- Gesundheitsschädlich, N - Umweltgefährlich R22-48/22-50-53
** H400 H410
ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1. Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
Allgemeine Hinweise
Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, Betriebsanweisung oder
Sicherheitsdatenblatt vorzeigen).
Nach Einatmen
Bei Unfall durch Einatmen: Verunfallten an die frische Luft bringen und ruhig stellen. Bei Auftreten von
Symptomen oder in Zweifelsfällen ärztlichen Rat einholen.
Nach Hautkontakt
Es sind keine besonderen Maßnahmen erforderlich. Bei Hautreizungen Arzt aufsuchen.
Nach Augenkontakt
Sofort vorsichtig und gründlich mit Augendusche oder mit Wasser spülen. Bei auftretenden oder
anhaltenden Beschwerden Augenarzt aufsuchen.
Nach Verschlucken
Mund gründlich mit Wasser ausspülen. Reichlich Wasser in kleinen Schlucken trinken lassen
(Verdünnungseffekt). Bei Auftreten von Symptomen oder in Zweifelsfällen ärztlichen Rat einholen.
4.2. Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
Es liegen keine Informationen vor.
4.3. Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung
5.2. Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
Im Brandfall können entstehen: Kohlendioxid (CO2). Kohlendioxid. Chlorwasserstoff (HCl). Stickoxide
(NOx).
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Verschmutzte Gegenstände und Flächen unter Beachtung der Umweltvorschriften gründlich reinigen.
Überarbeitet am: 07.02.2014
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
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Druckdatum: 28.10.2015
5.3. Hinweise für die Brandbekämpfung
Umgebungsluftunabhängiges Atemschutzgerät und Chemikalienschutzanzug tragen.
Zusätzliche Hinweise
Kontaminiertes Löschwasser getrennt sammeln. Nicht in die Kanalisation oder Gewässer gelangen lassen.
Löschmaßnahmen auf die Umgebung abstimmen.
ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1. Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
Siehe Schutzmaßnahmen unter Punkt 7 und 8.
6.2. Umweltschutzmaßnahmen
Nicht in die Kanalisation gelangen lassen. Leckagen sofort beseitigen.
6.3. Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
Mit flüssigkeitsbindendem Material (Sand, Kieselgur, Säurebinder, Universalbinder) aufnehmen.
Das aufgenommene Material gemäß Abschnitt Entsorgung behandeln.
Materialnummer: 43137_51265_50542_50545
6.4. Verweis auf andere Abschnitte
Siehe Kapitel 8.
siehe Kapitel 13.
ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung
7.1. Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
Hinweise zum sicheren Umgang
Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen. Siehe Kapitel 8.
Die üblichen Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit Chemikalien müssen beachtet werden.
Hinweise zum Brand- und Explosionsschutz
Übliche Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes.
7.2. Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
Anforderungen an Lagerräume und Behälter
Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren.
Zusammenlagerungshinweise
Nicht zusammen lagern mit: Explosivstoffe. Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe. Entzündend
(oxidierend) wirkende flüssige Stoffe. Radioaktive Stoffe. Ansteckungsgefährliche Stoffe. Nahrungs- und
Futtermittel.
Weitere Angaben zu den Lagerbedingungen
Die Verpackung trocken und gut verschlossen halten, um Verunreinigung und Absorption von Feuchtigkeit
zu vermeiden.
Schützen gegen: Licht. UV-Einstrahlung/Sonnenlicht. Hitze. Feuchtigkeit.
Lagerklasse nach TRGS 510:
7.3. Spezifische Endanwendungen
Wasserbehandlungsmittel.
ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
10-13
8.1. Zu überwachende Parameter
Zusätzliche Hinweise zu Grenzwerten
Bisher wurden keine nationalen Grenzwerte festgelegt.
8.2. Begrenzung und Überwachung der Exposition
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Arbeitsschutzkleidung.
Aggregatzustand:
vollständig mischbar
Angaben zur Richtlinie 1999/13/EG
über die Begrenzung von Emissionen
chtiger organischer Verbindungen
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Geeignete technische Steuerungseinrichtungen
Es sind keine besonderen Maßnahmen erforderlich.
Schutz- und Hygienemaßnahmen
Behälter nach Produktentnahme immer dicht verschliessen. Am Arbeitsplatz nicht essen, trinken, rauchen,
schnupfen. Vor den Pausen und bei Arbeitsende Hände waschen.
daphnia magna
4 d Poecilia reticulata
2 d daphnia magna
Quelle
Tscheu-Schlüter 1985
EC, 1996
Log Pow
2,3
12.6. Andere schädliche Wirkungen
Keine Daten verfügbar.
Weitere Hinweise
Nicht in die Kanalisation oder Gewässer gelangen lassen.
ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung
13.1. Verfahren der Abfallbehandlung
Empfehlung
Entsorgung gemäß den behördlichen Vorschriften. Wegen einer Abfallentsorgung den zuständigen
zugelassenen Entsorger ansprechen. Nicht kontaminierte und restentleerte Verpackungen können einer
Wiederverwertung zugeführt werden.
Abfallschlüssel Produkt
160306
organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 05 fallen
Abfallschlüssel Produktreste
160306
organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 05 fallen
Abfallschlüssel ungereinigte Verpackung
150203
und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung; Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und
Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen
Entsorgung ungereinigter Verpackung und empfohlene Reinigungsmittel
Kontaminierte Verpackungen sind wie der Stoff zu behandeln.
hrt sind; Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse;
hrt sind; Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse;
cher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a. n. g.); Aufsaug-
ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
Landtransport (ADR/RID)
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14.2. Ordnungsgemäße
14.2. Ordnungsgemäße
14.2. Ordnungsgemäße
14.2. Ordnungsgemäß
e
15.1. Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits
- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff
VOC 2004/42/EC: 103 g/L
Angaben zur VOC
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14.1. UN-Nummer:
UN-Versandbezeichnung:
14.3. Transportgefahrenklassen:
14.4. Verpackungsgruppe:
Binnenschiffstransport (ADN)
14.1. UN-Nummer:
UN-Versandbezeichnung:
14.3. Transportgefahrenklassen:
14.4. Verpackungsgruppe:
Seeschiffstransport (IMDG)
14.1. UN-Nummer:
UN-Versandbezeichnung:
14.3. Transportgefahrenklassen:
14.4. Verpackungsgruppe:
Lufttransport (ICAO)
14.1. UN-Nummer:
UN-Versandbezeichnung:
14.3. Transportgefahrenklassen:
14.4. Verpackungsgruppe:
14.5. Umweltgefahren
UMWELTGEFÄHRDEND:
14.6. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
siehe Kapitel 6-8
14.7. Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code
nicht relevant
Materialnummer: 43137_51265_50542_50545
Nicht eingeschränkt
Nicht eingeschränkt
Nicht eingeschränkt
Nicht eingeschränkt
Nicht eingeschränkt
Nicht eingeschränkt
Nicht eingeschränkt
Nicht eingeschränkt
Nicht eingeschränkt
Nicht eingeschränkt
Nicht eingeschränkt
Nicht eingeschränkt
Nicht eingeschränkt
Nicht eingeschränkt
Nicht eingeschränkt
Nicht eingeschränkt
nein
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
oder das Gemisch
EU-Vorschriften
2004/42/EG:
Zusätzliche Hinweise
Nationale Vorschriften
Störfallverordnung:
Katalognr. gem. StörfallVO:
Mengenschwellen:
Wassergefährdungsklasse:
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-Richtlinie
Die Zubereitung ist als gefährlich eingestuft im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG.
Das Gemisch ist als gefährlich eingestuft im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [GHS].
Unterliegt nicht der 96/82/EG.
Unterliegt nicht der StörfallV.
2 - wassergefährdend
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ADR: Accord europé
ten Produkt bei Lagerung, Verarbeitung, Transport und Entsorgung geben. Die
Angaben sind nicht übertragbar auf andere Produkte. Soweit das Produkt mit anderen Materialien
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gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
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Status:
Biozid Registriernummer:
15.2. Stoffsicherheitsbeurteilung
Für diesen Stoff wurde keine Stoffsicherheitsbeurteilung durchgeführt.
ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben
Änderungen
Rev. 1.0 Neuerstellung 07.02.2014
Abkürzungen und Akronyme
en sur le transport des marchandises dangereuses par Route (European Agreement
concerning the
International Carriage of Dangerous Goods by Road)
RID: Règlement international concernant le transport des marchandises dangereuses par chemin de fer
(Regulations
Concerning the International Transport of Dangerous Goods by Rail)
IMDG: International Maritime Code for Dangerous Goods
IATA: International Air Transport Association
IATA-DGR: Dangerous Goods Regulations by the "International Air Transport Association" (IATA)
ICAO: International Civil Aviation Organization
ICAO-TI: Technical Instructions by the "International Civil Aviation Organization" (ICAO)
GHS: Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals
EINECS: European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances
CAS: Chemical Abstracts Service (division of the American Chemical Society)
LC50: Lethal concentration, 50 percent
LD50: Lethal dose, 50 percent
NOAEL: No observed adverse effect level
NOAEC: No observed adverse effect concentration
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Materialnummer: 43137_51265_50542_50545
Mischungsregel gemäß VwVwS Anhang 4, Nr. 3
N-42703
Wortlaut der R-Sätze (Nummer und Volltext)
22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken.
48/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch
Verschlucken.
50 Sehr giftig für Wasserorganismen.
52/53 Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.
53 Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.
Wortlaut der H- und EUH-Sätze (Nummer und Volltext)
H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.
H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition.
H400 Sehr giftig für Wasserorganismen.
H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
Weitere Angaben
Die Angaben in diesem Sicherheitsdatenblatt entsprechen nach bestem Wissen unseren Erkenntnissen bei
Drucklegung. Die Informationen sollen Ihnen Anhaltspunkte für den sicheren Umgang mit dem in diesem
Sicherheitsdatenblatt genann
vermengt, vermischt oder verarbeitet wird, oder einer Bearbeitung unterzogen wird, können die Angaben in
diesem Sicherheitsdatenblatt, soweit sich hieraus nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, nicht auf das so
gefertigte neue Material übertragen werden.
(Die Daten der gefährlichen Inhaltstoffe wurden jeweils dem letztgültigen Sicherheitsdatenblatt des Vorlieferanten
entnommen.)
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