OASE AquaActiv AquaHumin User Manual

gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Sicherheitsdatenblatt
OASE GmbH
Überarbeitet am: 15.02.2017
AquaActiv AquaHumin
Materialnummer: 53759 Seite 1 von 9
ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs beziehungsweise des Gemischs und des Unternehmens
1.1. Produktidentifikator
1.2. Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
Verwendung des Stoffs/des Gemischs
Spezialtorf für den Gartenteich.
jede nicht bestimmungsgemäße Verwendung.
Verwendungen, von denen abgeraten wird
1.3. Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
OASE GmbH
Firmenname:
Tecklenburger Straße 161
Straße:
D-48477 HörstelOrt:
Telefon:
+49 (5454) 800
Telefax:
+49 (5454) 8090
E-Mail:
info@oase-livingwater.com Markus Dreyer; Forschung und Entwicklung
Ansprechpartner:
+49 (5454) 80450
Telefon:
E-Mail:
m.dreyer@oase-livingwater.com www.oase-livingwater.com
Internet:
Dr. Gans-Eichler e-mail: info@tge-consult.de Chemieberatung GmbH Tel.: +49 (0)251/924520-60 Raesfeldstr. 22 www.tge-consult.de D-48149 Münster
Auskunftgebender Bereich:
Aus Deutschland: Beratungsstelle für Vergiftungserscheinung in Berlin: +49 (30)
- 30686 790; Aus Österreich: Vergiftungsinformationszentrale (VIZ) Wien: +43 (0) 1 406 43 43
1.4. Notrufnummer:
ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren
2.1. Einstufung des Stoffs oder Gemischs Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Das Gemisch ist nicht als gefährlich eingestuft im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
2.2. Kennzeichnungselemente
Hinweis zur Kennzeichnung
Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]: keine/keiner
Dieser Stoff erfüllt nicht die PBT-/vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Keine besonders zu erwähnenden Gefahren. Bitte beachten Sie in jedem Fall die Informationen des Sicherheitsdatenblattes.
2.3. Sonstige Gefahren
ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.2. Gemische
Torf
Chemische Charakterisierung
Weitere Angaben
Das Produkt enthält keine gelisteten SVHC Stoffe > 0,1% gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 § 59 (REACH).
ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
Revisions-Nr.: 2,0 D - DE Druckdatum: 21.02.2017
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Sicherheitsdatenblatt
OASE GmbH
Überarbeitet am: 15.02.2017
AquaActiv AquaHumin
Materialnummer: 53759 Seite 2 von 9
4.1. Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, Betriebsanweisung oder Sicherheitsdatenblatt vorzeigen).
Allgemeine Hinweise
Bei Unfall durch Einatmen: Verunfallten an die frische Luft bringen und ruhigstellen. Bei Reizung der Atemwege Arzt aufsuchen.
Nach Einatmen
Behutsam mit viel Wasser und Seife waschen. Bei Hautreizungen Arzt aufsuchen.
Nach Hautkontakt
Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Bei auftretenden oder anhaltenden Beschwerden Augenarzt aufsuchen.
Nach Augenkontakt
Mund gründlich mit Wasser ausspülen. Reichlich Wasser in kleinen Schlucken trinken lassen (Verdünnungseffekt). KEIN Erbrechen herbeiführen. Bei Auftreten von Symptomen oder in Zweifelsfällen ärztlichen Rat einholen.
Nach Verschlucken
4.2. Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
Es liegen keine Informationen vor.
4.3. Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung
Symptomatische Behandlung.
ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1. Löschmittel
Kohlendioxid (CO2). Trockenlöschmittel. alkoholbeständiger Schaum. Sprühwasser.
Geeignete Löschmittel
Wasservollstrahl.
Ungeeignete Löschmittel
5.2. Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
Im Brandfall können entstehen: Kohlenmonoxid., Kohlendioxid (CO2).
Umgebungsluftunabhängiges Atemschutzgerät und Chemikalienschutzanzug tragen.
5.3. Hinweise für die Brandbekämpfung
Kontaminiertes Löschwasser getrennt sammeln. Nicht in die Kanalisation oder Gewässer gelangen lassen. Löschmaßnahmen auf die Umgebung abstimmen.
Zusätzliche Hinweise
ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1. Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende
Verfahren
Staubentwicklung vermeiden. Staub nicht einatmen. Persönliche Schutzausrüstung tragen (siehe Abschnitt 8).
Ein Eintrag in die Umwelt ist zu vermeiden.
6.2. Umweltschutzmaßnahmen
Mechanisch aufnehmen. Das aufgenommene Material gemäß Abschnitt Entsorgung behandeln. Verschmutzte Gegenstände und Flächen unter Beachtung der Umweltvorschriften gründlich reinigen.
6.3. Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
Sichere Handhabung: siehe Abschnitt 7
6.4. Verweis auf andere Abschnitte
Revisions-Nr.: 2,0 D - DE Druckdatum: 21.02.2017
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Sicherheitsdatenblatt
OASE GmbH
Überarbeitet am: 15.02.2017
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Persönliche Schutzausrüstung: siehe Abschnitt 8 Entsorgung: siehe Abschnitt 13
ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung
7.1. Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
Persönliche Schutzausrüstung tragen (siehe Abschnitt 8).
Hinweise zum sicheren Umgang
Übliche Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes. Staubwolken können eine Explosionsgefahr darstellen.
Hinweise zum Brand- und Explosionsschutz
Staubentwicklung vermeiden. Schutz- und Hygienemaßnahmen: siehe Kapitel 8
Weitere Angaben zur Handhabung
7.2. Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren.
Anforderungen an Lagerräume und Behälter
Nicht zusammen lagern mit: Explosivstoffe. Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe. Entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe. Radioaktive Stoffe. Ansteckungsgefährliche Stoffe. Nahrungs- und Futtermittel.
Zusammenlagerungshinweise
Die Verpackung trocken und gut verschlossen halten, um Verunreinigung und Absorption von Feuchtigkeit zu vermeiden. Empfohlene Lagerungstemperatur: 20°C Schützen gegen: Licht. UV-Einstrahlung/Sonnenlicht. Hitze. Feuchtigkeit.
Weitere Angaben zu den Lagerbedingungen
10-13
Lagerklasse nach TRGS 510:
7.3. Spezifische Endanwendungen
siehe Kapitel 1.
ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1. Zu überwachende Parameter
Arbeitsplatzgrenzwerte (TRGS 900)
Spitzenbegr.F/m³mg/m³ppmBezeichnungCAS-Nr. Art
Allgemeiner Staubgrenzwert, alveolengängige Fraktion
- 1,25 A
2(II)
Allgemeiner Staubgrenzwert, einatembare Fraktion
- 10 E
8.2. Begrenzung und Überwachung der Exposition
Staub sollte unmittelbar am Entstehungsort abgesaugt werden.
Geeignete technische Steuerungseinrichtungen
Behälter nach Produktentnahme immer dicht verschliessen. Am Arbeitsplatz nicht essen, trinken, rauchen, schnupfen. Vor den Pausen und bei Arbeitsende Hände waschen.
Schutz- und Hygienemaßnahmen
Staubschutzbrille.
Augen-/Gesichtsschutz
Bei längerem oder oftmals wiederholtem Hautkontakt:
Handschutz
Revisions-Nr.: 2,0 D - DE Druckdatum: 21.02.2017
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