OASE AquaActiv AGo Direct User Manual

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gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Sicherheitsdatenblatt
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1.1. Produktidentifikator
Materialnummer: 51275, 50546, 50549, 43139, 51467, 46215
Weitere Handelsnamen
1.2. Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
Verwendung des Stoffs/des Gemischs
Wasserbehandlungsmittel. Zur lokalen und schnellen Behandlung von Fadenalgen in Gartenteichen.
Jede nicht bestimmungsgemäße Verwendung.
Verwendungen, von denen abgeraten wird
1.3. Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
OASE GmbH
Firmenname:
Tecklenburger Straße 161
Straße:
D-48477 HörstelOrt:
Telefon:
+49 (5454) 800
Telefax:
+49 (5454) 8090
E-Mail:
info@oase-livingwater.com Markus Dreyer; Forschung und Entwicklung
Ansprechpartner:
+49 (5454) 80450
Telefon:
E-Mail:
m.dreyer@oase-livingwater.com www.oase-livingwater.com
Internet:
Dr. Gans-Eichler e-mail: info@tge-consult.de Chemieberatung GmbH Tel.: +49 (0)251/924520-60 Raesfeldstr. 22 www.tge-consult.de D-48149 Münster
Auskunftgebender Bereich:
Aus Deutschland: Beratungsstelle für Vergiftungserscheinung in Berlin: +49 (30)
- 30686 790; Aus Österreich: Vergiftungsinformationszentrale (VIZ) Wien: +43 (0) 1 406 43 43 Anti-Giftzentrum Brüssel: Tel.: +32 70 245 245 (Giftinformationszentrale); Luxemburg: (+352) 8002-5500
1.4. Notrufnummer:
ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren
2.1. Einstufung des Stoffs oder Gemischs Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Gefahrenkategorien: Akute Toxizität: Akut Tox. 4 Schwere Augenschädigung/Augenreizung: Augenschäd. 1 Gefahrenhinweise: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. Verursacht schwere Augenschäden.
2.2. Kennzeichnungselemente
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung
Dinatriumcarbonat, Verbindung mit Hydrogenperoxid (2:3)
Signalwort:
Gefahr
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Piktogramme:
H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. H318 Verursacht schwere Augenschäden.
Gefahrenhinweise
Sicherheitshinweise
P101 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. P305+P351+P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen.
Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. P310 Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen. P501 Inhalt / Behälter der Entsorgung gemäß den örtlichen/nationalen/internationalen
Vorschriften zuführen.
Die Stoffe im Gemisch erfüllen nicht die PBT/vPvB Kriterien gemäß REACH, Anhang XIII.
2.3. Sonstige Gefahren
ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.2. Gemische
Gefährliche Inhaltsstoffe
AnteilBezeichnungCAS-Nr. EG-Nr. Index-Nr. REACH-Nr.
Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]
15630-89-4 Dinatriumcarbonat, Verbindung mit Hydrogenperoxid (2:3) < 75%
239-707-6 Ox. Sol. 2, Acute Tox. 4, Eye Dam. 1; H272 H302 H318
497-19-8 Natriumcarbonat < 25 %
207-838-8 011-005-00-2 Eye Irrit. 2; H319
Wortlaut der H- und EUH-Sätze: siehe Abschnitt 16.
Weitere Angaben
Das Produkt enthält keine gelisteten SVHC Stoffe > 0,1% gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 § 59 (REACH).
ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1. Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, Betriebsanweisung oder Sicherheitsdatenblatt vorzeigen).
Allgemeine Hinweise
Bei Unfall durch Einatmen: Verunfallten an die frische Luft bringen und ruhigstellen. Bei Reizung der Atemwege Arzt aufsuchen.
Nach Einatmen
Behutsam mit viel Wasser und Seife waschen. Bei Hautreizungen Arzt aufsuchen.
Nach Hautkontakt
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Bei Berührung mit den Augen sofort bei geöffnetem Lidspalt 10 bis 15 Minuten mit fließendem Wasser spülen. Anschließend Augenarzt aufsuchen.
Nach Augenkontakt
Mund gründlich mit Wasser ausspülen. Reichlich Wasser in kleinen Schlucken trinken lassen (Verdünnungseffekt). KEIN Erbrechen herbeiführen. Bei Auftreten von Symptomen oder in Zweifelsfällen ärztlichen Rat einholen.
Nach Verschlucken
4.2. Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
Gefahr ernster Augenschäden. Nach Einatmen von Staub kann es zu Reizungen der Atemwege kommen. Husten. Bei Einatmen von Zersetzungsprodukten können folgende Symptome auftreten: Kopfschmerzen. Schwindel. Erbrechen.
4.3. Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung
Symptomatische Behandlung.
ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1. Löschmittel
Kohlendioxid (CO2). Trockenlöschmittel. alkoholbeständiger Schaum. Sprühwasser.
Geeignete Löschmittel
Wasservollstrahl.
Ungeeignete Löschmittel
5.2. Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
Im Brandfall können entstehen: Kohlenmonoxid. Kohlendioxid (CO2).
Im Brandfall: Umgebungsluftunabhängiges Atemschutzgerät verwenden. Explosions- und Brandgase nicht einatmen.
5.3. Hinweise für die Brandbekämpfung
Kontaminiertes Löschwasser getrennt sammeln. Nicht in die Kanalisation oder Gewässer gelangen lassen. Löschmaßnahmen auf die Umgebung abstimmen.
Zusätzliche Hinweise
ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1. Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
Staubentwicklung vermeiden. Staub nicht einatmen. Kontakt mit Haut, Augen und Kleidung vermeiden. Persönliche Schutzausrüstung tragen (siehe Abschnitt 8).
Ein Eintrag in die Umwelt ist zu vermeiden.
6.2. Umweltschutzmaßnahmen
Mechanisch aufnehmen. Das aufgenommene Material gemäß Abschnitt Entsorgung behandeln. Verschmutzte Gegenstände und Flächen unter Beachtung der Umweltvorschriften gründlich reinigen.
6.3. Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
Sichere Handhabung: siehe Abschnitt 7 Persönliche Schutzausrüstung: siehe Abschnitt 8 Entsorgung: siehe Abschnitt 13
6.4. Verweis auf andere Abschnitte
ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung
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7.1. Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
Persönliche Schutzausrüstung tragen (siehe Abschnitt 8).
Hinweise zum sicheren Umgang
Übliche Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes. Staubwolken können eine Explosionsgefahr darstellen. Das Produkt selbst brennt nicht, ist jedoch leicht brandfördernd. Übliche Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes.
Hinweise zum Brand- und Explosionsschutz
Staubentwicklung vermeiden. Kontakt mit Haut, Augen und Kleidung vermeiden. Schutz- und Hygienemaßnahmen: siehe Kapitel 8
Weitere Angaben zur Handhabung
7.2. Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren. Geeignetes Material für Behälter: PE, PP, PVC Ungeeignetes Material für Behälter: Metall. Nur im Originalbehälter aufbewahren/lagern.
Anforderungen an Lagerräume und Behälter
Nicht zusammen lagern mit: Explosivstoffe. Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe. Entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe. Radioaktive Stoffe. Ansteckungsgefährliche Stoffe. Nahrungs- und Futtermittel.
Zusammenlagerungshinweise
Die Verpackung trocken und gut verschlossen halten, um Verunreinigung und Absorption von Feuchtigkeit zu vermeiden. Nicht aufbewahren bei Temperaturen über: 45°C Schützen gegen: Licht. UV-Einstrahlung/Sonnenlicht. Hitze. Feuchtigkeit.
Weitere Angaben zu den Lagerbedingungen
10-13
Lagerklasse nach TRGS 510:
7.3. Spezifische Endanwendungen
siehe Kapitel 1.
ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1. Zu überwachende Parameter
Bisher wurden keine nationalen Grenzwerte festgelegt.
Zusätzliche Hinweise zu Grenzwerten
8.2. Begrenzung und Überwachung der Exposition
Staub sollte unmittelbar am Entstehungsort abgesaugt werden.
Geeignete technische Steuerungseinrichtungen
Behälter nach Produktentnahme immer dicht verschliessen. Am Arbeitsplatz nicht essen, trinken, rauchen, schnupfen. Vor den Pausen und bei Arbeitsende Hände waschen.
Schutz- und Hygienemaßnahmen
Staubschutzbrille.
Augen-/Gesichtsschutz
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Geeignete Schutzhandschuhe tragen. Geeignetes Material: (Durchdringungszeit (maximale Tragedauer): >= 8h) CR (Polychloropren, Chloroprenkautschuk). (>0,8 mm) NR (Naturkautschuk, Naturlatex). (>1,0 mm) PVC (Polyvinylchlorid). Die einzusetzenden Handschuhe müssen den Spezifikationen der EG-Richtlinie 89/686/EWG und der sich daraus ergebenden Norm EN374 genügen. Vor Gebrauch auf Dichtheit / Undurchlässigkeit überprüfen. Bei beabsichtigter Wiederverwendung Handschuhe vor dem Ausziehen reinigen und gut durchlüftet aufbewahren.
Handschutz
Geeigneter Körperschutz: Schutzkleidung. Mindeststandards für Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Arbeitsstoffen sind in der TRGS 500 aufgeführt.
Körperschutz
Bei sachgemäßer Verwendung und unter normalen Bedingungen ist ein Atemschutz nicht erforderlich . Atemschutz ist erforderlich bei: Grenzwertüberschreitung Stauberzeugung/-bildung Geeignetes Atemschutzgerät: Partikelfiltergerät (DIN EN 143). - Filtertyp: P1-3 Die Atemschutzfilterklasse ist unbedingt der maximalen Schadstoffkonzentration (Gas/Dampf/Aerosol/Partikel) anzupassen, die beim Umgang mit dem Produkt entstehen kann. Bei Konzentrationsüberschreitung muss Isoliergerät benutzt werden! Die Tragezeitbegrenzungen nach GefStoffV in Verbindung mit den Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten (BGR 190) sind zu beachten.
Atemschutz
Nicht in die Kanalisation gelangen lassen.
Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition
weiss
fest
Aggregatzustand: Farbe:
9.1. Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften
charakteristisch
Geruch:
Prüfnorm
pH-Wert:
10 - 11 (10 g/l)
Zustandsänderungen
nicht bestimmt
Schmelzpunkt:
nicht bestimmt
Siedebeginn und Siedebereich:
nicht bestimmt
Sublimationstemperatur:
nicht bestimmt
Erweichungspunkt:
nicht bestimmt
Pourpoint:
nicht bestimmt
Flammpunkt: Weiterbrennbarkeit:
Keine selbstunterhaltende Verbrennung
keine/keiner
Explosionsgefahren
nicht bestimmt
Untere Explosionsgrenze:
nicht bestimmt
Obere Explosionsgrenze:
nicht bestimmt
Zündtemperatur:
Selbstentzündungstemperatur
nicht bestimmt
Gas:
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Zersetzungstemperatur:
nicht bestimmt
Prüfergebnis: Nicht brandfördernd. Methode: 84/844/ EWG A 17 "Brandfördernde Eigenschaften:"
Brandfördernde Eigenschaften
nicht bestimmt
Dampfdruck:
0,9 - 1,2 g/cm³Dichte:
Schüttdichte: 800 - 1200 kg/m³ Wasserlöslichkeit: 140 g/L
Löslichkeit in anderen Lösungsmitteln
nicht bestimmt
nicht bestimmt
Verteilungskoeffizient:
nicht bestimmt
Dyn. Viskosität:
Kin. Viskosität:
nicht bestimmt
nicht anwendbar
Auslaufzeit:
nicht anwendbar
Dampfdichte: Verdampfungsgeschwindigkeit:
nicht anwendbar nicht anwendbar
Lösemitteltrennprüfung:
nicht bestimmt
Lösemittelgehalt:
9.2. Sonstige Angaben
100%
Festkörpergehalt:
ABSCHNITT 10: Stabilität und Reaktivität
10.1. Reaktivität
Es liegen keine Informationen vor.
10.2. Chemische Stabilität
Das Produkt ist unter den empfohlenen Lagerungs-, Verwendungs- und Temperaturbedingungen chemisch stabil. Zersetzungstemperatur in °C: >50 Gefährliche Zersetzungsprodukte: Wasserstoffperoxid.
10.3. Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
Reagiert mit: Starke Säure. Oxidationsmittel, stark. Alkalien (Laugen), konzentriert. Amine. Organische Peroxide. Reduktionsmittel, stark. Metallpulver. Brennbarer Stoff.
Schützen gegen: Licht. UV-Einstrahlung/Sonnenlicht. Hitze. Kälteeinwirkung Feuchtigkeit.
10.4. Zu vermeidende Bedingungen
Zu vermeidende Stoffe: Starke Säure. Oxidationsmittel, stark. Alkalien (Laugen), konzentriert. Amine. Organische Peroxide. Reduktionsmittel, stark. Metallpulver. Brennbarer Stoff.
10.5. Unverträgliche Materialien
Gefährliche Zersetzungsprodukte: Wasserstoffperoxid. Im Brandfall können entstehen: Kohlenmonoxid., Kohlendioxid (CO2).
10.6. Gefährliche Zersetzungsprodukte
ABSCHNITT 11: Toxikologische Angaben
11.1. Angaben zu toxikologischen Wirkungen
Toxikokinetik, Stoffwechsel und Verteilung
Keine Daten verfügbar.
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Akute Toxizität
Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.
ATEmix berechnet
ATE (oral) 1190,7 mg/kg
BezeichnungCAS-Nr.
QuelleSpezies
Dosis
Expositionsweg Methode
15630-89-4 Dinatriumcarbonat, Verbindung mit Hydrogenperoxid (2:3)
Ratte. weiblich.
LD50 893 mg/kg
ECHA Dossieroral
Kaninchen.
LD50 >2000 mg/kg
ECHA Dossierdermal
497-19-8 Natriumcarbonat
Ratte
LD50 2800 mg/kg
ECHA Dossieroral
Kaninchen.
LD50 > 2000 mg/kg
ECHA Dossierdermal
Reiz- und Ätzwirkung
Verursacht schwere Augenschäden. Ätz-/Reizwirkung auf die Haut: Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt.
Sensibilisierende Wirkungen
Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt.
Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Wirkungen
Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt.
Spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition
Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt.
Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt.
Spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition
Aspirationsgefahr
Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt.
Keine Daten verfügbar.
Spezifische Wirkungen im Tierversuch
ABSCHNITT 12: Umweltbezogene Angaben
12.1. Toxizität
CAS-Nr. Bezeichnung
[h] | [d]
Aquatische Toxizität Dosis QuelleSpezies Methode
Dinatriumcarbonat, Verbindung mit Hydrogenperoxid (2:3)15630-89-4
Akute Fischtoxizität 96 h ECHA Dossier
LC50 70,7 mg/l
Pimephales promelas
Akute Crustaceatoxizität
48 h ECHA Dossier
EC50 4,9 mg/l
Daphnia pulex
Natriumcarbonat497-19-8
Akute Fischtoxizität 96 h ECHA Dossier
LC50 300 mg/l
Lepomis macrochirus
Akute Crustaceatoxizität
48 h ECHA Dossier
EC50 200 ­227 mg/l
Ceriodaphnia sp.
12.2. Persistenz und Abbaubarkeit
Die Methoden zur Bestimmung der biologischen Abbaubarkeit sind bei anorganischen Substanzen nicht
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anwendbar.
12.3. Bioakkumulationspotenzial
Kein Hinweis auf Bioakkumulationspotential.
Keine Daten verfügbar.
12.4. Mobilität im Boden
12.5. Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
Die Stoffe im Gemisch erfüllen nicht die PBT/vPvB Kriterien gemäß REACH, Anhang XIII.
Keine Daten verfügbar.
12.6. Andere schädliche Wirkungen
Nicht in die Kanalisation oder Gewässer gelangen lassen.
Weitere Hinweise
ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung
13.1. Verfahren der Abfallbehandlung
Empfehlung
Die nationalen Rechtsvorschriften sind zusätzlich zu beachten! Wegen einer Abfallentsorgung den zuständigen zugelassenen Entsorger ansprechen. Nicht kontaminierte und restentleerte Verpackungen können einer Wiederverwertung zugeführt werden. Die Zuordnung der Abfallschlüsselnummern/Abfallbezeichnungen ist entsprechend EAVK branchen- und prozessspezifisch durchzuführen. Vorschlagsliste für Abfallschlüssel/Abfallbezeichnungen gemäß AVV:
Abfallschlüssel Produkt
160303
ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND; Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse; anorganische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten; gefährlicher Abfall
Abfallschlüssel Produktreste
ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND; Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse; anorganische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten; gefährlicher Abfall
160303
Abfallschlüssel ungereinigte Verpackung
VERPACKUNGSABFALL, AUFSAUGMASSEN, WISCHTÜCHER, FILTERMATERIALIEN UND SCHUTZKLEIDUNG (A.N.G.); Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle); Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind; gefährlicher Abfall
150110
Kontaminierte Verpackungen sind wie der Stoff zu behandeln.
Entsorgung ungereinigter Verpackung und empfohlene Reinigungsmittel
ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
Landtransport (ADR/RID)
14.1. UN-Nummer:
Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften. Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.
14.2. Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung:
Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.
14.3. Transportgefahrenklassen:
14.4. Verpackungsgruppe:
Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.
Binnenschiffstransport (ADN)
14.1. UN-Nummer:
Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.
14.2. Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung:
Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.
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14.3. Transportgefahrenklassen:
Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.
14.4. Verpackungsgruppe:
Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.
Seeschiffstransport (IMDG)
14.1. UN-Nummer:
Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften. Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.
14.2. Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung:
14.3. Transportgefahrenklassen:
Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.
14.4. Verpackungsgruppe:
Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.
Lufttransport (ICAO-TI/IATA-DGR)
14.1. UN-Nummer:
Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften. Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.
14.2. Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung:
Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.
14.3. Transportgefahrenklassen:
Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.
14.4. Verpackungsgruppe:
14.5. Umweltgefahren
nein
UMWELTGEFÄHRDEND:
14.6. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
siehe Kapitel 6-8
14.7. Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens und gemäß IBC-Code
nicht relevant
Sonstige einschlägige Angaben
Prüfergebnis: Nicht brandfördernd. Methode: 84/844/ EWG A 17 "Brandfördernde Eigenschaften:"
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
15.1. Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
EU-Vorschriften
Es liegen keine Informationen vor.
Angaben zur IE-Richtlinie 2010/75/EU (VOC):
Es liegen keine Informationen vor.
Angaben zur VOC-Richtlinie 2004/42/EG: Angaben zur SEVESO III-Richtlinie 2012/18/EU:
Unterliegt nicht der SEVESO III-Richtlinie
Zusätzliche Hinweise
Das Gemisch ist als gefährlich eingestuft im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]. REACH 1907/2006 Appendix XVII: nicht relevant
Nationale Vorschriften
Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche beachten (§ 22 JArbSchG). Beschäftigungsbeschränkungen für werdende und stillende Mütter beachten (§§ 4 und 5 MuSchArbV).
Beschäftigungsbeschränkung:
Unterliegt nicht der StörfallV.
Störfallverordnung:
Katalognr. gem. StörfallVO: Mengenschwellen:
5.2.1: Gesamtstaub, einschließlich Feinstaub bei m > 0.2 kg/h: Konz. 20 mg/m³ bzw. bei <= 0.2 kg/h: Konz. 0.15 g/m³
Technische Anleitung Luft I:
nicht bestimmt
Anteil:
1 - schwach wassergefährdend
Wassergefährdungsklasse:
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Mischungsregel gemäß VwVwS Anhang 4, Nr. 3
Status:
Biozid Registriernummer:
N-42704
15.2. Stoffsicherheitsbeurteilung
Eine Stoffsicherheitsbeurteilung wurde für folgende Stoffe in diesem Gemisch durchgeführt:
ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben
Änderungen
Rev. 1,00; 17.02.2014, Neuerstellung Rev. 1,10; 10.03.2015, Änderungen in Kapitel: 1, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 14, 15, 16. Rev. 1,20; 01.03.2016, Änderungen in Kapitel: 3, 16. Rev. 2,00. 17.02.2017, Änderungen in Kapitel: 1-16.
Abkürzungen und Akronyme
ADR: Accord européen sur le transport des marchandises dangereuses par Route CAS Chemical Abstracts Service DNEL: Derived No Effect Level IARC: INTERNATIONAL AGENCY FOR RESEARCH ON CANCER IMDG: International Maritime Code for Dangerous Goods IATA: International Air Transport Association IATA-DGR: Dangerous Goods Regulations by the "International Air Transport Association" (IATA) ICAO: International Civil Aviation Organization ICAO-TI: Technical Instructions by the "International Civil Aviation Organization" (ICAO) GHS: Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals GefStoffV: Gefahrstoffverordnung (Ordinance on Hazardous Substances, Germany) LOAEL: Lowest observed adverse effect level LOAEC: Lowest observed adverse effect concentration LC50: Lethal concentration, 50 percent LD50: Lethal dose, 50 percent NOAEL: No observed adverse effect level NOAEC: No observed adverse effect level NTP: National Toxicology Program N/A: not applicable OSHA: Occupational Safety and Health Administration PNEC: predicted no effect concentration PBT: Persistent bioaccumulative toxic RID: Règlement international concernant le transport des marchandises dangereuses par chemin de fer (Regulations Concerning the International Transport of Dangerous Goods by Rail ) SARA: Superfund Amendments and Reauthorization Act SVHC: substance of very high concern TRGS Technische Regeln für Gefahrstoffe TSCA: Toxic Substances Control Act VOC: Volatile Organic Compounds VwVwS: Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe WGK: Wassergefährdungsklasse
H272 Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel. H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. H318 Verursacht schwere Augenschäden. H319 Verursacht schwere Augenreizung.
Wortlaut der H- und EUH-Sätze (Nummer und Volltext)
Einstufung gemäß EG-Verordnung 1272/2008 (CLP): - Einstufungsverfahren: Gesundheitsgefahren: Berechnungsverfahren. Umweltgefahren: Berechnungsverfahren. Physikalische Gefahren: Auf Basis von Prüfdaten und / oder berechnet und / oder geschätzt.
Weitere Angaben
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Die Angaben in diesem Sicherheitsdatenblatt entsprechen nach bestem Wissen unseren Erkenntnissen bei Drucklegung. Die Informationen sollen Ihnen Anhaltspunkte für den sicheren Umgang mit dem in diesem Sicherheitsdatenblatt genannten Produkt bei Lagerung, Verarbeitung, Transport und Entsorgung geben. Die Angaben sind nicht übertragbar auf andere Produkte. Soweit das Produkt mit anderen Materialien vermengt, vermischt oder verarbeitet wird, oder einer Bearbeitung unterzogen wird, können die Angaben in diesem Sicherheitsdatenblatt, soweit sich hieraus nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, nicht auf das so gefertigte neue Material übertragen werden.
(Die Daten der gefährlichen Inhaltstoffe wurden jeweils dem letztgültigen Sicherheitsdatenblatt des Vorlieferanten
entnommen.)
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