4. Sicherheitstechnische Anforderungen an
Werkzeugspannungen
4.1 Die Maschinenspindel darf erst anlaufen,
wenn die Spannstellung an der Hubkontrolle
erreicht und mit einem induktiven Sensor mit
Funktionsüberwachung oder einem induktiven Sicherheitssensor nach DIN VDE 0660
Teil 209 abgefragt worden ist.
4.2 Das Lösen der Spannung darf nur bei Stillstand
der Maschinenspindel erfolgen können.
4.3 Bei Ausfall des hydraulischen Betriebsdrucks
muß ein Signal die Maschinenspindel unverzüglich stillsetzen.
4.4 Bei Ausfall der Hydraulik oder der Elektrik bleibt
die Werkzeugaufnahme in der sicher gespannten
Position.
4.5 Bei Stromausfall und anschließender -wiederkehr
darf keine Änderung der momentanen Schaltstellung erfolgen können.
Anziehdrehmomente in Nm:
Güte M5 M6 M8 M10 M12 M14 M16 M18 M20 M22 M24
Bei Ersatz der Originalschrauben ist im Zweifelsfall die
Schraubengüte 12.9 zu verwenden. Bei Befestigungsschrauben für Spanneinsätze, Aufsatzbacken, Festanlagen, Zylinderdeckel und vergleichbare Elemente ist
grundsätzlich die Güte 12.9 einzusetzen.
Alle Befestigungsschrauben, welche aufgrund ihres
Verwendungszwecks öfters gelöst und anschließend
wieder festgezogen werden müssen (z. B. wegen Umrüstarbeiten), sind im halbjährlichen Rhythmus im Gewindebereich und an der Kopfanlagefläche mit Gleitmittel (Fettpaste) zu beschichten.
3. Umweltgefahren
Zum Betrieb einer Spanneinrichtung werden z.T. die
unterschiedlichsten Medien für Schmierung, Kühlung
etc. benötigt. Diese werden in der Regel über das
Verteilergehäuse dem Spannmittel zugeführt. Die am
häufigsten auftretenden sind Hydrauliköl, Schmieröl/fett und Kühlmittel. Beim Umgang mit dem Spannmittel muß sorgfältig auf diese Medien geachtet werden,
damit sie nicht in Boden bzw. Wasser gelangen können. Achtung Umweltgefährdung!
Dies gilt insbesondere
¯ während der Montage/Demontage, da sich in
den Leitungen, Kolbenräumen bzw. Ölablaßschrauben noch Restmengen befinden,
¯ für poröse, defekte oder nicht fachgerecht mon-
tierte Dichtungen,
¯ für Schmiermittel, die aus konstruktiven Gründen
während des Betriebs aus dem Spannmittel aus-
treten bzw. herausschleudern.
Diese austretenden Stoffe sollten daher aufgefangen und wiederverwendet bzw. den einschlägigen
Vorschriften entsprechend entsorgt werden!
2.6 Spannkraftkontrolle
Gemäß der Richtlinie EN 1550 § 6.2 Nr. d) müssen
statische Spannkraftmeßvorrichtungen verwendet
werden, um den Wartungszustand in regelmäßigen Zeitabständen gemäß den Wartungsanleitungen zu überprüfen. Danach muß nach ca. 40 Betriebsstunden -- unabhängig von der Spannfrequenz -- eine Spannkraftkontrolle erfolgen.
Falls erforderlich, sind dazu spezielle Spannkraft-
meßvorrichtungen (Einzugskraftmeßgeräte) zu
verwenden.
2.7 Festigkeit des zu spannenden Werkzeugschaft
Um ein sicheres Spannen des Werkzeugschaftes
bei den auftretenden Bearbeitungskräften zu gewährleisten, muß der verwendete Anzugsbolzen
eine der Spannkraft (Einzugskraft) angemessene
Festigkeit haben und darf nur geringfügig dehnbar
sein.
Nichtmetalle wie zum Beispiel Kunststoffe, Gummi
usw. dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung
durch den Hersteller verwendet werden!
2.8 Montage- und Einrichtarbeiten
Durch Spannbewegungen werden kurze Wege
unter zum Teil großen Kräften in kurzen Zeiten
durchfahren.
Grundsätzlich muß deshalb bei Montage- und Einrichtearbeiten die zur Betätigung der Werkzeugspannung vorgesehene Antriebseinrichtung ausdrücklich ausgeschaltet werden.
Sollte allerdings im Einrichtebetrieb auf die Spannbewegung nicht verzichtet werden können, so
müssen bei Spannwegen größer als 4 mm die Einrichtearbeiten im hydraulischen, pneumatischen
bzw. elektrischen Tipp-Betrieb (entsprechende
Steuerung muß möglich sein!) durchgeführt werden.
Der Maschinenbetreiber hat dafür zu sorgen, daß
während des gesamten Spannvorgangs jegliche
Gefährdung von Personen durch die Spannmittelbewegungen ausgeschlossen ist. Zu diesem
Zweck sind entweder 2-Hand-Betätigungen zur
Spanneinleitung oder -- noch besser -- entsprechende Schutzvorrichtungen vorzusehen.
2.9 Befestigung und Austausch von Schrauben
Werden Schrauben ausgetauscht oder gelöst,
kann mangelhafter Ersatz oder Befestigung zu
Gefährdungen für Personen und Gegenständen
führen. Deshalb muß bei allen Befestigungsschrauben, wenn nicht ausdrücklich anderweitig
angegeben, grundsätzlich das vom Hersteller der
Schraube empfohlene und der Schraubengüte
entsprechende Anzugsdrehmoment angewendet
werden.
Es gilt für die gängigen Größen M5 -- M24 der Güten 8.8, 10.9 und 12.9 obenstehende Anziehdrehmomententabelle.
8.8 5,9 10,1 24,6 48 84 133 206 295 415 567 714 Nm
10.9 8,6 14,9 36,1 71 123 195 302 421 592 807 1017 Nm
12.9 10 17,4 42,2 83 144 229 354 492 692 945 1190 Nm