen dafür sorgen, dass jede von Ihnen verbreitete oder veröffentlichte Arbeit, die ganz oder teilweise von dem Programm oder Teilen davon abgeleitet ist, Dritten gegenüber als Ganzes unter den Bedingungen dieser Lizenz ohne Lizenzgebühren zur Verfügung gestellt wird.
c) Wenn das veränderte Programm normalerweise bei der Ausführung interaktiv Befehle einliest, müssen Sie dafür sorgen, dass es, wenn es auf dem üblichen Wege für solche interaktive Nutzung gestartet wird, eine Meldung ausgibt oder ausdruckt, die einen ordnungsgemäßen Copyright-Vermerk enthält sowie den Hinweis, dass keine Gewähr­leistung übernommen oder Garantie gewährt wird (oder anderenfalls, dass Sie eine Garantie oder Gewährleistung anbieten) und dass die Benutzer das Programm unter diesen Bedingungen weitergeben dürfen. Auch muss der Benutzer darauf hingewiesen werden, wie er eine Kopie dieser Lizenz einsehen kann. (Ausnahme: Wenn das Programm selbst interaktiv arbeitet und normalerweise keine derartige Meldung ausgibt, muss Ihr auf dem Programm basierendes Datenwerk auch keine solche Meldung ausgeben.)
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Diese Anforderungen gelten für das bearbeitete Datenwerk als Ganzes. Wenn eindeutig bestimmbare Teile des Datenwerkes nicht vom Programm abgeleitet sind und begründetermaßen als unabhängige und eigenständige Datenwerke zu betrachten sind, dann gelten diese Lizenz und ihre Bedingungen nicht für die betroffenen Teile, wenn Sie diese als eigenständige Datenwerke weitergeben. Wenn Sie jedoch die genannten Teile als Teil eines Ganzen weitergeben, das ein auf dem Programm basierendes Datenwerk darstellt, dann muss die Weitergabe des Ganzen nach den Bedingungen dieser Lizenz erfolgen, deren Bedingungen für weitere Lizenznehmer dadurch auf das gesamte Ganze ausgedehnt werden und somit auch auf jeden einzelnen Teil, unabhängig vom jeweiligen Autor.
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Einleitung – Sicherheitshinweise
Es ist nicht die Absicht dieses Abschnitts, Rechte für Datenwerke in Anspruch zu nehmen oder Ihnen die Rechte für Datenwerke streitig zu machen, die komplett von Ihnen geschrieben wurden. Vielmehr ist es die Absicht, die Rechte zur Kontrolle der Weitergabe von Datenwerken, die auf dem Programm basieren oder unter seiner auszugsweisen Ver­wendung zusammengestellt worden sind, auszuüben. Auch fällt ein anderes Datenwerk, das nicht auf dem Programm basiert und lediglich mit dem Programm oder einem auf dem Programm basierenden Datenwerk auf ein- und demselben Speicher- oder Weitergabemedium gespeichert ist, nicht in den Anwendungsbereich dieser Lizenz.
3. Sie dürfen das Programm (oder ein darauf basierendes Datenwerk gemäß Abschnitt 2 als Objektcode oder in ausführbarer Form unter den Bedingungen der Paragraphen 1 und 2 kopieren und weitergeben, vorausgesetzt, Sie erbringen zusätzlich eine der folgenden Leistungen: a) Liefern Sie das Programm zusammen mit dem vollständigen zuge­hörigen maschinenlesbaren Quelltext auf einem für den Datenaustausch üblichen Medium aus, wobei die Weitergabe unter den Bedingungen der Paragraphen 1 und 2 erfolgen muss. Oder:
b) Liefern Sie das Programm zusammen mit einem mindestens drei Jahre lang gültigen schriftlichen Angebot aus, jedem Dritten eine vollständige maschinenlesbare Kopie des Quelltextes zur Verfügung zu stellen – zu nicht höheren Kosten als denen, die durch die eigentliche Weitergabe anfallen –, wobei der Quelltext unter den Bedingungen der Paragraphen 1 und 2 auf einem für den Datenaustausch üblichen Medium weiterge­geben wird. Oder
c) Liefern Sie das Programm zusammen mit dem schriftlichen Angebot der Bereitstellung des Quelltextes aus, das Sie selbst erhalten haben. (Diese Alternative ist nur für nichtkommerzielle Weitergabe zulässig und nur, wenn Sie das Programm als Objektcode oder in ausführbarer Form mit einem entsprechenden Angebot gemäß Absatz b erhalten haben.)
Unter dem Quelltext eines Datenwerkes wird diejenige Form des Daten­werkes verstanden, die für Bearbeitungen vorzugsweise verwendet wird. Für ein ausführbares Programm bezeichnet "der komplette Quelltext" den Quelltext aller im Programm enthaltenen Module einschließlich aller zugehörigen Modulschnittstellen-Definitionsdateien sowie der zum Kompilieren und zur Installation verwendeten Skripte. Als besondere Ausnahme jedoch braucht der weitergegebene Quelltext nichts von dem zu enthalten, was üblicherweise (entweder als Quelltext oder in binärer Form) zusammen mit den Hauptkomponenten des Betriebssystems (Kernel, Compiler usw.) geliefert wird, unter dem das Programm läuft. Es sei denn, diese Komponente selbst gehört zum ausführbaren Programm. Wenn die Weitergabe eines ausführbaren Programms oder von
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Einleitung – Sicherheitshinweise
Objektcode dadurch erfolgt, dass der Kopierzugriff auf eine dafür vorgesehene Stelle gewährt wird, so gilt die Gewährung eines gleich­wertigen Zugriffs auf den Quelltext als Weitergabe des Quelltextes, auch wenn Dritte nicht dazu gezwungen sind, den Quelltext zusammen mit dem Objektcode zu kopieren.
4. Sie dürfen das Programm nicht vervielfältigen, verändern, unterlizen­zieren oder weitergeben, sofern es nicht durch diese Lizenz ausdrücklich gestattet ist. Jeder anderweitige Versuch der Vervielfältigung, Modifizie­rung, Unterlizenzierung und Weitergabe ist ungültig und beendet automatisch Ihre Rechte unter dieser Lizenz. Jedoch werden die Lizenzen Dritter, die von Ihnen Kopien oder Rechte unter dieser Lizenz erhalten haben, davon nicht berührt, solange diese die Lizenz voll anerkennen und befolgen.
5. Sie sind nicht verpflichtet, diese Lizenz anzunehmen, da Sie sie nicht unterzeichnet haben. Sie erhalten aber von niemand anderem die Erlaubnis, das Programm oder von ihm abgeleitete Datenwerke zu verändern oder zu verbreiten. Diese Handlungen sind gesetzlich verboten, wenn Sie diese Lizenz nicht anerkennen. Indem Sie das Programm (oder ein darauf basierendes Datenwerk) verändern oder weitergeben, erklären Sie Ihr Einverständnis mit dieser Lizenz und mit allen ihren Bedingungen bezüglich der Vervielfältigung, Weitergabe und Veränderung des Programms oder eines darauf basierenden Datenwerks.
6. Jedes Mal, wenn Sie das Programm (oder ein auf dem Programm basierendes Datenwerk) weitergeben, erhält der Empfänger automatisch vom ursprünglichen Lizenzgeber die Lizenz, das Programm entsprechend den hier festgelegten Bestimmungen zu vervielfältigen, weiterzugeben und zu verändern. Sie dürfen dem Empfänger hierin zugestandene Rechte nicht weiter einschränken. Sie sind nicht für die Einhaltung dieser Lizenz durch Dritte verantwortlich.
7. Sollten Ihnen infolge eines Gerichtsurteils, des Vorwurfs einer Patent­verletzung oder aus einem anderen Grunde (nicht auf Patentfragen begrenzt) bestimmte Auflagen (durch Gerichtsbeschluss, Vergleich oder anderweitig) auferlegt werden, die den Bedingungen dieser Lizenz widersprechen, so befreien Sie diese Umstände nicht von den Bestimmungen dieser Lizenz. Wenn es Ihnen nicht möglich ist, das Programm unter gleichzeitiger Beachtung der Bedingungen in dieser Lizenz und Ihrer anderweitigen Verpflichtungen zu verbreiten, dann dürfen Sie als Folge das Programm überhaupt nicht verbreiten. Wenn zum Beispiel ein Patent nicht die gebührenfreie Weitergabe des Programms durch diejenigen erlaubt, die das Programm direkt oder indirekt von Ihnen erhalten haben, dann besteht der einzige Weg, sowohl das Patentrecht als auch diese Lizenzbestimmungen zu befolgen, darin, gänzlich auf die Weitergabe des Programms zu verzichten.
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Einleitung – Sicherheitshinweise
Sollte sich ein Teil dieses Abschnitts als ungültig oder unter bestimmten Umständen nicht durchsetzbar erweisen, so soll dieser Abschnitt seinem Sinne nach angewandt werden; ansonsten soll dieser Abschnitt als Ganzes gelten.
Zweck dieses Abschnitts ist es nicht, Sie zu veranlassen, Patente oder andere Eigentumsansprüche zu verletzen oder die Gültigkeit solcher Ansprüche zu bestreiten. Dieser Abschnitt hat einzig den Zweck, die Integrität des Verbreitungssystems der freien Software zu schützen, das durch die Praxis öffentlicher Lizenzen verwirklicht wird. Viele Personen haben im Vertrauen auf die konsistente Anwendung dieses Systems selbstlos Beiträge zu dem großen Angebot der mit diesem System verbreiteten Software beigesteuert. Der Autor/Geber entscheidet, ob er die Software mittels irgendeines anderen Systems verbreiten will; ein Lizenznehmer hat auf diese Entscheidung keinen Einfluss.
Dieser Abschnitt soll deutlich machen, was als Konsequenz aus den Auflagen dieser Lizenz angenommen wird.
8. Wenn die Weitergabe oder die Benutzung des Programms in bestimmten Staaten entweder durch Patente oder durch urheberrechtlich geschützte Schnittstellen eingeschränkt ist, kann der Urheberrechtsinhaber, der das Programm unter diese Lizenz gestellt hat, eine explizite geographische Begrenzung der Weitergabe angeben, in der diese Staaten ausge­schlossen werden, sodass die Weitergabe nur innerhalb und zwischen den Staaten erlaubt ist, die nicht ausgeschlossen sind. In einem solchen Fall beinhaltet diese Lizenz die Beschränkung, als wäre sie in diesem Text enthalten.
9. Die Free Software Foundation kann von Zeit zu Zeit überarbeitete oder neue Versionen der allgemeinen öffentlichen Lizenz veröffentlichen. Solche neuen Versionen werden vom Grundprinzip her der gegen­wärtigen entsprechen, können aber im Detail abweichen, um neuen Problemen und Anforderungen gerecht zu werden.
Jede Version dieser Lizenz besitzt eine eindeutige Versionsnummer. Wenn in einem Programm angegeben wird, dass es dieser Lizenz in einer bestimmten Versionsnummer oder "jeder späteren Version" unterliegt, so haben Sie die Wahl, entweder den Bestimmungen der genannten Version oder denen jeder beliebigen späteren Version, die von der Free Software Foundation veröffentlicht wurde, zu folgen. Wenn im Programm keine Versionsnummer angegeben ist, können Sie eine beliebige Version auswählen, die je von der Free Software Foundation veröffentlicht wurde.
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Einleitung – Sicherheitshinweise
10. Möchten Sie Teile des Programms in anderen freien Programmen verwenden, deren Bedingungen für die Weitergabe abweichen, setzen Sie sich mit dem Autor in Verbindung, um ihn um die Erlaubnis dazu zu bitten. Für Software, die unter dem Copyright der Free Software Foundation steht, schreiben Sie an die Free Software Foundation; wir machen zu diesem Zweck gelegentlich Ausnahmen. Unsere Entscheidung wird von den beiden Zielen geleitet werden, den freien Status aller von unserer freien Software abgeleiteten Datenwerke zu erhalten und die gemeinschaftliche Nutzung und Wiederverwendung von Software im allgemeinen zu fördern.
KEINE GEWÄHRLEISTUNG
11. DA DAS PROGRAMM KOSTENFREI LIZENZIERT WIRD, BESTEHT SOWEIT GESETZLICH ZULÄSSIG KEINERLEI GEWÄHRLEISTUNG FÜR DAS PROGRAMM. SOWEIT NICHT ANDERWEITIG SCHRIFTLICH BESTÄTIGT, STELLEN DIE INHABER DES COPYRIGHTS ODER DRITTE DAS PROGRAMM OHNE MÄNGELGEWÄHR ZUR VERFÜGUNG, JEGLICHE AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNG WIRD AUSGESCHLOSSEN. DIES GILT UNTER ANDEREM AUCH FÜR DIE STILLSCHWEIGENDE GARANTIE ZUR MARKTGÄNGIGKEIT UND DIE EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. DIE BENUTZUNG DES PROGRAMMS ERFOLGT IN BEZUG AUF QUALITÄT UND LEISTUNG AUF EIGENE GEFAHR. SOLLTE SICH DAS PROGRAMM ALS FEHLERHAFT ERWEISEN, TRAGEN SIE SELBST ALLE NOTWENDIGEN KOSTEN FÜR SERVICE, REPARATUR UND FEHLERBEHEBUNG.
12. IN KEINEM FALL, AUSSER ES WIRD DURCH GELTENDES RECHT GEFORDERT ODER SCHRIFTLICH ZUGESICHERT, IST IRGENDEIN INHABER DES COPYRIGHTS ODER EINE DRITTE PARTEI, DIE DAS PROGRAMM, WIE OBEN ERLAUBT, VERÄNDERT ODER VERBREITET HAT, IHNEN GEGENÜBER FÜR IRGENDWELCHE SCHÄDEN HAFTBAR, EINSCHLIESSLICH JEGLICHER ALLGEMEINER ODER SPEZIELLER SCHÄDEN, SCHÄDEN DURCH SEITENEFFEKTE ODER FOLGE­SCHÄDEN, DIE DURCH DIE BENUTZUNG ODER DIE UNBENUTZ­BARKEIT DES PROGRAMMS VERURSACHT WERDEN (EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF, DATEN­VERLUST, FEHLERHAFTE VERARBEITUNG VON DATEN ODER VERLUSTE, DIE VON IHNEN ODER DRITTEN ALS RECHTSGÜLTIG ANERKANNT WERDEN, ODER DEM UNVERMÖGEN DES PROGRAMMS, MIT IRGENDEINEM ANDEREN PROGRAMM ZUSAMMENZUARBEITEN), SELBST WENN EIN INHABER EINES COPYRIGHTS ODER EIN DRITTER ÜBER DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN UNTERRICHTET WAR.
ENDE DER BEDINGUNGEN
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Einleitung – Sicherheitshinweise
GNU LESSER GENERAL PUBLIC LICENSE – KLEINE ALLGEMEINE ÖFFENTLICHE LIZENZ (Version 2.1, Februar 1999)
Copyright (C) 1991, 1999 Free Software Foundation, Inc. 59 Temple Place, Suite 330, Boston, MA 02111-1307, USA
Es ist jedermann gestattet, diese Lizenzurkunde zu vervielfältigen und unveränderte Kopien weiterzugeben. Änderungen sind jedoch nicht erlaubt. [Dies ist die erste freigegebene Version der kleinen allgemeinen öffentlichen Lizenz (LGPL). Sie ist als Nachfolgerin der GNU Library Public License – der öffentlichen Lizenz für Software-Bibliotheken, Version 2, zu verstehen und besitzt daher die Versionsnummer 2.1.]
Vorwort
Die meisten Softwarelizenzen sollen Ihnen die Freiheit nehmen, die Software weiterzugeben und zu verändern. Im Gegensatz dazu sollen Ihnen die GNU General Public Licenses – die allgemeinen öffentlichen GNU-Lizenzen – ebendiese Freiheit des Weitergebens und Veränderns garantieren.
Diese Lizenz, die kleine allgemeine öffentliche Lizenz (Lesser General Public License), gilt für einige besonders bezeichnete Software-Pakete – typischerweise Programmbibliotheken – der Free Software Foundation und anderer Autoren, die diese Lizenz verwenden. Auch Sie können sie verwenden. Sie sollten jedoch vorher gründlich abwägen, ob sich im jeweiligen Fall diese Lizenz (LGPL) oder doch die normale allgemeine öffentliche Lizenz (GPL) besser eignet. Dabei können die nachfolgenden Erläuterungen eine Grundlage für Ihre Entscheidung bilden.
Die Bezeichnung "freie" Software bezieht sich auf Freiheit der Nutzung, nicht auf den Preis. Unsere allgemeinen öffentlichen Lizenzen sollen Ihnen die Freiheit garantieren und die Gewissheit vermitteln, dass Sie Kopien freier Software verbreiten (und ggf. etwas für diesen Service berechnen), den Quelltext der Software (ggf. auf Anforderung) bekommen, die Software ändern oder Teile davon in neuen freien Programmen verwenden können.
Um Ihre Rechte zu schützen, müssen wir Einschränkungen machen, die es jedem, der dieses Programm weitergibt, verbieten, Ihnen diese Rechte zu verweigern oder Sie aufzufordern, auf diese Rechte zu verzichten. Aus diesen Einschränkungen erwachsen bestimmte Verantwortungen für Sie, wenn Sie Kopien der Bibliothek verbreiten oder sie verändern.
Beispielsweise müssen Sie den Empfängern alle Rechte gewähren, die wir Ihnen eingeräumt haben, wenn Sie – kostenlos oder gegen Bezahlung – Kopien der Bibliothek verbreiten. Sie müssen sicherstellen, dass auch die Empfänger den Quelltext erhalten bzw. erhalten können. Wenn Sie einen anderen Code mit der Bibliothek linken, müssen Sie den Empfängern die vollständigen Objektdateien zukommen lassen, sodass sie selbst diesen Code mit der Bibliothek neu linken können, auch nachdem Sie Verände­rungen an der Bibliothek vorgenommen und sie neu kompiliert haben. Und
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Einleitung – Sicherheitshinweise
Sie müssen die Empfänger über diese Bedingungen unterrrichten, damit sie ihre Rechte kennen.
Wir schützen Ihre Rechte durch zwei Maßnahmen: (1) Wir stellen die Bibliothek unter ein Urheberrecht (Copyright) und (2) wir bieten Ihnen diese Lizenz an, die Ihnen das Recht gibt, die Bibliothek zu vervielfältigen, weiterzugeben oder zu verändern.
Um jeden zu schützen, der die Software weitergibt, wollen wir außerdem zweifelsfrei feststellen, dass für diese freie Bibliothek keinerlei Gewähr­leistung oder Garantie besteht. Wenn die Software von einem Dritten modifiziert und weitergegeben wird, muss dieser den Empfänger darüber unterrichten, dass eine modifizierte Software und nicht das Originalprodukt weitergegeben wird, damit von Dritten verursachte Probleme nicht den Ruf des ursprünglichen Autors schädigen.
Schließlich und endlich stellen Softwarepatente für die Existenz jedes freien Programms eine ständige Bedrohung dar. Wir möchten sicherstellen, dass keine Firma den Benutzern eines freien Programms Einschränkungen auferlegen kann, indem sie von einem Patentinhaber eine die freie Nutzung einschränkende Lizenz erwirbt. Deshalb bestehen wir darauf, dass jegliche für eine Version der Bibliothek erworbene Patentlizenz mit der in dieser Lizenz (also der LGPL) im einzelnen angegebenen Nutzungsfreiheit voll vereinbar sein muss.
Die meiste GNU-Software einschließlich einiger Bibliotheken fällt unter die gewöhnliche allgemeine öffentliche GNU-Lizenz (GNU-GPL). Die vor­liegende Lizenz, also die GNU-LGPL, gilt für bestimmte näher bezeichnete Bibliotheken. Sie unterscheidet sich wesentlich von der gewöhnlichen allgemeinen öffentlichen Lizenz (GNU-GPL). Wir benutzen diese Lizenz für bestimmte Bibliotheken, um das Linken von Programmen, die nicht frei sind, mit diesen Bibliotheken zu gestatten.
Wenn ein Programm mit einer Bibliothek gelinkt wurde, sei es nun statisch oder dynamisch, so ist die Kombination der beiden, rechtlich gesehen, ein "kombiniertes Datenwerk", also eine abgeleitete Version der Original­bibliothek. Die gewöhnliche GPL erlaubt ein solches Linken nur dann, wenn die ganze Kombination die Kriterien für freie Software erfüllt. Die LGPL besitzt dagegen weniger strenge Kriterien für das Linken irgendeiner anderen Software mit der Bibliothek.
Wir nennen diese Lizenz die "kleine" allgemeine öffentliche Lizenz, weil sie weniger dazu beiträgt, die Freiheit des Benutzers zu schützen, als die gewöhnliche allgemeine öffentliche Lizenz. Sie verschafft auch anderen Entwicklern freier Software ein "Weniger" an Vorteilen gegenüber konkurrierenden nichtfreien Programmen. Diese Nachteile sind ein Grund dafür, dass wir die gewöhnliche GPL für viele Bibliotheken benutzen. Die "kleine" Lizenz bietet aber unter bestimmten besonderen Umständen doch Vorteile.
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Einleitung – Sicherheitshinweise
So kann, wenn auch nur bei seltenen Gelegenheiten, eine besondere Notwendigkeit bestehen, einen Anreiz zur möglichst weitgehenden Benutzung einer bestimmten Bibliothek zu schaffen, damit diese zur allgemeinen Norm, zum De-facto-Standard, wird. Um dies zu erreichen, müssen nichtfreie Programme die Bibliothek benutzen dürfen. Ein häufigerer Fall ist der, dass eine freie Bibliothek dasselbe leistet wie weithin benutzte nichtfreie Bibliotheken. In diesem Fall bietet es kaum Vorteile, die freie Bibliothek allein auf freie Software zu beschränken; in diesen Fällen benutzen wir bevorzugt die LGPL.
In anderen Fällen ermöglicht die Erlaubnis zur Benutzung einer speziellen Bibliothek in nichtfreien Programmen mehr Personen, eine umfangreiche Sammlung freier Software zu nutzen. So ermöglicht z. B. die Erlaubnis zur Benutzung der GNU C-Bibliothek in nichtfreien Programmen einer viel größeren Zahl von Personen, das ganze GNU-Betriebssystem ebenso wie seine Variante des Betriebssystems GNU/Linux zu benutzen.
Obwohl die LGPL die Freiheit des Benutzers weniger schützt, stellt sie doch sicher, dass der Benutzer eines Programms, das mit der Bibliothek gelinkt wurde, die Freiheit und die erforderlichen Mittel hat, das Programm unter Benutzung einer abgeänderten Version der Bibliothek zu betreiben.
Es folgen die genauen Bedingungen für die Vervielfältigung, Weitergabe und Bearbeitung. Achten Sie genau auf den Unterschied zwischen einem "Datenwerk, das auf der Bibliothek basiert" und einem "Datenwerk, das die Bibliothek benutzt". Ersteres enthält Code, der von der Bibliothek abgeleitet ist, während letzteres lediglich mit der Bibliothek kombiniert werden muss, um betriebsfähig zu sein.
GNU LESSER GENERAL PUBLIC LICENSE – KLEINE ALLGEMEINE ÖFFENTLICHE LIZENZ
BEDINGUNGEN FÜR DIE VERVIELFÄLTIGUNG; WEITERGABE UND BEARBEITUNG
0. Diese Lizenz gilt für jedes Programm und jedes andere Datenwerk, in dem ein entsprechender Vermerk des Copyright-Inhabers oder eines anderen dazu Befugten darauf hinweist, dass das Datenwerk unter den Bestim­mungen dieser kleinen allgemeinen öffentlichen Lizenz (im weiteren auch als "diese Lizenz" bezeichnet) verbreitet werden darf. Jeder Lizenznehmer wird hierin einfach als "Sie" angesprochen. Eine "Bibliothek" bezeichnet eine Zusammenstellung von Softwarefunk­tionen oder Daten, die so vorbereitet ist, dass durch Linken mit Anwendungsprogrammen (welche einige dieser Funktionen und Daten benutzen) sehr einfach ausführbare Programme entstehen. "Bibliothek" bezieht sich im weiteren immer nur auf solche Softwarebiblio­theken und solche Datenwerke, die unter diesen Bedingungen der kleinen allgemeinen öffentlichen Lizenz verbreitet werden. Ein "auf der Bibliothek basierendes Datenwerk" bezeichnet die betreffende Bibliothek selbst sowie jegliche davon abgeleitete Bearbeitung im urheberrechtlichen Sinne, also ein
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Einleitung – Sicherheitshinweise
Datenwerk, welches die Bibliothek oder einen Teil davon, sei es unverändert oder verändert oder in eine andere Sprache übersetzt, enthält. (Nachfolgend wird die Übersetzung ohne Einschränkung als "Bearbeitung" eingestuft.) Unter dem "Quelltext" eines Datenwerks wird diejenige Form des Daten­werkes verstanden, die für Bearbeitungen vorzugsweise verwendet wird. Für eine Bibliothek bedeutet "vollständiger Quelltext" den gesamten Quelltext für alle in ihr enthaltenen Bestandteile, für alle zu ihr gehörenden Dateien zur Definition von Schnittstellen, einschließlich der Skripte, die zur Steuerung der Kompilierung und Installation der Bibliothek verwendet werden. Andere Handlungen als Vervielfältigung, Weitergabe und Bearbeitung werden von dieser Lizenz nicht berührt. Sie fallen nicht in ihren Anwendungs­bereich. Das Ausführen eines Programms unter Benutzung der Bibliothek wird nicht eingeschränkt und die Ausgaben des Programms unterliegen dieser Lizenz nur dann, wenn der Inhalt ein auf der Bibliothek basierendes Datenwerk darstellt (unabhängig davon, dass die Bibliothek in einem Programm zum Schreiben dieses Programms benutzt wurde). Ob dies zutrifft, hängt davon ab, was die Bibliothek bewirkt und was das Programm, das die Bibliothek nutzt, bewirkt.
1. Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien des vollständigen Quelltextes der Bibliothek so, wie sie ihn erhalten haben, anfertigen und verbreiten. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie mit jeder Kopie deutlich erkennbar und in angemessener Form einen entsprechenden Copyright­Vermerk sowie einen Haftungsausschluss veröffentlichen, alle Vermerke, die sich auf diese Lizenz und das Fehlen einer Garantie oder Gewähr­leistung beziehen, unverändert lassen und zusammen mit der Bibliothek jeweils eine Kopie dieser Lizenz weitergeben.
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Sie dürfen für das Kopieren und das Weitergeben der Kopie eine Gebühr verlangen. Wenn Sie es wünschen, dürfen Sie auch gegen Entgelt eine Garantie anbieten.
2. Sie dürfen Ihre Kopie oder Kopien der Bibliothek oder eines beliebigen Teils davon verändern, wodurch ein auf der Bibliothek basierendes Datenwerk entsteht. Darüber hinaus dürfen Sie derartige Bearbeitungen unter den Bestimmungen von Abschnitt 1 vervielfältigen und weiter­geben, vorausgesetzt, dass zusätzlich die nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt werden:
a) Das Bearbeitungsergebnis muss selbst wieder eine Softwarebibliothek sein.
b) Sie müssen die veränderten Dateien mit einem klar erkennbaren Vermerk versehen, der auf die von Ihnen vorgenommene Modifizierung der Dateien hinweist und das Datum jeder Änderung angibt.
c) Sie müssen dafür sorgen, dass das Datenwerk als Ganzes Dritten unter den Bedingungen dieser Lizenz ohne Lizenzgebühren zur Verfügung
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gestellt wird.
d) Wenn sich eine Funktionseinheit der bearbeiteten Bibliothek auf eine Funktion oder Datentabelle stützt, die von einem die Funktionseinheit nutzenden Anwendungsprogramm bereitgestellt werden muss, ohne dass sie beim Aufrufen der Funktionseinheit als Argument übergeben wird, dann müssen Sie nach bestem Wissen und Gewissen sicherstellen, dass die betreffende Funktionseinheit auch dann noch funktioniert, wenn die Anwendung eine solche Funktion oder Datentabelle nicht bietet, und dass sie den verbleibenden Teil ihres Bestimmungszwecks ordnungsgemäß ausführt.
(So hat z. B. eine Funktion innerhalb einer Bibliothek zum Berechnen von Quadratwurzeln einen von der Anwendung unabhängigen, genau definierten Zweck. Deshalb wird in Abschnitt 2 Absatz d verlangt, dass jede von der Anwendung bereitgestellte Funktion oder von dieser Funktion benutzte Tabelle optional sein muss. Auch wenn die Anwen­dung sie nicht bereitstellt, muss die Quadratwurzelfunktion trotzdem noch Quadratwurzeln berechnen.)
Diese Anforderungen gelten für das bearbeitete Datenwerk als Ganzes. Wenn identifizierbare Teile des Datenwerks nicht von der Bibliothek abgeleitet sind und vernünftigerweise als unabhängige und eigen­ständige Datenwerke für sich selbst zu betrachten sind, dann gelten diese Lizenz und ihre Bedingungen nicht für die betreffenden Teile, wenn Sie diese als eigenständige Datenwerke weitergeben. Wenn Sie jedoch die genannten Teile als Teil eines Ganzen weitergeben, das ein auf der Bibliothek basierendes Datenwerk darstellt, muss die Weitergabe des Ganzen nach den Bedingungen dieser Lizenz erfolgen, deren Bedingungen für weitere Lizenznehmer somit auf das gesamte Ganze ausgedehnt werden und somit auf jeden einzelnen Teil, unabhängig vom jeweiligen Autor.
Es ist nicht die Absicht dieses Abschnittes, Rechte für Datenwerke in Anspruch zu nehmen oder Ihnen die Rechte für Datenwerke streitig zu machen, die komplett von Ihnen geschrieben wurden; vielmehr ist es die Absicht, die Rechte zur Kontrolle der Weitergabe von Datenwerken, die auf der Bibliothek basieren oder unter deren auszugsweisen Verwendung zusammengestellt worden sind, auszuüben.
Auch fällt ein anderes Datenwerk, das nicht auf der Bibliothek basiert, und lediglich mit der Bibliothek oder einem auf der Bibliothek basie­renden Datenwerk auf ein- und demselben Speicher- oder Weitergabe­medium gespeichert ist, nicht in den Anwendungsbereich dieser Lizenz.
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Einleitung – Sicherheitshinweise
3. Sie können sich für die Anwendung der Bedingungen der gewöhnlichen allgemeinen öffentlichen GNU-Lizenz (GNU-GPL) statt dieser Lizenz auf eine bestimmte Kopie der Bibliothek entscheiden. Dafür müssen Sie alle Eintragungen, die sich auf diese Lizenz beziehen, ändern, so dass sie nun für die gewöhnliche GNU-GPL, Version 2, statt für diese Lizenz (LGPL) gelten. (Wenn eine neuere Version als Version 2 der gewöhnlichen GNU­GPL erschienen ist, können Sie diese angeben, wenn Sie das möchten.) Nehmen Sie keine anderen Veränderungen in diesen Eintragungen vor.
Wenn diese Veränderung in einer bestimmten Kopie einmal vorge­nommen wurde, dann ist sie für diese Kopie nicht mehr zurücknehmbar, und somit gilt dann die gewöhnliche GNU-GPL für alle nachfolgenden Kopien und abgeleiteten Datenwerke, die von dieser Kopie gemacht worden sind.
Diese Option ist nützlich, wenn Sie einen Teil des Codes der Bibliothek in ein Programm kopieren wollen, das keine Bibliothek ist.
4. Sie können die Bibliothek (oder einen Teil oder eine Ableitung von ihr, gemäß Abschnitt 2) in Objektcode-Form oder in ausführbarer Form unter den Bedingungen der obigen Abschnitte 1 und 2 kopieren und weitergeben, sofern Sie den vollständigen entsprechenden maschinenlesbaren Quelltext beifügen, der unter den Bedingungen der obigen Abschnitte 1 und 2 auf einem Medium weitergegeben werden muss, das üblicherweise zum Austausch von Software benutzt wird.
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Wenn die Weitergabe von Objektcode durch das Angebot eines Zugangs zum Kopienabruf von einem angegebenen Ort erfolgt, dann erfüllt das Angebot eines gleichwertigen Zugangs zum Kopieren des Quelltextes von demselben Ort die Anforderung, auch den Quelltext weiterzugeben, obwohl Dritte nicht verpflichtet sind, den Quelltext zusammen mit dem Objektcode zu kopieren.
5. Ein Programm, das keine von irgendeinem Teil der Bibliothek abgeleitete Bestandteile enthält, aber darauf ausgelegt ist, mit der Bibliothek zusammenzuarbeiten, indem es mit ihr kompiliert oder gelinkt wird, wird "Datenwerk, das die Bibliothek nutzt" genannt. Solch ein Datenwerk, für sich allein genommen, ist kein von der Bibliothek abgeleitetes Datenwerk und fällt daher nicht unter diese Lizenz.
Wird jedoch ein "Datenwerk, das die Bibliothek nutzt" mit der Bibliothek gelinkt, so entsteht ein ausführbares Programm, das ein von der Bibliothek abgeleitetes Datenwerk (weil es Teile der Bibliothek enthält) und kein "Datenwerk, das die Bibliothek nutzt" ist. Das ausführbare Programm fällt daher unter diese Lizenz.
Abschnitt 6 gibt die Bedingungen für die Weitergabe solcher ausführbarer Programme an.
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Wenn ein "Datenwerk, das die Bibliothek nutzt" Bestandteile aus einer Header-Datei verwendet, die Teil der Bibliothek ist, dann kann der Objektcode für das Datenwerk ein von der Bibliothek abgeleitetes Datenwerk sein, selbst wenn der Quelltext dies nicht ist.
Ob dies jeweils zutrifft, ist besonders dann von Bedeutung, wenn das Datenwerk ohne die Bibliothek gelinkt werden kann oder wenn das Datenwerk selbst eine Bibliothek ist. Die genaue Grenze, von der an dies zutrifft, ist rechtlich nicht genau definiert.
Wenn solch eine Objektdatei nur numerische Parameter, Datenstruktur­layouts und Zugriffsfunktionen sowie kleine Makros und kleine Inline­funktionen (zehn Zeilen lang oder kürzer) benutzt, dann unterliegt die Benutzung der Objektdatei keinen Beschränkungen, ohne Rücksicht darauf, ob es rechtlich gesehen ein abgeleitetes Datenwerk ist. (Ausführbare Programme, welche diesen Objektcode plus Teile der Bibliothek enthalten, fallen jedoch weiterhin unter die Bestimmungen von Abschnitt 6.)
Ansonsten können Sie, wenn das Datenwerk von der Bibliothek abge­leitet ist, den Objektcode für das Datenwerk unter den Bedingungen von Abschnitt 6 weitergeben.
Alle ausführbaren Programme, welche dieses Datenwerk enthalten, fallen ebenfalls unter Abschnitt 6, gleichgültig, ob sie direkt mit der Bibliothek selbst gelinkt sind oder nicht.
6. Als Ausnahme von den Bestimmungen der vorstehenden fünf Abschnitte dürfen Sie auch ein "Datenwerk, das die Bibliothek nutzt" mit der Bibliothek kombinieren oder linken, um ein Datenwerk zu erzeugen, das Teile der Bibliothek enthält, und dieses unter Bedingungen Ihrer eigenen Wahl weitergeben, sofern diese Bedingungen Bearbeitungen für den eigenen Gebrauch des Empfängers und das Reverse Engineering (Nachbau) zum Beheben von Mängeln solcher Bearbeitungen gestatten.
Sie müssen bei jeder Kopie des Datenwerks deutlich erkennbar angeben, dass die Bibliothek darin genutzt wird und dass die Bibliothek und ihre Benutzung durch die Lizenz abgedeckt sind. Sie müssen eine Kopie dieser Lizenz mit ausliefern. Wenn das Datenwerk bei seiner Ausführung Copyright-Vermerke anzeigt, müssen Sie den Copyright-Vermerk für die Bibliothek mit anzeigen lassen und dem Benutzer einen Hinweis geben, der ihn zu einer Kopie dieser Lizenz führt. Zudem müssen Sie folgende Maßnahmen durchführen: a) Geben Sie das Datenwerk zusammen mit dem vollständigen zuge­hörigen maschinenlesbaren Quelltext der Bibliothek weiter, und zwar einschließlich jeglicher in dem Datenwerk vorgenommener Änderungen (wobei dessen Weitergabe gemäß den Bedingungen der Abschnitte 1
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und 2 erfolgen muss). Wenn das Datenwerk ein ausführbares, mit der Bibliothek gelinktes Programm ist, dann geben Sie es zusammen mit dem vollständigen maschinenlesbaren "Datenwerk, das die Bibliothek nutzt" in Form von Objektcode oder Quelltext weiter, sodass der Benutzer die Bibliothek verändern und dann erneut linken kann, um ein verändertes ausführbares Programm zu erzeugen, das die veränderte Bibliothek enthält. (Natürlich kann ein Benutzer, der die Inhalte von Definitionsdateien in der veränderten Bibliothek verändert, nicht not­wendigerweise die Anwendung neu kompilieren, um die veränderten Definitionen zu benutzen.)
b) Benutzen Sie einen geeigneten "Shared-Library-Mechanismus" zum Linken mit der Bibliothek. Geeignet ist ein solcher Mechanismus, der erstens während der Laufzeit eine im Computersystem des Benutzers bereits vorhandene Kopie der Bibliothek benutzt, anstatt Bibliotheks­funktionen in das ausführbare Programm zu kopieren, und der zweitens auch mit einer veränderten Version der Bibliothek, wenn der Benutzer eine solche installiert, richtig funktioniert, solange die veränderte Version schnittstellenkompatibel mit der Version ist, mit der das Datenwerk erstellt wurde.
c) Liefern Sie das Datenwerk zusammen mit einem mindestens drei Jahre lang gültigen schriftlichen Angebot aus, demselben Benutzer die oben in Abschnitt 6, Absatz a genannten Materialien zu Kosten, welche die reinen Weitergabekosten nicht übersteigen, zur Verfügung zu stellen.
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d) Wenn die Weitergabe des Datenwerks dadurch erfolgt, dass die Möglichkeit des Abrufens einer Kopie von einem bestimmten Ort angeboten wird, bieten Sie gleichwertigen Zugang zum Kopieren der oben angegebenen Materialien vom gleichen Ort an.
e) Vergewissern Sie sich, dass der Benutzer bereits eine Kopie des Materials erhalten hat oder dass Sie diesem Benutzer bereits eine Kopie geschickt haben.
Für ein ausführbares Programm muss die verlangte Form des "Daten­werks, das die Bibliothek nutzt" alle Daten und Hilfsprogramme mit einschließen, die man braucht, um daraus das ausführbare Programm zu reproduzieren. Doch gilt eine spezielle Ausnahme: Das weiterzugebende Material muss nicht alles enthalten, was normalerweise (in Quelltext­Form oder in binärer Form) mit den Hauptbestandteilen (Compiler, Kern usw.) des Betriebssystems, auf dem das ausführbare Programm läuft, weitergegeben wird, es sei denn, das ausführbare Programm gehört selbst zu diesem Hauptbestandteil.
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Es kann vorkommen, dass diese Anforderung im Widerspruch zu Lizenzbeschränkungen anderer, proprietärer Bibliotheken steht, die normalerweise nicht zum Betriebssystem gehören. Ein solcher Widerspruch bedeutet, dass Sie nicht gleichzeitig diese proprietären Bibliotheken und die vorliegende Bibliothek zusammen in einem ausführbaren Programm, das Sie weitergeben, verwenden dürfen.
7. Sie dürfen Bibliotheksfunktionseinheiten, die ein auf der Bibliothek basierendes Datenwerk darstellen, zusammen mit anderen, nicht unter diese Lizenz fallenden Funktionseinheiten in eine gemeinsame Bibliothek einfügen und eine solche kombinierte Bibliothek weitergeben, voraus­gesetzt dass die gesonderte Weitergabe des auf der Bibliothek basie­renden Datenwerks einerseits und der anderen Funktionseinheiten andererseits ansonsten gestattet ist, und vorausgesetzt dass Sie folgende zwei Bedingungen erfüllen:
a) Geben Sie zusammen mit der kombinierten Bibliothek auch eine Kopie des auf der Bibliothek basierenden Datenwerks mit, das nicht mit irgendwelchen anderen Funktionseinheiten kombiniert ist. Dieses Daten­werk muss unter den Bedingungen der obigen Abschnitte weitergegeben werden.
b) Weisen Sie bei der kombinierten Bibliothek unverkennbar auf die Tatsache hin, dass ein Teil davon ein auf der Bibliothek basierendes Datenwerk ist, und erklären Sie, wo die mitgegebene, nicht kombinierte Form desselben Datenwerks zu finden ist.
8. Sie dürfen die Bibliothek, sofern nicht durch diese Lizenz ausdrücklich gestattet, nicht vervielfältigen, verändern, unterlizenzieren, weitergeben oder zum Verlinken verwenden. Jeder anderweitige Versuch der Vervielfältigung, Modifizierung, Weiterlizenzierung und Weitergabe sowie des Linkens mit der Bibliothek ist unzulässig und beendet automatisch Ihre Rechte unter dieser Lizenz. Jedoch werden die Lizenzen Dritter, die von Ihnen Kopien oder Rechte unter dieser Lizenz erhalten haben, davon nicht berührt, solange diese die Lizenz voll anerkennen und befolgen.
9. Sie sind nicht verpflichtet, diese Lizenz anzunehmen, da Sie sie nicht unterzeichnet haben. Sie erhalten aber von niemand anderem die Erlaubnis, die Bibliothek oder von ihr abgeleitete Datenwerke zu verändern oder zu verbreiten. Diese Handlungen sind gesetzlich verboten, wenn Sie diese Lizenz nicht anerkennen. Indem Sie die Bibliothek (oder ein darauf basierendes Datenwerk) verändern oder verbreiten, erklären Sie Ihr Einverständnis mit dieser Lizenz und mit allen ihren Bedingungen bezüglich der Vervielfältigung, Weitergabe und Veränderung der Bibliothek oder eines darauf basierenden Datenwerks.
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Einleitung – Sicherheitshinweise
10. Jedes Mal, wenn Sie die Bibliothek (oder irgendein auf der Bibliothek basierendes Datenwerk) weitergeben, erhält der Empfänger automatisch vom ursprünglichen Lizenzgeber die Lizenz, die Bibliothek entsprechend den hier festgelegten Bestimmungen zu vervielfältigen, weiterzugeben, zu verändern und mit ihr zu linken. Sie dürfen dem Empfänger hierin zugestandene Rechte nicht weiter einschränken.
Sie sind nicht für die Einhaltung dieser Lizenz durch Dritte verantwortlich.
11. Sollten Ihnen infolge eines Gerichtsurteils, des Vorwurfs einer Patent­verletzung oder aus einem anderen Grunde (nicht auf Patentfragen begrenzt) bestimmte Auflagen (durch Gerichtsbeschluss, Vergleich oder anderweitig) auferlegt werden, die den Bedingungen dieser Lizenz widersprechen, so befreien Sie diese Umstände nicht von den Bestim­mungen dieser Lizenz. Wenn Ihnen die Weitergabe unter gleichzeitiger Beachtung der Bedingungen in dieser Lizenz und Ihrer anderweitigen Verpflichtungen nicht möglich ist, dann dürfen Sie als Folge davon die Bibliothek überhaupt nicht weitergeben. Wenn zum Beispiel ein Patent nicht die gebührenfreie Weitergabe der Bibliothek durch diejenigen erlaubt, die das Programm direkt oder indirekt von Ihnen erhalten haben, dann besteht der einzige Weg, sowohl das Patentrecht als auch diese Lizenz zu befolgen, darin, ganz auf die Weitergabe der Bibliothek zu verzichten.
Sollte sich ein Teil dieses Abschnitts als ungültig oder unter bestimmten Umständen nicht durchsetzbar erweisen, so soll dieser Abschnitt seinem Sinne nach angewandt werden; im übrigen soll dieser Abschnitt als Ganzes gelten.
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Zweck dieses Abschnitts ist nicht, Sie dazu zu bringen, irgendwelche Patente oder andere Eigentumsansprüche zu verletzen oder die Gültigkeit solcher Ansprüche zu bestreiten. Dieser Abschnitt hat einzig den Zweck, die Integrität des Verbreitungssystems der freien Software zu schützen, das durch die Praxis öffentlicher Lizenzen verwirklicht wird. Viele Personen haben im Vertrauen auf die konsistente Anwendung dieses Systems selbstlos Beiträge zu dem großen Angebot der mit diesem System verbreiteten Software beigesteuert. Der Autor/Geber entscheidet, ob er die Software mittels irgendeines anderen Systems verbreiten will; ein Lizenznehmer hat auf diese Entscheidung keinen Einfluss.
Dieser Abschnitt soll deutlich machen, was als Konsequenz aus den Auflagen dieser Lizenz angenommen wird.
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Einleitung – Sicherheitshinweise
12. Wenn die Weitergabe oder die Benutzung der Bibliothek in bestimmten Staaten entweder durch Patente oder durch urheberrechtlich geschützte Schnittstellen eingeschränkt ist, kann der Urheberrechtsinhaber, der die Bibliothek unter diese Lizenz gestellt hat, eine explizite geografische Begrenzung der Weitergabe angeben, in der diese Staaten ausge­schlossen werden, sodass die Weitergabe nur innerhalb der und zwischen den Staaten erlaubt ist, die nicht ausgeschlossen sind. In einem solchen Fall beinhaltet diese Lizenz die Beschränkung, als wäre sie in diesem Text enthalten.
13. Die Free Software Foundation kann von Zeit zu Zeit überarbeitete oder neue Versionen der kleinen allgemeinen öffentlichen Lizenz veröffentlichen.
Solche neuen Versionen werden vom Grundprinzip her der gegen­wärtigen entsprechen, können aber im Detail abweichen, um neuen Problemen und Anforderungen gerecht zu werden.
Jede Version dieser Lizenz hat eine eindeutige Versionsnummer. Wenn in einer Bibliothek angegeben wird, dass sie dieser Lizenz in einer bestimmten Versionsnummer oder "jeder späteren Version" unterliegt, so haben Sie die Wahl, entweder den Bestimmungen der genannten Version zu folgen oder denen jeder beliebigen späteren Version, die von der Free Software Foundation veröffentlicht wurde. Wenn in der Bibliothek keine Versionsnummer dieser Lizenz angegeben ist, können Sie eine beliebige Version wählen, die je von der Free Software Foundation veröffentlicht wurde.
14. Möchten Sie Teile der Bibliothek in anderen freien Programmen verwenden, deren Bedingungen für die Weitergabe abweichen, wenden Sie sich an den Autor der Bibliothek, um ihn um die Erlaubnis zu bitten. Für Software, die unter dem Copyright der Free Software Foundation steht, schreiben Sie an die Free Software Foundation; wir machen zu diesem Zweck gelegentlich Ausnahmen. Unsere Entscheidung wird von den beiden Zielen geleitet werden, den freien Status aller von unserer freien Software abgeleiteten Datenwerke zu erhalten und die gemeinschaftliche Nutzung und Wiederverwendung von Software im allgemeinen zu fördern.
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Einleitung – Sicherheitshinweise
KEINE GEWÄHRLEISTUNG
15. DA DIE BIBLIOTHEK KOSTENFREI LIZENZIERT WIRD, BESTEHT, SOWEIT GESETZLICH ZULÄSSIG, KEINERLEI GEWÄHRLEISTUNG FÜR DIE BIBLIOTHEK. SOWEIT NICHT ANDERWEITIG SCHRIFTLICH BESTÄTIGT, STELLEN DIE INHABER DES COPYRIGHTS ODER DRITTE DIE BIBLIOTHEK OHNE MÄNGELGEWÄHR ZUR VERFÜGUNG, JEGLICHE AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE GEWÄHR­LEISTUNG WIRD AUSGESCHLOSSEN. DIES GILT UNTER ANDEREM AUCH FÜR DIE STILLSCHWEIGENDE GARANTIE ZUR MARKT­GÄNGIGKEIT UND DIE EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. DIE BENUTZUNG DER BIBLIOTHEK ERFOLGT IN BEZUG AUF QUALITÄT UND LEISTUNG AUF EIGENE GEFAHR. SOLLTE SICH DIE BIBLIOTHEK ALS FEHLERHAFT ERWEISEN, TRAGEN SIE SELBST ALLE NOTWENDIGEN KOSTEN FÜR SERVICE, REPARATUR UND FEHLERBEHEBUNG.
16. IN KEINEM FALL, AUSSER ES WIRD DURCH GELTENDES RECHT GEFORDERT ODER SCHRIFTLICH ZUGESICHERT, IST IRGENDEIN INHABER DES COPYRIGHTS ODER EINE DRITTE PARTEI, DIE DIE BIBLIOTHEK, WIE OBEN ERLAUBT, VERÄNDERT ODER WEITERGE­GEBEN HAT, IHNEN GEGENÜBER FÜR IRGENDWELCHE SCHÄDEN HAFTBAR, EINSCHLIESSLICH JEGLICHER ALLGEMEINER ODER SPEZIELLER SCHÄDEN, SCHÄDEN DURCH SEITENEFFEKTE ODER FOLGESCHÄDEN, DIE DURCH DIE BENUTZUNG ODER DIE UNBE­NUTZBARKEIT DER BIBLIOTHEK VERURSACHT WERDEN (EIN­SCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF, DATENVERLUST, FEHLERHAFTE VERARBEITUNG VON DATEN ODER VERLUSTE, DIE VON IHNEN ODER DRITTEN ALS RECHTSGÜLTIG ANERKANNT WERDEN, ODER DEM UNVERMÖGEN DER BIBLIOTHEK, MIT IRGENDEINER ANDEREN SOFTWARE ZUSAMMENZUARBEITEN), SELBST WENN EIN INHABER EINES COPYRIGHTS ODER EIN DRITTER ÜBER DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN UNTERRICHTET WAR.
ENDE DER BEDINGUNGEN
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Einleitung – Sicherheitshinweise
So übernehmen Sie diese Bedingungen für Ihre neuen Bibliotheken
Wenn Sie eine neue Bibliothek entwickeln und möchten, dass sie von größtmöglichem Nutzen für die Allgemeinheit ist, empfehlen wir Ihnen, sie zu einer freien Software zu erklären, die jedermann weitergeben und verändern kann. Dies können sie tun, indem Sie eine Weitergabe unter den Bedingungen dieser Lizenz, also der kleinen allgemeinen öffentlichen Lizenz erlauben (oder – als Alternative – unter den Bedingungen der normalen allgemeinen öffentlichen GNU-Lizenz, der GPL).
Um diese Bedingungen anzuwenden, fügen Sie zu der Bibliothek die unten angegebenen Vermerke hinzu. Es ist am sichersten, sie am Anfang jeder Quelldatei einzufügen, um so am wirksamsten den Haftungsausschluss bekannt zu geben. Zumindest aber sollte jede Datei die Copyright-Zeile und eine Angabe enthalten, wo die vollständigen Informationen zu finden sind.
<Eine Zeile mit den Namen der Bibliothek und einer Kurzbeschreibung ihres Zwecks.> Copyright (C) <Jahr> <Name des Autors>
Diese Bibliothek ist freie Software. Sie dürfen sie unter den Bedingungen der von der Free Software Foundation veröffentlichten GNU Lesser General Public License (kleine allgemeine öffentliche Lizenz) weitergeben oder modifizieren, entweder gemäß Version 2.1 der Lizenz oder (nach Wunsch) jeder späteren Version.
Diese Bibliothek wird in der Hoffnung weitergegeben, dass sie nützlich ist, jedoch OHNE IRGENDEINE GEWÄHRLEISTUNG ODER GARANTIE sowie auch ohne implizierte Garantie der MARKTREIFE oder der VERWEND­BARKEIT FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. Weitere Informationen finden Sie in der GNU Lesser General Public License (kleine allgemeine öffentliche Lizenz).
Sie sollten eine Kopie der GNU Lesser General Public License zusammen mit dieser Bibliothek erhalten haben. Falls nicht, schreiben Sie an die Free Software Foundation Inc., 59 Temple Place, Suite 330, Boston, MA 02111-1307, USA.
Fügen Sie auch einen kurzen Hinweis hinzu, wie Sie elektronisch und per Post erreichbar sind.
Gegebenenfalls sollten Sie auch Ihren Arbeitgeber (wenn Sie als Program­mierer arbeiten) oder Ihre Schule einen "Copyright-Verzicht" für die Biblio­thek unterschreiben lassen. Verwenden Sie dazu das folgende Beispiel, bei dem Sie natürlich noch die Namen ändern müssen:
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