OASE AquaActiv Phosess User Manual

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EG-Sicherheitsdatenblatt
OASE GmbH
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
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AquaActiv PhosLess Algenschutz & Nachfüllpack
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1.1. Produktidentifikator
1.2. Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
Verwendung des Stoffs/des Gemischs
Wasserbehandlungsmittel.
jede nicht bestimmungsgemäße Verwendung.
Verwendungen, von denen abgeraten wird
1.3. Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
OASE GmbH
Firmenname:
Tecklenburger Straße 161
Straße:
D-48477 HörstelOrt:
Telefon:
+49 (5454) 800
Telefax:
+49 (5454) 8090
E-Mail:
info@oase-livingwater.com Markus Dreyer; Forschung und Entwicklung
Ansprechpartner:
+49 (5454) 80450
Telefon:
E-Mail:
m.dreyer@oase-livingwater.com www.oase-livingwater.com
Internet:
Dr. Gans-Eichler e-mail: info@tge-consult.de Chemieberatung GmbH Tel.: +49 (0)251/924520-60 Raesfeldstr. 22 www.tge-consult.de D-48149 Münster
Auskunftgebender Bereich:
Aus Deutschland: Beratungsstelle für Vergiftungserscheinung in Berlin: +49 (30)
- 30686 790; Aus Österreich: Vergiftungsinformationszentrale (VIZ) Wien: +43 (0) 1 406 43 43
1.4. Notrufnummer:
ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren
2.1. Einstufung des Stoffs oder Gemischs Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Das Gemisch ist nicht als gefährlich eingestuft im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
2.2. Kennzeichnungselemente
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. P260 Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen. P270 Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen.
Sicherheitshinweise
Hinweis zur Kennzeichnung
Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]: keine/keiner
Dieser Stoff erfüllt nicht die PBT-/vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Keine besonders zu erwähnenden Gefahren. Bitte beachten Sie in jedem Fall die Informationen des Sicherheitsdatenblattes.
2.3. Sonstige Gefahren
ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.2. Gemische
Nicht brennbare Feststoffe.
Chemische Charakterisierung
Revisions-Nr.: 1,1 D - DE Druckdatum: 26.10.2016
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Weitere Angaben
Das Produkt enthält keine gelisteten SVHC Stoffe > 0,1% gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 § 59 (REACH).
ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1. Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, Betriebsanweisung oder Sicherheitsdatenblatt vorzeigen).
Allgemeine Hinweise
Bei Unfall durch Einatmen: Verunfallten an die frische Luft bringen und ruhigstellen. Bei Auftreten von Symptomen oder in Zweifelsfällen ärztlichen Rat einholen.
Nach Einatmen
Mit reichlich Wasser abwaschen. Bei Hautreizungen Arzt aufsuchen.
Nach Hautkontakt
Sofort vorsichtig und gründlich mit Augendusche oder mit Wasser spülen . Bei auftretenden oder anhaltenden Beschwerden Augenarzt aufsuchen.
Nach Augenkontakt
Mund gründlich mit Wasser ausspülen. Reichlich Wasser in kleinen Schlucken trinken lassen (Verdünnungseffekt). Bei Auftreten von Symptomen oder in Zweifelsfällen ärztlichen Rat einholen .
Nach Verschlucken
4.2. Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
Es liegen keine Informationen vor.
4.3. Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung
Symptomatische Behandlung.
ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1. Löschmittel
Kohlendioxid (CO2). Trockenlöschmittel. alkoholbeständiger Schaum. Sprühwasser.
Geeignete Löschmittel
Wasservollstrahl.
Ungeeignete Löschmittel
5.2. Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
Das Produkt selbst brennt nicht.
Umgebungsluftunabhängiges Atemschutzgerät und Chemikalienschutzanzug tragen.
5.3. Hinweise für die Brandbekämpfung
Kontaminiertes Löschwasser getrennt sammeln. Nicht in die Kanalisation oder Gewässer gelangen lassen. Staub mit Wassersprühstrahl niederschlagen. Löschmaßnahmen auf die Umgebung abstimmen.
Zusätzliche Hinweise
ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1. Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende
Verfahren
Staubbildung vermeiden. Staub nicht einatmen. Persönliche Schutzausrüstung tragen (siehe Abschnitt 8).
Ein Eintrag in die Umwelt ist zu vermeiden.
6.2. Umweltschutzmaßnahmen
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Mechanisch aufnehmen. Staubbildung vermeiden. Das aufgenommene Material gemäß Abschnitt Entsorgung behandeln. Verschmutzte Gegenstände und Flächen unter Beachtung der Umweltvorschriften gründlich reinigen.
6.3. Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
Sichere Handhabung: siehe Abschnitt 7 Persönliche Schutzausrüstung: siehe Abschnitt 8 Entsorgung: siehe Abschnitt 13
6.4. Verweis auf andere Abschnitte
ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung
7.1. Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
Persönliche Schutzausrüstung tragen (siehe Abschnitt 8).
Hinweise zum sicheren Umgang
Übliche Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes. Staubwolken können eine Explosionsgefahr darstellen.
Hinweise zum Brand- und Explosionsschutz
Staubentwicklung vermeiden. Schutz- und Hygienemaßnahmen: siehe Kapitel 8
Weitere Angaben zur Handhabung
7.2. Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren.
Anforderungen an Lagerräume und Behälter
Nicht zusammen lagern mit: Explosivstoffe. Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe. Entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe. Radioaktive Stoffe. Ansteckungsgefährliche Stoffe. Nahrungs- und Futtermittel.
Zusammenlagerungshinweise
Die Verpackung trocken und gut verschlossen halten, um Verunreinigung und Absorption von Feuchtigkeit zu vermeiden. Empfohlene Lagerungstemperatur: 20°C Schützen gegen: Licht. UV-Einstrahlung/Sonnenlicht. Hitze. Feuchtigkeit.
Weitere Angaben zu den Lagerbedingungen
10-13
Lagerklasse nach TRGS 510:
7.3. Spezifische Endanwendungen
siehe Kapitel 1.
ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1. Zu überwachende Parameter
Arbeitsplatzgrenzwerte (TRGS 900)
Spitzenbegr.F/m³mg/m³ppmBezeichnungCAS-Nr. Art
Allgemeiner Staubgrenzwert, alveolengängige Fraktion
- 1,25 A
2(II)
Allgemeiner Staubgrenzwert, einatembare Fraktion
- 10 E
8.2. Begrenzung und Überwachung der Exposition
Staub sollte unmittelbar am Entstehungsort abgesaugt werden.
Geeignete technische Steuerungseinrichtungen
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Behälter nach Produktentnahme immer dicht verschliessen. Am Arbeitsplatz nicht essen, trinken, rauchen, schnupfen. Vor den Pausen und bei Arbeitsende Hände waschen.
Schutz- und Hygienemaßnahmen
Staubschutzbrille.
Augen-/Gesichtsschutz
Bei längerem oder oftmals wiederholtem Hautkontakt: Geeignete Schutzhandschuhe tragen. Geeignetes Material: FKM (Fluorkautschuk). - Dicke des Handschuhmaterials: 0,4 mm Durchbruchszeit: >= 8 h Butylkautschuk. - Dicke des Handschuhmaterials: 0,5 mm Durchbruchszeit: >= 8 h CR (Polychloropren, Chloroprenkautschuk). - Dicke des Handschuhmaterials: 0,5 mm Durchbruchszeit: >= 8 h NBR (Nitrilkautschuk). - Dicke des Handschuhmaterials: 0,35 mm Durchbruchszeit: >= 8 h PVC (Polyvinylchlorid). - Dicke des Handschuhmaterials: 0,5 mm Durchbruchszeit: >= 8 h Die einzusetzenden Handschuhe müssen den Spezifikationen der EG-Richtlinie 89/686/EWG und der sich daraus ergebenden Norm EN 374 genügen. Vor Gebrauch auf Dichtheit/Undurchlässigkeit überprüfen. Bei beabsichtigter Wiederverwendung Handschuhe vor dem Ausziehen reinigen und gut durchlüftet aufbewahren.
Handschutz
Geeigneter Körperschutz: Schutzkleidung. Mindeststandards für Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Arbeitsstoffen sind in der TRGS 500 aufgeführt.
Körperschutz
Bei sachgemäßer Verwendung und unter normalen Bedingungen ist ein Atemschutz nicht erforderlich . Atemschutz ist erforderlich bei:
-Bei Staubentwicklung. Geeignetes Atemschutzgerät: Partikelfiltergerät (DIN EN 143). Filtertyp P1-3 Die Atemschutzfilterklasse ist unbedingt der maximalen Schadstoffkonzentration (Gas/ Dampf/ Aerosol/ Partikel) anzupassen, die beim Umgang mit dem Produkt entstehen kann. Bei Konzentrationsüberschreitung muss Isoliergerät benutzt werden! Einzelheiten zu Einsatzvoraussetzungen und maximalen Einsatzkonzentrationen sind den "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190) zu entnehmen.
Atemschutz
Es sind keine besonderen Vorsichtsmaßnahmen erforderlich.
Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition
weiss
fest, Granulat
Aggregatzustand: Farbe:
9.1. Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften
geruchslos
Geruch:
Prüfnorm
pH-Wert:
nicht bestimmt
Zustandsänderungen
nicht bestimmt
Schmelzpunkt:
nicht bestimmt
Siedebeginn und Siedebereich:
nicht bestimmt
Sublimationstemperatur:
nicht bestimmt
Erweichungspunkt:
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nicht bestimmt
Pourpoint:
nicht bestimmt
Flammpunkt: Weiterbrennbarkeit:
Keine selbstunterhaltende Verbrennung
keine/keiner
Explosionsgefahren
nicht bestimmt
Untere Explosionsgrenze:
nicht bestimmt
Obere Explosionsgrenze:
nicht bestimmt
Zündtemperatur: Zersetzungstemperatur:
nicht bestimmt
keine/keiner
Brandfördernde Eigenschaften
nicht bestimmt
Dampfdruck:
nicht bestimmt
Dichte: Wasserlöslichkeit:
unlöslich
nicht bestimmt
Dyn. Viskosität:
Kin. Viskosität:
nicht bestimmt
nicht bestimmt
Auslaufzeit:
nicht bestimmt
Dampfdichte: Verdampfungsgeschwindigkeit:
nicht bestimmt nicht bestimmt
Lösemittelgehalt:
9.2. Sonstige Angaben
nicht bestimmt
Festkörpergehalt:
ABSCHNITT 10: Stabilität und Reaktivität
10.1. Reaktivität
Es liegen keine Informationen vor.
10.2. Chemische Stabilität
Das Produkt ist unter den empfohlenen Lagerungs-, Verwendungs- und Temperaturbedingungen chemisch stabil.
10.3. Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
Es liegen keine Informationen vor.
Schützen gegen: UV-Einstrahlung/Sonnenlicht. Hitze. Feuchtigkeit.
10.4. Zu vermeidende Bedingungen
Es liegen keine Informationen vor.
10.5. Unverträgliche Materialien
Es liegen keine Informationen vor.
10.6. Gefährliche Zersetzungsprodukte
ABSCHNITT 11: Toxikologische Angaben
11.1. Angaben zu toxikologischen Wirkungen
Toxikokinetik, Stoffwechsel und Verteilung
Keine Daten verfügbar
Akute Toxizität
Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt.
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Reiz- und Ätzwirkung
Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt.
Sensibilisierende Wirkungen
Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt.
Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Wirkungen
Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt.
Spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition
Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt.
Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt.
Spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition
Aspirationsgefahr
Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt.
Keine Daten verfügbar
Spezifische Wirkungen im Tierversuch
Allgemeine Bemerkungen
1997 kam das Internationale Krebsforschungszentrum IARC zu dem Schluss, dass am Arbeitsplatz eingeatmetes kristallines Siliziumdioxid bei Menschen Lungenkrebs verursachen kann. Im Rahmen einer umfassenden Beurteilung stellte das IARC jedoch fest, dass die "Karzinogenität nicht in allen untersuchten industriellen Umständen festgestellt wurde. Die Karzinogenität kann von den Eigenmerkmalen des kristallinen Siliziumdioxids oder von externen Faktoren abhängig sein, die seine biologische Aktivität oder die Verteilung seiner Polymorphe beeinflussen." (IARC Monographien über die Beurteilung der karzinogenen Risiken von Chemikalien bei Menschen, Siliziumdioxid, Silikatstaub und organische Fasern, 1997, Bd. 68, IARC, Lyon, Frankreich.)
ABSCHNITT 12: Umweltbezogene Angaben
12.1. Toxizität
Keine Daten verfügbar
12.2. Persistenz und Abbaubarkeit
Die Methoden zur Bestimmung der biologischen Abbaubarkeit sind bei anorganischen Substanzen nicht anwendbar.
12.3. Bioakkumulationspotenzial
Kein Hinweis auf Bioakkumulationspotential.
Keine Daten verfügbar
12.4. Mobilität im Boden
12.5. Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
Die Stoffe im Gemisch erfüllen nicht die PBT/vPvB Kriterien gemäß REACH, Anhang XIII.
Keine Daten verfügbar
12.6. Andere schädliche Wirkungen
Nicht in die Kanalisation oder Gewässer gelangen lassen.
Weitere Hinweise
ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung
13.1. Verfahren der Abfallbehandlung
Empfehlung
Die nationalen Rechtsvorschriften sind zusätzlich zu beachten! Wegen einer Abfallentsorgung den zuständigen zugelassenen Entsorger ansprechen. Nicht kontaminierte und restentleerte Verpackungen können einer Wiederverwertung zugeführt werden. Die Zuordnung der Abfallschlüsselnummern/Abfallbezeichnungen ist entsprechend EAVK branchen- und prozessspezifisch durchzuführen.
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Vorschlagsliste für Abfallschlüssel/Abfallbezeichnungen gemäß AVV:
Abfallschlüssel Produkt
160304
Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind; Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse; anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 03 fallen
Abfallschlüssel Produktreste
Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind; Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse; anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 03 fallen
160304
Abfallschlüssel ungereinigte Verpackung
Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a. n. g.); Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle); gemischte Verpackungen
150106
Kontaminierte Verpackungen sind wie der Stoff zu behandeln.
Entsorgung ungereinigter Verpackung und empfohlene Reinigungsmittel
ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
Landtransport (ADR/RID)
14.1. UN-Nummer:
Nicht eingeschränkt Nicht eingeschränkt
14.2. Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung:
Nicht eingeschränkt
14.3. Transportgefahrenklassen:
14.4. Verpackungsgruppe:
Nicht eingeschränkt
Binnenschiffstransport (ADN)
14.1. UN-Nummer:
Nicht eingeschränkt
14.2. Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung:
Nicht eingeschränkt
14.3. Transportgefahrenklassen:
Nicht eingeschränkt
14.4. Verpackungsgruppe:
Nicht eingeschränkt
Seeschiffstransport (IMDG)
14.1. UN-Nummer:
Nicht eingeschränkt Nicht eingeschränkt
14.2. Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung:
14.3. Transportgefahrenklassen:
Nicht eingeschränkt
14.4. Verpackungsgruppe:
Nicht eingeschränkt
Lufttransport (ICAO-TI/IATA-DGR)
14.1. UN-Nummer:
Nicht eingeschränkt Nicht eingeschränkt
14.2. Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung:
Nicht eingeschränkt
14.3. Transportgefahrenklassen:
Nicht eingeschränkt
14.4. Verpackungsgruppe:
14.5. Umweltgefahren
nein
UMWELTGEFÄHRDEND:
14.6. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
siehe Kapitel 6-8
14.7. Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens und gemäß IBC-Code
nicht relevant
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
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15.1. Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den
Stoff oder das Gemisch
EU-Vorschriften
Es liegen keine Informationen vor.
Angaben zur IE-Richtlinie 2010/75/EU (VOC):
Es liegen keine Informationen vor.
Angaben zur VOC-Richtlinie 2004/42/EG: Angaben zur SEVESO III-Richtlinie 2012/18/EU:
Unterliegt nicht der SEVESO III-Richtlinie
Zusätzliche Hinweise
Das Gemisch ist als nicht gefährlich eingestuft im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]. REACH 1907/2006 Anhang XVII, Nr. (Gemisch):: nicht relevant
Nationale Vorschriften
5.2.1: Gesamtstaub, einschließlich Feinstaub bei m > 0.2 kg/h: Konz. 20 mg/m³ bzw. bei <= 0.2 kg/h: Konz. 0.15 g/m³
Technische Anleitung Luft I:
100%
Anteil:
1 - schwach wassergefährdend
Wassergefährdungsklasse:
WGK-Selbsteinstufung
Status:
15.2. Stoffsicherheitsbeurteilung
Für diesen Stoff wurde keine Stoffsicherheitsbeurteilung durchgeführt.
ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben
Änderungen
Rev. 1.0; 10.02.2014, Neuerstellung Rev. 1,1; 17.10.2016, Änderungen in Kapitel: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16.
Abkürzungen und Akronyme
ADR: Accord européen sur le transport des marchandises dangereuses par Route CAS Chemical Abstracts Service DNEL: Derived No Effect Level IARC: INTERNATIONAL AGENCY FOR RESEARCH ON CANCER International Carriage of Dangerous Goods by Road) IMDG: International Maritime Code for Dangerous Goods IATA: International Air Transport Association IATA-DGR: Dangerous Goods Regulations by the "International Air Transport Association" (IATA) ICAO: International Civil Aviation Organization ICAO-TI: Technical Instructions by the "International Civil Aviation Organization" (ICAO) GHS: Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals GefStoffV: Gefahrstoffverordnung (Ordinance on Hazardous Substances, Germany) LOAEL: Lowest observed adverse effect level LOAEC: Lowest observed adverse effect concentration LC50: Lethal concentration, 50 percent LD50: Lethal dose, 50 percent NOAEL: No observed adverse effect level NOAEC: No observed adverse effect level NTP: National Toxicology Program N/A: not applicable OSHA: Concerning the International Transport of Dangerous Goods by Rail) PNEC: predicted no effect concentration PBT: Persistent bioaccumulative toxic RID: Règlement international concernant le transport des marchandises dangereuses par chemin de fer (Regulations Concerning the International Transport of Dangerous Goods by Rail )
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SARA: Superfund Amendments and Reauthorization Act SVHC: substance of very high concern TRGS Technische Regeln für Gefahrstoffe TSCA: Toxic Substances Control Act VOC: Volatile Organic Compounds VwVwS: Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe WGK: Wassergefährdungsklasse
Einstufung gemäß EG-Verordnung 1272/2008 (CLP): - Einstufungsverfahren: Gesundheitsgefahren: Berechnungsverfahren. Umweltgefahren: Berechnungsverfahren. Physikalische Gefahren: Auf Basis von Prüfdaten. und / oder berechnet und / oder geschätzt.
Die Angaben in diesem Sicherheitsdatenblatt entsprechen nach bestem Wissen unseren Erkenntnissen bei Drucklegung. Die Informationen sollen Ihnen Anhaltspunkte für den sicheren Umgang mit dem in diesem Sicherheitsdatenblatt genannten Produkt bei Lagerung, Verarbeitung, Transport und Entsorgung geben. Die Angaben sind nicht übertragbar auf andere Produkte. Soweit das Produkt mit anderen Materialien vermengt, vermischt oder verarbeitet wird, oder einer Bearbeitung unterzogen wird, können die Angaben in diesem Sicherheitsdatenblatt, soweit sich hieraus nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, nicht auf das so gefertigte neue Material übertragen werden.
Weitere Angaben
(Die Daten der gefährlichen Inhaltstoffe wurden jeweils dem letztgültigen Sicherheitsdatenblatt des Vorlieferanten
entnommen.)
Revisions-Nr.: 1,1 D - DE Druckdatum: 26.10.2016
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