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Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang II
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AFS625 Feuerstopp Feuerlöschspray
Sicherheitsdatenblatt
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang II
ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
1.1 Produktidentifikator
AFS625 Feuerstopp Feuerlöschspray
1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von
denen abgeraten wird
Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gem isc hs :
Feuerlöschmittel
Verwendungen, von denen abgeraten wird:
Zur Zeit liegen keine Informationen hierzu vor.
1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
ABUS August Bremick er Söhne KG, Altenhofer Weg 25, 58300 Wetter, Deutschland
Telefon:02335/634-0, Fax:02335/634-300
info@abus.de, www.abus.com
E-Mail-Adresse der sachkundigen Person: info@chemical-check.de, k.schnurbusch@chemical-check.de - bitte NICHT zur
Abforderung von Sicherheitsdatenblättern benutzen.
Tox Info Suisse, Freiestrasse 16, CH-8032 Zürich. Nationale 24h-Notfallnummer: 145 (aus dem Ausland: +41 44 251 51 51)
Eine permanente toxikologische Information im Notfall 24/24 h über die (+352) 8002-5500
Notrufnummer der Gesellschaft:
+49 (0) 700 / 24 112 112 ( ABR)
ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)
GefahrenklasseGefahrenkategorieGefahrenhinweis
Aerosol3H229-Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung
bersten.
2.2 Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)
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Achtung
H229-Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten.
P102-Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
P210-Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen. P251Nicht durchstech en oder verbrennen, auch nicht nach Gebrauch.
P410+P412-Vor Sonnenbestrahlung schützen und nicht Temperaturen über 50 °C aussetzen.
EUH208-Enthält 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
2.3 Sonstige Gefahren
Das Gemisch enthält keinen vPvB-Stoff (vPvB = very persistent, very bioaccumulative) bzw. fällt nicht unter den Anhang XIII der
Verordnung (EG) 1907/2006 (< 0,1 %).
Das Gemisch enthält keinen PBT-Stoff (PBT = persistent, bioaccumulative, toxic) bzw. fällt nicht unter den Anhang XIII der
Verordnung (EG) 1907/2006 (< 0,1 %).
ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
Aerosol
3.1 Stoff
n.a.
3.2 Gemisch
Kaliumhydrogencarbonat
Registrierungsnr. (REACH)
Index
EINECS, ELINCS, NLP
CAS
% Bereich
Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)
Kohlensäure, Kaliumsalz
Registrierungsnr. (REACH)
Index
EINECS, ELINCS, NLP
CAS
% Bereich
Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)
2-Methyl-2H-isothiazol-3-on
Registrierungsnr. (REACH)
Index
EINECS, ELINCS, NLP
CAS
% Bereich
---
--220-239-6
2682-20-4
0,0025-<0,01
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Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)
Text der H-Sätze und Einstufungs-Kürzel (GHS/CLP) siehe Abschnitt 16.
Die in diesem Abschnitt genannten Stoffe sind mit Ihrer tatsächlichen, zutreffenden Einstufung genannt!
Das bedeutet bei Stoffen, welche in Anhang VI Tabelle 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) gelistet sind,
wurden alle evtl. dort genannten Anmerkungen für die hier genannte Einstufung berücksichtigt.
Ersthelfer auf Selbstschutz achten!
Nie einer ohnmächtigen Person etwas durch den Mund einflößen!
Einatmen
Person aus Gefahrenbereich entfernen.
Person Frischluft zuführen und je nach Symptomatik Arzt konsultieren.
Hautkontakt
Mit viel Wasser und Seife gründlich waschen, verunreinigte, getränkte Kleidungsstücke unverzüglich entfernen, bei Ha utreizung
(Rötung etc.), Arzt konsultieren.
Augenkontakt
Kontaktlinsen entfernen.
Mit viel Wasser mehrere Min. gründlich spülen, falls nötig, Arzt aufsuchen.
Verschlucken
Üblicherweise kein Aufnahmeweg.
Mund gründlich mit Wasser spülen.
Kein Erbrechen herbeiführen, viel Wasser zu trinken geben, sofort Arzt aufsuchen.
4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
Falls zutreffend sind verzögert auftretende Symptome und Wirkungen in Abschnitt 11. zu finden bzw. bei den Aufnahmewegen unter
Abschnitt 4.1.
In bestimmten Fällen kann es vorkommen, dass die Vergiftungssymptome erst nach längerer Zeit/nach mehreren Stunden auftreten.
Empfindliche Personen:
Allergische Reaktion möglich.
4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung
Symptomatische Behandlung.
ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1 Löschmittel
Geeignete Löschmittel
Wassersprühstrahl/Schaum/CO2/Trockenlöschmittel
Ungeeignete Löschmittel
Keine bekannt
5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
Im Brandfall können sich bilden:
Kohlenoxide
Stickoxide
Metalloxide
Giftige Gase
Berstgefahr beim Erhitzen
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung
Explosions- und Brandgase nicht einatmen.
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Umluftunabhängiges Atemschutzgerät.
Je nach Brandgröße
Ggf. Vollschutz.
Gefährdete Behälter mit Wasser kühlen.
Kontaminiertes Löschwasser entsprechend den behördlichen Vorschriften entsorgen.
ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen
anzuwendende Verfahren
Für ausreichende Belüftung sorgen.
Augen- und Hautkontakt sowie Inhalation vermeiden.
6.2 Umweltschutzmaßnahmen
Bei Entweichung größerer Mengen eindämmen.
Eindringen in Kanalisation, Keller, Arbeitsgruben oder andere Orte, an denen die Ansammlung gefährlich sein könnte, verhindern.
Eindringen in das Oberflächen- sowie Grundwasser als auch in den Boden vermeiden.
6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
Bei Entweichen von Aerosol/Gas für ausreichende Frischluft sorgen.
Wirkstoff:
Mit flüssigkeitsbindendem Material (z.B. Universalbindemittel, Sand, Kieselgur, Sägemehl) aufnehmen und gem. Abschnitt 13
entsorgen.
6.4 Verweis auf andere Abschnitte
Siehe Abschnitt 13. sowie persönliche Schutzausrüstung siehe Abschnitt 8.
ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung
Zusätzlich zu den in diesem Abschnitt enthaltenen Angaben finden sich auch in Abschnitt 8 und 6.1 relevante Angaben.
7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
7.1.1 Allgemeine Empfehlungen
Für gute Raumlüftung sorgen.
Einatmen von Dampf oder Aerosol vermeiden.
Augen- und Hautkontakt vermeiden.
Essen, Trinken, Rauchen sowie Aufbewahren von Lebensmitteln im Arbeitsra um verboten.
Hinweise auf dem Etikett sowie Gebrauchsanweisung beachten.
Arbeitsverfahren gemäß Betriebsanweisung anwenden.
7.1.2 Hinweise zu allgemeinen Hygienemaßnahmen am Arbeitsplatz
Die allgemeinen Hygienemaßnahmen im Umgang mit Chemikalien sind anzuwenden.
Vor den Pausen und bei Arbeitsende Hände waschen.
Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten.
Vor dem Betreten von Bereichen, in denen gegessen wird, kontaminierte Kleidung und Schutzausrüstungen ablegen.
7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
Für Unbefugte unzugänglich aufbewahren.
Produkt nicht in Durchgängen und Treppenaufgängen lagern.
Sondervorschriften für Aerosole beachten!
Vor Sonneneinstrahlung und Temperaturen über 50°C schützen.
An gut belüftetem Ort lagern.
Kühl lagern.
Empfohlene Lagertemperatur:
0 - 40°C
7.3 Spezifische Endanwendungen
Zur Zeit liegen keine Informationen hierzu vor.
ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche
8.1 Zu überwachende Parameter
Schutzausrüstungen
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8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition
8.2.1 Geeignete technische Steuer un gs ein ric ht un gen
Für gute Lüftung sorgen. Dies kann durch lokale Absaugung oder allgemeine Abluft erreicht werden.
Falls dies nicht ausreicht, um die Konzentration unter den Arbeitsplatzgrenzwerten (AGW) zu halten, ist ei n geeigneter Atemsc hutz
zu tragen.
Gilt nur, wenn hier Expositionsgrenzwerte aufgeführt sind.
8.2.2 Individuelle Schutzmaßnahmen, zum Beispiel persönliche Schutzausrüstung
Die allgemeinen Hygienemaßnahmen im Umgang mit Chemikalien sind anzuwenden.
Vor den Pausen und bei Arbeitsende Hände waschen.
Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten.
Vor dem Betreten von Bereichen, in denen gegessen wird, kontaminierte Kleidung und Schutzausrüstungen ablegen.
Augen-/Gesichtsschutz:
Schutzbrille dichtschließend mit Seitenschildern (EN 166).
Hautschutz - Handschutz:
Chemikalienbeständige Schutzhandschuhe (EN 374).
Geeignetes Material:
Schutzhandschuhe au s Butyl (EN 374)
Schutzhandschuhe aus Chloropren (EN 374).
Schutzhandschuhe au s PVC (EN 374)
Mindestschichtstärke in mm:
0,5
Permeationszeit (Durchbruchzeit) in Minuten:
480
Handschutzcreme empfehlenswert.
Die ermittelten Durchbruchzeiten gemäß EN 16523-1 wurden nicht unter Praxisbedingungen durchgeführt.
Es wird eine maximale Tragezeit, die 50% der Durchbruchzeit entspricht, empfohlen.
Hautschutz - Sonstige Schutzmaßnahmen:
Arbeitsschutzkleidung (z.B. Sicherheitsschuhe EN ISO 20345, langärmelige Arbeitskleidung).
Atemschutz:
Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen.
Filter P1 (EN 143), Kennfarbe weiß
Tragezeitbegrenzungen für Atemschutzgeräte beachten.
Thermische Gefahren:
Nicht zutreffend
Zusatzinformation zum Handschutz - Es wurden keine Tests durchgeführt.
Die Auswahl wurde bei Gemischen nach bestem Wissen und über die Informationen der Inhaltsstoffe ausgewählt.
Die Auswahl wurde bei Stoffen von den Angaben der Handschuhhersteller abgeleitet.
Die endgültige Auswahl des Handschuhmaterials muss unter Beachtung der Durchbruchzeiten, Permeationsraten und der
Degradation erfolgen.
Die Auswahl eines geeigneten Handschuhs ist nicht nur vom Material, sondern auch von weiteren Qualitätsmerkmalen abhängig
und von Hersteller zu Hersteller unterschiedlich.
Bei Gemischen ist die Beständigkeit von Handschuhmaterialien nicht vorausberechenbar und muss deshalb vor dem Einsatz
überprüft werden.
Die genaue Durchbruchzeit des Handschuhmaterials ist beim Schutzhandschuhhersteller zu erfahren und einzuhalten.
8.2.3 Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition
Zur Zeit liegen keine Informationen hierzu vor.
ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschafte n
9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
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Inhalation Toxicity)
Ätz-/Reizwirkung auf die
Haut:
Schwere Augenschädigung/reizung:
Sensibilisierung der
Atemwege/Haut:
Keimzell-Mutagenität:OECD 471 (Bacterial
Inhalation Toxicity)
Ätz-/Reizwirkung auf die
Haut:
Schwere Augenschädigung/reizung:
Sensibilisierung der
Atemwege/Haut:
Keimzell-Mutagenität:OECD 471 (Bacterial
KaninchenReizend,
KaninchenReizend,
Meerschwein
chen
OECD 406 (Skin
Sensitisation)
Reverse Mutation
Test)
Analogieschluss
Staub4,5 h
Analogieschluss
Analogieschluss
Nicht
sensibilisierend
Negativ
ABSCHNITT 12: Umweltbezogene Angaben
Eventuell weitere Inf ormationen über Umweltauswirkungen siehe Abschnitt 2.1 (Einstufung).
13.1 Verfahren zur Abfallbehandlung
Für den Stoff / Gemisch / Restmengen
Abfallschlüssel-Nr. EG:
Die genannten Abfallschlüssel sind Empfehlungen aufgrund der voraussichtlichen Verwendung dieses Produkt es.
Aufgrund der speziellen Verwendung und Entsorgungsgegebenheiten beim Verwender können unter Umständen
auch andere Abfallschlüssel zugeordnet werden. (2014/955/EU)
16 05 04 gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen)
Empfehlung:
Von der Entsorgung über das Abwasser ist abzuraten.
Örtlich behördliche Vorschriften beachten.
Noch gefüllte Aerosoldosen zur Problemabfallsammlung bringen.
Restentleerte Aerosoldosen zur Wertstoffsammlung bringen.
Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen in der letztgültigen Fassung beachten (Abfallverordnung, VVEA,
SR 814.600, Schweiz).
Verordnung über den Verkehr mit Abfällen in der letztgültigen Fassung beachten (VeVA, SR 814.610, Schweiz).
Verordnung des UEVK über Listen zum Verkehr mit Abfällen in der letztgültigen Fassung beachten (LVA, SR 814.610.1, Schweiz).
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Für verunreinigtes Verpackungsmaterial
Örtlich behördliche Vorschriften beachten.
Ungereinigte Behälter nicht durchlöchern, zerschneiden oder schweißen.
15 01 04 Verpackungen aus Metall
Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen in der letztgültigen Fassung beachten (Abfallverordnung, VVEA,
SR 814.600, Schweiz).
Verordnung über den Verkehr mit Abfällen in der letztgültigen Fassung beachten (VeVA, SR 814.610, Schweiz).
Verordnung des UEVK über Listen zum Verkehr mit Abfällen in der letztgültigen Fassung beachten (LVA, SR 814.610.1, Schweiz).
ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
Allgemeine Angaben
14.1. UN-Nummer:1950
Straßen- / Schienentransport (GGVSEB/ADR/RID)
14.2. Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung:
UN 1950 DRUCKGASPACKUNGEN
14.3. Transportgefahrenklassen:2.2
14.4. Verpackungsgruppe:Klassifizierungscode:5A
LQ:1 L
14.6. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
Mit der Beförderung gefährlicher Güter beschäftigte Personen müssen unterwiesen sein.
Vorschriften für die Sicherung sind von allen an der Beförderung beteiligten Personen zu beachten.
Vorkehrungen zur Vermeidung von Schadensfällen sind zu treffen.
14.7. Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens und gemäß IBCCode
Die Fracht erfolgt nicht als Massengut sondern als Stückgut, daher nicht zutreffend.
Mindermengenregelungen werden hier nicht beachtet.
Gefahrennummer sowie Verpackungscodierung auf Anfrage.
Sondervorschriften (special provisions) beachten.
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften
für den Stoff oder das Gemisch
Beschränkungen beachten:
Für Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, bitte Verordnung (EU) 517/2014 und
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 beachten.
Berufsgenossenschaftliche/arbeits me dizinische Vorschrif ten beachten.
Richtlinie 2010/75/EU (VOC):0 %
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Wassergefährdungsklasse (Deutschland):1
Lagerklasse nach TRGS 510:
2B Aerosolpackungen und Feuerzeuge
VbF (Österreich):
Eine Stoffsicherheitsbeurteilung ist für Gemische nicht vorgesehen.
ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben
Überarbeitete Abschnitte:n.a.
Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Gefahrgütern erforderlich.
Diese Angaben beziehen sich auf das Produkt im Anlieferzustand.
Einweisung/Schulung der Mitarbeiter für den Umgang mit Gefahrstoffen erforderlich.
Einstufung und verwendete Verfahren zur Ableitung der Einstufung des Gemisches gemäß der
Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP):
Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr.
Verwendete Bewertungsmethode
1272/2008 (CLP)
Aerosol 3, H229Einstufung aufgrund der Form oder des
Aggregatzustandes.
Nachfolgende Sätze stellen die ausgeschriebenen H-Sätze, Gefahrenklasse-Code (GHS/CLP) der Ingredienten (benannt in
Abschnitt 2 und 3) dar.
H330 Lebensgefahr bei Einatmen.
H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen.
H301 Giftig bei Verschlucken.
H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.
H311 Giftig bei Hautkontakt.
H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.
H315 Verursacht Hautreizungen.
H318 Verursacht schwere Augenschäden.
H319 Verursacht schwere Augenreizung.
H335 Kann die Atemwege reizen.
H400 Sehr giftig für Wasserorganismen.
H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
Aerosol — Aerosole
Acute Tox. — Akute Toxizität - oral
Skin Irrit. — Reizwirkung auf die Haut
Eye Irrit. — Augenreizung
STOT SE — Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) - Atemwegsreizungen
Aquatic Chronic — Gewässergefährdend - chronisch
Acute Tox. — Akute Toxizität - dermal
Skin Corr. — Ätzwirkung auf die Haut
Skin Sens. — Sensibilisierung der Haut
Eye Dam. — Schwere Augenschädigung
Acute Tox. — Akute Toxizität - inhalativ
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Aquatic Acute — Gewässergefährdend - akut
Eventuell in diesem Dokument verwendete Abkürzungen und Akronyme:
ACArticle Categories (= Erzeugniskategorien)
ACGIHAmerican Conference of Governmental Industrial Hygienists
ADRAccord européen relatif au transport international des marchandises Dange reuses par Route (= Europäisches
Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße)
AGW, Spb.-Üf. AGW = Arbeitsplatzgrenzwert, Spb.-Üf. = Spitzenbegrenzung - Überschreitungsfaktor (1 bis 8) und Kategorie (I, II)
für Kurzzeitwerte (TRGS 900, Deutschland).
alkoholbest.alkoholbeständig
allg.Allgemein
Anm. Anmerkung
AOEL Acceptable Operator Exposure Level
AOXAdsorbierbare organische Halogenverbindungen
Art., Art.-Nr.Artikelnummer
ATEAcute Toxicity Estimate (= Schätzwert Akuter Toxizität) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)
BAFU Bundesamt für Umwelt (Schweiz)
BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
BATBiologische Arbeitsstofftoleranzwerte (Schweiz)
BAuA Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
BCFBioconcentration factor (= Biokonzentrationsfaktor)
Bem. Bemerkung
BGBerufsgenossenschaft
BG BAUBerufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (Deutschland)
BGW Biologischer Grenzwert (TRGS 903, Deutschland)
BGW / VLBBGW / VLB = Biologisch grenswaarde / Valeur limite biologique (Belgien)
BGW, VGÜBGW = Biologischer Grenzwert. VGÜ = Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die
Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (Österreich)
BHTButylhydroxytoluol (= 2,6-Di-t-butyl-4-methyl-phenol)
BOD Biochemical oxygen demand (= biochemischer Sauerstoffbedarf - BSB)
BSEF Bromine Science and Environmental Forum
bwb ody weight (= Körpergewicht)
bzw.beziehungsweise
ca.zirka / circa
CASChemical Abstracts Service
CEC Coordinating European Council for the Development of Performance Tests for Fuels, Lubricants and Other Fluids
CESIOComité Européen des Agents de Surface et de leurs Intermédiaires Organiques (= Europäischer Verband für
oberflächenaktive Substanzen und deren organische Zwischenprodukte)
ChemRRVChemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (Schweiz)
CLPClassification, Labelling and Packaging (VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und
Verpackung von Stoffen und Gemischen)
CMR carcinogen, mutagen, reproduktionstoxisch (krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend)
COD Chemical oxygen demand (= chemischer Sauerstoffbedarf - CSB)
CTFA Cosmetic, Toiletry, and Fragrance Association
DINDeutsches Institut für Normung
DMEL Derived Minimum Effect Level (= abgeleiteter Minimaler-Effekt-Grenzwert)
DNEL Derived No Effect Level (= abgeleiteter Nicht-Effekt-Grenzwert)
DOC Dissolved organic carbon (= gelöster organischer Kohlenstoff)
DT50 Dwell Time - 50% reduction of start concent ration (Verweilzeit 50% K on zentration - Als DT50-Wert wird der Zeit ra um
bezeichnet, in dem die Anfangskonzentration einer Substanz auf die Hälfte abnimmt.)
DVSDeutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e.V.
dwdry weight (= Trockengewicht)
EAKEuropäischer Abfallkatalog
ECHA European Chemicals Agency (= Europäische Chemikalienagentur)
EGEuropäische Gemeinschaft
EINECSEuropean Inventory of Existing Commercial Chemical Substances
ELINCSEuropean List of Notified Chemical Substances
ENEuropäischen Normen
EPAUnited States Environmental Protection Agency (United States of America)
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ERC Environmental Release Categories (= Umweltfreisetzungskategorien)
ESExpositionsszenario
etc., usw.et cetera, und so weiter
EUEuropäische Union
EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
EWR Europäischer Wirtschaftsraum
Fax.Faxnummer
gem. gemäß
ggf.gegebenenfalls
GGVSEBGefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (Deutschland)
GGVSeeGefahrgutverordnung See (Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, Deutschland)
GHS Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals (= Global Harmonisiertes System zur Einstufung
und Kennzeichnung von Chemikalien)
GISBAUGefahrstoff-Informationssystem der BG Bau - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (Deutschland)
GisChemGefahrstoffinformationssystem Chemikalien der BG RCI - Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemisc he Industrie
und der BGHM - Berufsgenossenschaft Holz und Metall (Deutschland)
GTN Glycerintrinitrat
GW / VLGW / VL = Grenswaarde voor beroepsmatige blootstelling / Valeur limite d'exposition professionnelle (Belgien)
GW-kw / VL-cd GW-kw / VL-cd = Grenswaarde voor beroepsmatige blootstelling - Kortetijdswaarde / Valeur limite d'exposition
professionnelle - Valeur courte durée (Belgien)
GW-M / VL-M "GW-M / VL-M = Grenswaarde voor beroepsmatige blootstelling - ""Ceiling "" / Valeur limite d'exposition
professionnelle - ""Ceiling"" (Belgien)"
GWP Global warming potential (= Treibhauspotenzial)
HET-CAMHen's Egg Test - Chorionallantoic Membrane
HGWPHalocarbon Global Warming Potential
IARC International Agency for Research on Cancer (= Internationale Agentur für Krebsforschung)
IATA International Air Transport Association ( = Internationale F l ug-Transport-Vereinigung)
IBCIntermediate Bulk Container
IBC (Code)International Bulk Chemical (Code)
ICInhibitorische Konzentration
IMDG-CodeInternational Maritime Code for Dangerous Goods (= Gefährliche Güter im internationalen Seeschiffsverkehr)
inkl.inklusive, einschließlich
IUCLIDInternational Uniform ChemicaL Information Database
k.D.v. keine Daten vorhanden
KFZ, KfzKraftfahrzeug
Konz. Konzentration
LCLetalkonzentration
LDletale (tödliche) Dosis einer Chemikalie
LD50 Lethal Dose, 50% (= mittlere l e tale Dosis)
LFBG Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Deutschland).
LOEC L owest Observed Effect Conc e ntration (= Niedrigste Konzentration, bei der eine Wirkung beobachtet wird)
LOEL Lowest Observed Effect Level (= Niedrigste Dosis, bei der eine Wirkung beobachtet wird)
LQLimited Quantities (= begrenzte Mengen)
LRVLuftreinhalte-Verordnung (Schweiz)
LVAListen über den Verkehr mit Abfällen (Schweiz)
MAK Maximale Arbeitsplatzkonzentrationswerte gesundheitsgefährdender Stoffe (MAK-Werte) (Schweiz)
MAK-Kzw, TRK-KzwMAK-Kzw = Maximale Arbeitsplatzkonzentration - Kurzzeit wert / TR K- Kzw = Technische
Richtkonzentration - Kurzzeitwert (Österreich)
MAK-MowMAK-Mow = Maximale Arbeitsplatzkonzentration - Momentanwert (Österreich)
MAK-Tmw, TRK-TmwMAK-Tmw = Maximale Arbeitsplatzkonzentration - Tagesmittelwert / TRK-Tmw = Technische
Richtkonzentration - Tagesmittelwert (Österreich)
MARPOLInternationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
Min., min.Minute(n) oder mindestens oder Minimum
n.a.nicht anwendbar
n.g.nicht geprüft
n.v.nicht verfügbar
NIOSHNational Institute of Occupational Safety and Health (United States of America)
NOAELNo Observed Adverse Effect Level (= Dosis ohne beobachtete schädigende Wirkung)
NOEC No Observed Effect Concentration (= Tierexperimentell festgelegte höchste Konzentration, bei der keine Wirkung
(schädigender Effekt) mehr nachweisbar ist)
NOEL No Observed Effect Level (= Tierexperimentell festgelegte höchste Dosis, bei der keine Wirkung (schädigender Effekt) mehr
nachweisbar ist)
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Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang II
Überarbeitet am / Version: 24.04.2019 / 0001
Ersetzt Fassung vom / Version: 24.04.2019 / 0001
Tritt in Kraft ab: 24.04.2019
PDF-Druckdatum: 25.04.2019
AFS625 Feuerstopp Feuerlöschspray
ODP Ozone Depletion Potential (= Ozonabbaupotenzial)
OECD Organisation for Economic Co-operation and Development (= Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung)
org.organisch
PAKpolyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoff
PBTpersistent, bioaccumulative and toxic (= persistent, bioakkumulierbar und toxisch)
PCChemical product category (= Produktkategorie)
PEPolyethylen
PNEC Predicted No Effect Concentration (= abgeschätzte Nicht-Effekt-Konzentration)
POCP Photochemical ozone creation potential (= Photochemisches Ozonbildungspotenzial)
PPPolypropylen
PROC Process category (= Verfahrenskategorie)
Pt.Punkt
PTFE Polytetrafluorethylen
PUR Polyurethane
PVCPolyvinylchlorid
REACHRegistration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals (VERO RDNUNG (EG) Nr. 1907/2006 zur
Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe)
REACH-IT List-No.9xx-xxx-x No. is automatically assigned, e.g. to pre-registrations without a CAS No. or other numerical
identifier. List Numbers do not have any legal significance, rather they are purely technical identifiers for processing a submission via
REACH-IT.
resp. respektive
RIDRèglement conc ernant le transport In ternational ferroviai re de marchandises Dangereuses (= Regelung zur internationalen
Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr)
SADT Self-Accelerating Decomposition Temperature (= Selbstbeschleunigende Zersetzungstemperatur)
SUSector of use (= Verwendungssektor)
SVHC Substances of Very High Concern (= be sonders besorgniserregende Sunstanzen)
Tel.Telefon
ThOD Theoretical oxygen demand (= Theoretischer Sauerstoffbedarf - ThSB)
TOC Total organic carbon (= Gesamter organischer Kohlenstoff)
TRG Technische Regeln Druckgase
TRGS Technische Regeln für Gefahrstoffe
TVATechnische Verordnung über Abfälle (Schweiz)
UEVK Eidgenössisches Department für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Schweiz)
UN RTDGUnited Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods (die Empfehlungen der Vereinten
Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter)
UVUltraviolett
VbFVerordnung über brennbare Flüssigkeiten (Österreichische Verodnung)
VCIVerband der Chemischen Industrie e.V.
VeVA Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (Schweiz)
VOC Volatile organic compounds (= flüchtige organische Verbindungen)
vPvB very persistent and very bioaccumulative (= sehr persistent und sehr bioakkumulierbar)
WBF Eidgenössisches Department für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Schweiz)
WGK Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - AwSV (Deutsche Verordnung)
WGK1 schwach wassergefährdend
WGK2 deutlich wassergefährdend
WGK3 stark wassergefährdend
WHO World Health Organi zation (= Weltgesundheitsorganisation)
wwtwet weight (= Feuchtmasse)
z. Zt. zur Zeit
z.B.zum Beispiel
Die hier gemachten Angaben sollen das Produkt im Hinblick auf die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beschreiben,
sie dienen nicht dazu bestimmte Eigenschaften zuzusichern und basieren auf dem heutigen Stand unserer Kenntnisse.
Haftung ausgeschlossen.
Ausgestellt von:
Chemical Check GmbH, Chemical Check Platz 1-7, D-32839 Steinheim, Tel.: +49 5233 94 17 0, Fax:
+49 5233 94 17 90