Das Produkt ist als gefährlich eingestuft gemäß der Verordnung (EG) 1272/2008 und deren Änderungen.
Siehe Abschnitt 16 für den vollständigen Wortlaut der oben angegebenen H-Sätze.
Siehe Abschnitt 11 für detailiertere Informationen zu gesundheitlichen Auswirkungen und Symptomen.
Gemisch
Page 2 of 16
abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II,
ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren
2.2 Kennzeichnungselemente
:
Gefahrenpiktogramme
Signalwort
Gefahrenhinweise
Sicherheitshinweise
Prävention
Reaktion
Lagerung
Entsorgung
Gefährliche Inhaltsstoffe
Ergänzende
Kennzeichnungselemente
Anhang XVII - Beschränkung
der Herstellung des
Inverkehrbringens und der
Verwendung bestimmter
gefährlicher Stoffe,
Mischungen und Erzeugnisse
Spezielle Verpackungsanforderungen
Mit kindergesicherten
Verschlüssen
auszustattende Behälter
Tastbarer Warnhinweis
2.3 Sonstige Gefahren
Andere Gefahren, die zu
keiner Einstufung führen
:
Warnung
:
H319 - Verursacht schwere Augenreizung.
H315 - Verursacht Hautreizungen.
H317 - Kann allergische Hautreaktionen verursachen.
H335 - Kann die Atemwege reizen.
H410 - Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
P280 - Schutzhandschuhe tragen. Augenschutz oder Gesichtsschutz tragen.
:
P273 - Freisetzung in die Umwelt vermeiden.
P304 + P340 + P312 - BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für
:
ungehinderte Atmung sorgen. Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder
Arzt anrufen.
P405 - Unter Verschluss aufbewahren.
:
P501 - Inhalt und Behälter in Übereinstimmung mit allen lokalen, regionalen,
:
nationalen und internationalen Gesetzen entsorgen.
ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
2-ylacrylat CAS: 5888-33-5
Es sind keine zusätzlichen Inhaltsstoffe vorhanden, die nach dem aktuellen Wissenstand des Lieferanten in den zutreffenden Konzentrationen als
gesundheits- oder umweltschädlich eingestuft sind, PBT- oder vPvB-Stoffe bzw. gleichermaßen bedenkliche Stoffe sind oder welche einen
Arbeitsplatzgrenzwert haben und daher in diesem Abschnitt angegeben werden müssten.
Typ
Verzeichnis: 607-133-00-9
Verzeichnis: 607-111-00-9
[1] Stoff eingestuft als gesundheitsgefährdend oder umweltgefährlich
[2] Stoff mit einem Arbeitsplatzgrenzwert
[3] Stoff erfüllt die Kriterien für PBT gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII
[4] Stoff erfüllt die Kriterien für vPvB gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII
[5] Ähnlich besorgniserregender Stoff
[6] Zusätzliche Offenlegung gemäß Unternehmensrichtlinie
Die Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz sind, wenn verfügbar, in Abschnitt 8 wiedergegeben.
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
Augenkontakt
Inhalativ
Hautkontakt
:
Augen sofort mit reichlich Wasser spülen und gelegentlich die oberen und unteren
Augenlider anheben. Auf Kontaktlinsen prüfen und falls vorhanden entfernen.
Mindestens 20 Minuten lang ständig spülen. Einen Arzt verständigen.
:
Die betroffene Person an die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen,
die das Atmen erleichtert. Bei Verdacht, dass immer noch Dämpfe vorhanden sind,
muss der Retter eine geeignete Atmemschutzmaske oder ein umluftunabhängiges
Atemschutzgerät tragen. Bei nicht vorhandener oder unregelmäßiger Atmung oder
beim Auftreten eines Atemstillstands ist durch ausgebildetes Personal eine
künstliche Beatmung oder Sauerstoffgabe einzuleiten. Für die Erste Hilfe leistende
Person kann es gefährlich sein, eine Mund-zu-Mund-Beatmung durchzuführen.
Einen Arzt verständigen. Falls nötig ein Giftinformationszentrum oder einen Arzt
anrufen. Bei Bewusstlosigkeit in stabile Seitenlage bringen und sofort ärztliche Hilfe
hinzuziehen. Atemwege offen halten. Eng anliegende Kleidungsstücke (z. B.
Kragen, Krawatte, Gürtel oder Bund) lockern.
:
Mit viel Wasser und Seife waschen. Waschen Sie verunreinigte Kleidung gründlich
mit Wasser, bevor Sie sie ausziehen oder tragen Sie Handschuhe dabei. Mindestens
20 Minuten lang ständig spülen. Einen Arzt verständigen. Im Fall von Beschwerden
oder Symptomen weitere Einwirkung vermeiden. Kleidung vor erneutem Tragen
waschen. Schuhe vor der Wiederverwendung gründlich reinigen.
Page 4 of 16
abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II,
ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
Verschlucken
Schutz der Ersthelfer
: Den Mund mit Wasser ausspülen. Gebißprothese falls vorhanden entfernen. Die
betroffene Person an die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die
das Atmen erleichtert. Wurde der Stoff verschluckt und ist die betroffene Person bei
Bewusstsein, kleine Mengen Wasser zu trinken geben. Bei Übelkeit nicht weiter
trinken lassen, da Erbrechen gefährlich sein kann. Kein Erbrechen herbeiführen
außer bei ausdrücklicher Anweisung durch medizinisches Personal. Sollte
Erbrechen eintreten, den Kopf tief halten, damit das Erbrochene nicht in die Lungen
eindringt. Ärztliche Hilfe hinzuziehen, wenn die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen anhalten oder schwerwiegend sind. Niemals einer bewußtlosen
Person etwas durch den Mund verabreichen. Bei Bewusstlosigkeit in stabile
Seitenlage bringen und sofort ärztliche Hilfe hinzuziehen. Atemwege offen halten.
Eng anliegende Kleidungsstücke (z. B. Kragen, Krawatte, Gürtel oder Bund) lockern.
:
Es sollen keine Maßnahmen ergriffen werden, die mit persönlichem Risiko
einhergehen oder nicht ausreichend trainiert wurden. Bei Verdacht, dass immer
noch Dämpfe vorhanden sind, muss der Retter eine geeignete Atmemschutzmaske
oder ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät tragen. Für die Erste Hilfe leistende
Person kann es gefährlich sein, eine Mund-zu-Mund-Beatmung durchzuführen.
Waschen Sie verunreinigte Kleidung gründlich mit Wasser, bevor Sie sie ausziehen
oder tragen Sie Handschuhe dabei.
4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
Mögliche akute Auswirkungen auf die Gesundheit
Augenkontakt
Inhalativ
Hautkontakt
Verschlucken
Zeichen/Symptome von Überexposition
Augenkontakt
Inhalativ
Hautkontakt
Verschlucken
:
Verursacht schwere Augenreizung.
:
Kann die Atemwege reizen.
:
Verursacht Hautreizungen. Kann allergische Hautreaktionen verursachen.
:
Keine besonderen Wirkungen oder Gefahren bekannt.
:
Zu den Symptomen können gehören:
Schmerzen oder Reizung
Tränenfluss
Rötung
:
Zu den Symptomen können gehören:
Reizungen der Atemwege
Husten
:
Zu den Symptomen können gehören:
Reizung
Rötung
:
Keine besonderen Wirkungen oder Gefahren bekannt.
4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung
Hinweise für den Arzt
Besondere Behandlungen
:
Symptomatisch behandeln. Bei Verschlucken oder Inhalieren größerer Mengen
sofort den Spezialisten der Giftinformationszentrale kontaktieren.
:
Keine besondere Behandlung.
Page 5 of 16
abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II,
ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1 Löschmittel
Geeignete Löschmittel
:
Ein Löschmittel verwenden, welches auch für angrenzende Feuer geeignet ist.
Ungeeignete Löschmittel
5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
Gefahren, die von dem Stoff
oder der Mischung ausgehen
Gefährliche
Verbrennungsprodukte
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung
Spezielle
Schutzmassnahmen für
Feuerwehrleute
Besondere
Schutzausrüstung bei der
Brandbekämpfung
:
Keine bekannt.
:
Dieses Material ist für Wasserorganismen giftig und hat langfristige Auswirkungen.
Mit diesem Stoff kontaminiertes Löschwasser muß eingedämmt werden und darf
nicht in Gewässer, Kanalisation oder Abfluß gelangen.
:
Zu den Zerfallsprodukten können die folgenden Materialien gehören:
Kohlendioxid
Kohlenmonoxid
Phosphoroxide
:
Im Brandfall den Ort des Geschehens umgehend abriegeln und alle Personen aus
dem Gefahrenbereich evakuieren. Es sollen keine Maßnahmen ergriffen werden,
die mit persönlichem Risiko einhergehen oder nicht ausreichend trainiert wurden.
:
Feuerwehrleute sollten angemessene Schutzkleidung und umluftunabhängige
Atemgeräte mit vollem Gesichtsschutz tragen, die im Überdruckmodus betrieben
werden. Kleidung für Feuerwehrleute (einschließlich Helm, Schutzstiefel und
Schutzhandschuhe), die die Europäische Norm EN 469 einhält, gibt einen
Grundschutz bei Unfällen mit Chemikalien.
ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
Nicht für Notfälle geschultes
Personal
Einsatzkräfte
6.2 Umweltschutzmaßnahmen :
6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
Kleine freigesetzte Menge
:
Es sollen keine Maßnahmen ergriffen werden, die mit persönlichem Risiko
einhergehen oder nicht ausreichend trainiert wurden. Umgebung evakuieren. Nicht
benötigtem und ungeschütztem Personal den Zugang verwehren. Verschüttete
Substanz nicht berühren oder betreten. Einatmen von Dampf oder Nebel vermeiden.
Für ausreichende Lüftung sorgen. Bei unzureichender Lüftung Atemschutzgerät
tragen. Geeignete persönliche Schutzausrüstung anlegen.
: Falls für den Umgang mit der Verschüttung Spezialkleidung benötigt wird, ist
Abschnitt 8 zu geeigneten und ungeeigneten Materialien zu beachten. Siehe auch
Informationen in "Für Personen, die keine Rettungskräfte sind".
Vermeiden Sie die Verbreitung und das Abfließen von freigesetztem Material sowie
den Kontakt mit dem Erdreich, Gewässern, Abflüssen und Abwasserleitungen. Die
zuständigen Stellen benachrichtigen, wenn durch das Produkt Umweltbelastung
verursacht wurde (Abwassersysteme, Oberflächengewässer, Boden oder Luft). Stoff
ist wasserverschmutzend. Kann bei Freisetzung in großen Mengen umweltschädlich
sein. Verschüttete Mengen aufnehmen.
:
Undichtigkeit beseitigen, wenn gefahrlos möglich. Behälter aus dem
Austrittsbereich entfernen. Mit Wasser verdünnen und aufwischen, falls
wasserlöslich. Alternativ, oder falls wasserunlöslich, mit einem inerten trockenen
Material absorbieren und in einen geeigneten Abfallbehälter geben. Über ein
anerkanntes Abfallbeseitigungsunternehmen entsorgen.
Page 6 of 16
abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II,
ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
Große freigesetzte Menge
6.4 Verweis auf andere
Abschnitte
ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung
Die Informationen in diesem Abschnitt enthalten allgemeine Ratschläge und Anleitungen. Die Liste der Identifizierten
Verwendungen in Abschnitt 1 sollte für jede anwendungsspezifische Information im Expositionsszenario/
Expositionsszenarien hinzugezogen werden.
7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
Schutzmaßnahmen
Ratschlag zur allgemeinen
Arbeitshygiene
7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
Aufbewahren gemäß den örtlichen Bestimmungen. Nur im Originalbehälter aufbewahren. Vor direktem Sonnenlicht
schützen. Nur in trockenen, kühlen und gut belüfteten Bereichen aufbewahren. Nicht zusammen mit unverträglichen
Stoffen (siehe Abschnitt 10) und nicht mit Nahrungsmitteln und Getränken lagern. Unter Verschluss aufbewahren.
Behälter bis zur Verwendung dicht verschlossen und versiegelt halten. Behälter, welche geöffnet wurden, sorgfältig
verschließen und aufrecht lagern, um das Auslaufen zu verhindern. Nicht in unbeschrifteten Behältern aufbewahren.
Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden. Siehe vor Umgang oder Gebrauch
Abschnitt 10 zu unverträglichen Materialien.
Seveso-Richtlinie - Meldeschwellen (in Tonnen)
Gefahrenkriterien
Kategorie
E1 100 200
: Undichtigkeit beseitigen, wenn gefahrlos möglich. Behälter aus dem
Austrittsbereich entfernen. Sich der Freisetzung mit dem Wind nähern. Eintritt in
Kanalisation, Gewässer, Keller oder geschlossene Bereiche vermeiden.
Ausgetretenes Material in eine Abwasserbehandlungsanlage spülen oder
folgendermaßen vorgehen. Ausgetretenes Material mit unbrennbarem
Aufsaugmittel (z.B. Sand, Erde, Vermiculite, Kieselgur) eingrenzen und zur
Entsorgung nach den örtlichen Bestimmungen in einen dafür vorgesehenen
Behälter geben. Über ein anerkanntes Abfallbeseitigungsunternehmen entsorgen.
Verschmutzte Absorptionsmittel können genauso gefährlich sein, wie das
freigesetzte Material.
:
Siehe Abschnitt 1 für Kontaktinformationen im Notfall.
Siehe Abschnitt 8 für Informationen bezüglich geeigneter persönlicher
Schutzausrüstung.
Siehe Abschnitt 13 für weitere Angaben zur Abfallbehandlung.
: Geeignete Schutzausrüstung anlegen (siehe Abschnitt 8). Personen mit
anamnestischer überempfindlicher Haut sollten keine Arbeiten verrichten bei denen
dieses Produkt verwendet wird. Nicht in die Augen oder auf die Haut oder auf die
Kleidung geraten lassen. Nicht verschlucken. Einatmen von Dampf oder Nebel
vermeiden. Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Nur bei ausreichender Belüftung
verwenden. Bei unzureichender Lüftung Atemschutzgerät tragen. Im
Originalbehälter oder einem zugelassenen Ersatzbehälter aufbewahren, der aus
einem kompatiblen Material gefertigt wurde. Bei Nichtgebrauch fest geschlossen
halten. Leere Behälter enthalten Produktrückstände und können gefährlich sein.
Behälter nicht wiederverwenden.
:
Das Essen, Trinken und Rauchen ist in Bereichen, in denen diese Substanz
verwendet, gelagert oder verarbeitet wird, zu verbieten. Die mit der Substanz
umgehenden Personen müssen sich vor dem Essen, Trinken oder Rauchen die
Hände und das Gesicht waschen. Siehe Abschnitt 8 für weitere Angaben zu
Hygienemaßnahmen.
Benachrichtigung und
MAPP-Grenzwert
Grenzwert
Sicherheitsbericht
Page 7 of 16
abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II,
ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung
7.3 Spezifische Endanwendungen
Empfehlungen
Spezifische Lösungen für
den Industriesektor
:
Nicht verfügbar.
:
Nicht verfügbar.
ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche
Schutzausrüstungen
Die Informationen in diesem Abschnitt enthalten allgemeine Ratschläge und Anleitungen. Bereitgestellte
Informationen beruhen auf typischen voraussichtlichen Verwendungen des Produkts. Bei der Handhabung von
Großmengen oder anderen Verwendungen, die die Exposition von Arbeitern oder die Freisetzung in die Umwelt
signifikant erhöhen können, sind eventuell zusätzliche Maßnahmen erforderlich.
8.1 Zu überwachende Parameter
Arbeitsplatz-Grenzwerte
Name des Produkts / Inhaltsstoffs Expositionsgrenzwerte
2-Ethyl-2-[[(1-oxoallyl)oxy]methyl]-1,3-propandiyldiacrylat DFG MAK-Werte Liste (Deutschland, 7/2017). Hautsensibilisator.
Empfohlene
Überwachungsverfahren
DNELs/DMELs
Es liegen keine DNELs/DMELs-Werte vor.
PNECs
Es liegen keine PNEC-Werte vor.
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition
Geeignete technische
Steuerungseinrichtungen
Individuelle Schutzmaßnahmen
Hygienische Maßnahmen
:
Falls dieses Produkt Inhaltsstoffe mit Expositionsgrenzen enthält, kann eine
persönliche, atmosphärische (bezogen auf den Arbeitsplatz) oder biologische
Überwachung erforderlich sein, um die Wirksamkeit der Belüftung oder anderer
Kontrollmaßnahmen und/oder die Notwendigkeit der Verwendung von
Atemschutzgeräten zu ermitteln. Es sollte ein Hinweis auf Überprüfungsnormen
erfolgen, wie beispeilsweise der Folgende: Europäische Norm DIN EN 689
(Arbeitsplatzatmosphären - Anleitung zur Ermittlung der inhalativen Exposition
gegenüber chemischen Stoffen zum Vergleich mit Grenzwerten und Messstrategie)
Europäische Norm DIN EN 14042 (Arbeitsplatzatmosphären - Leitfaden für die
Anwendung und den Einsatz von Verfahren und Geräten zur Ermittlung chemischer
und biologischer Arbeitsstoffe) Europäische Norm DIN EN 482
(Arbeitsplatzatmosphären - Allgemeine Anforderungen an die Leistungsfähigkeit
von Verfahren zur Messung chemischer Arbeitsstoffe) Hinweis auf nationale
Anleitungsdokumente für Methoden zur Bestimmung gefährlicher Stoffe wird
ebenfalls gefordert.
:
Nur bei ausreichender Belüftung verwenden. Wenn bei der Arbeit Staub, Rauch,
Gas, Dämpfe oder Nebel entstehen, verwenden Sie Prozesskammern, örtliche
Abluftanlagen oder andere technische Einrichtungen, um die Exposition der
Arbeiter unterhalb der empfohlenen oder gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen zu
halten.
: Waschen Sie nach dem Umgang mit chemischen Produkten und am Ende des
Arbeitstages ebenso wie vor dem Essen, Rauchen und einem Toilettenbesuch
gründlich Hände, Unterarme und Gesicht. Geeignete Methoden zur Beseitigung
kontaminierter Kleidung wählen. Kontaminierte Arbeitskleidung nicht außerhalb
des Arbeitsplatzes tragen. Kontaminierte Kleidung vor der erneuten Verwendung
waschen. Stellen Sie sicher, dass in der Nähe des Arbeitsbereichs
Augenspülstationen und Sicherheitsduschen vorhanden sind.
Page 8 of 16
abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II,
ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche
Schutzausrüstungen
Augen-/Gesichtsschutz
Hautschutz
Handschutz
Körperschutz
Anderer Hautschutz
Atemschutz
Begrenzung und
Überwachung der
Umweltexposition
:
Wenn die Risikobeurteilung dies erfordert, sollten Schutzbrillen getragen werden,
die einer anerkannten Norm entsprechen, um die Exposition gegenüber
Flüssigkeitsspritzern, Nebeln, Gasen oder Stäuben zu vermeiden. Wenn ein
Kontakt möglich ist, dann muss folgende Schutzausrüstung getragen werden, es sei
denn, die Beurteilung erfordert einen höheren Schutzgrad: Chemikalienresistente
Schutzbrille.
:
Beim Umgang mit chemischen Produkten müssen immer chemikalienbeständige,
undurchlässige und einer anerkannten Norm entsprechende Handschuhe getragen
werden, wenn eine Risikobeurteilung dies erfordert. Unter Berücksichtigung der
durch den Handschuhhersteller angegebenen Parameter ist während des
Gebrauchs zu überprüfen, dass die Handschuhe ihre Schutzeigenschaften noch
gewährleisten. Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Durchbruchzeit für
Handschuhmaterial für verschiedene Handschuhhersteller unterschiedlich sein
kann. Bei Gemischen, die aus mehreren Stoffen bestehen, kann die Schutzzeit der
Handschuhe nicht genau abgeschätzt werden.
: Vor dem Umgang mit diesem Produkt sollte die persönliche Schutzausrüstung auf
der Basis der durchzuführenden Aufgabe und den damit verbundenen Risiken
ausgewählt und von einem Spezialisten genehmigt werden.
:
Geeignetes Schuhwerk und zusätzliche Hautschutzmaßnahmen auf Basis der
durchzuführenden Aufgabe und der damit verbundenen Gefahren wählen, und
vorgängig durch einen Fachmann genehmigen lassen.
: Wählen Sie – basierend auf der Gefahr und dem Risiko einer Exposition – die
Atemschutzmaske aus, die die entsprechenden Standards erfüllt und über die
entsprechenden Zertifikationen verfügt. Atemschutzmasken müssen gemäß dem
Atemschutzprogramm benutzt werden, um einen richtigen Sitz, eine adäquate
Schulung und andere wichtige Verwendungsaspekte sicherstellen zu können.
:
Emissionen von Belüftungs- und Prozessgeräten sollten überprüft werden, um
sicherzugehen, dass sie den Anforderungen der Umweltschutzgesetze genügen.
ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
Aussehen
Physikalischer Zustand
Farbe
Geruch
Geruchsschwelle
pH-Wert
Schmelzpunkt/Gefrierpunkt
Siedebeginn und Siedebereich
Flammpunkt
Verdampfungsgeschwindigkeit
Entzündbarkeit (fest, gasförmig) : Nicht verfügbar.
Obere/untere Entzündbarkeits-
oder Explosionsgrenzen
Dampfdruck
:
Flüssigkeit.
:
Transparentes Violett.
:
Hell Acryl.
Nicht verfügbar.
:
:
Nicht verfügbar.
:
Nicht verfügbar.
:
>100°C
:
Geschlossenem Tiegel: >93.5°C
:
Nicht verfügbar.
:
Nicht verfügbar.
:
Nicht verfügbar.
Page 9 of 16
abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II,
ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften
:
Dampfdichte
Relative Dichte
Löslichkeit(en)
Verteilungskoeffizient: nOctanol/Wasser
Selbstentzündungstemperatur
Zersetzungstemperatur
Viskosität
Explosive Eigenschaften
Oxidierende Eigenschaften
Nicht verfügbar.
:
1.02
:
In organischen Lösungsmitteln löslich.
:
Nicht verfügbar.
:
Nicht verfügbar.
:
Nicht verfügbar.
:
Dynamisch (40°C): 1650 mPa·s
:
Nicht verfügbar.
:
Nicht verfügbar.
ABSCHNITT 10: Stabilität und Reaktivität
10.1 Reaktivität
10.2 Chemische Stabilität
10.3 Möglichkeit gefährlicher
Reaktionen
10.4 Zu vermeidende
Bedingungen
10.5 Unverträgliche
Materialien
10.6 Gefährliche
Zersetzungsprodukte
:
Für dieses Produkt oder seine Inhaltsstoffe liegen keine speziellen Daten bezüglich
der Reaktivität vor.
:
Stabile Lagerung im Originalbehälter für lichtempfindliche Materialien unter 35°C
(95°F) an einem dunklen, kühlen Ort.
:
Eine gefährliche Polymerisation kann auftreten. Eine unkontrollierte Polymerisation
kann eine schnelle Wärmeentwicklung und einen Druckanstieg verursachen, die zu
einem Gewaltbruch geschlossener Vorratsgefäße oder Behälter führen könnten.
:
Lagerung > 100°F (37,7°C), Lichtexposition, Verlust von gelöster Luft und
Kontamination mit unverträglichen Materialien.
:
Reaktiv oder inkompatibel mit den folgenden Stoffen: oxidierende Materialien.
:
Kohlenstoffoxide, Stickstoff, Phosphor und verschiedene
Kohlenwasserstofffragmente.
ABSCHNITT 11: Toxikologische Angaben
11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen
Akute Toxizität
12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
PBT
vPvB
LogP
ow
)
OC
0.67 - niedrig
:
Nicht verfügbar.
:
Nicht verfügbar.
:
Nicht anwendbar.
:
Nicht anwendbar.
BCF Potential
Page 12 of 16
abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II,
ABSCHNITT 12: Umweltbezogene Angaben
:
12.6 Andere schädliche
Wirkungen
Keine besonderen Wirkungen oder Gefahren bekannt.
ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung
Die Informationen in diesem Abschnitt enthalten allgemeine Ratschläge und Anleitungen. Die Liste der Identifizierten
Verwendungen in Abschnitt 1 sollte für jede anwendungsspezifische Information im Expositionsszenario/
Expositionsszenarien hinzugezogen werden.
13.1 Verfahren der Abfallbehandlung
Produkt
Entsorgungsmethoden
:
Die Abfallerzeugung sollte nach Möglichkeit vermieden oder minimiert werden. Die
Entsorgung dieses Produkts sowie seiner Lösungen und Nebenprodukte muss
jederzeit unter Einhaltung der Umweltschutzanforderungen und
Abfallbeseitigungsgesetze sowie den Anforderungen der örtlichen Behörden
erfolgen. Überschüsse und nicht zum Recyceln geeignete Produkte über ein
anerkanntes Abfallbeseitigungsunternehmen entsorgen. Abfall nicht unbehandelt in
die Kanalisation einleiten ausser wenn alle anwendbaren Vorschriften der Behörden
Gefährliche Abfälle
Verpackung
Entsorgungsmethoden
eingehalten werden.
:
Die Einstufung des Produktes erfüllt möglicherweise die Kriterien für gefährlichen
Abfall.
:
Die Abfallerzeugung sollte nach Möglichkeit vermieden oder minimiert werden.
Verpackungsabfall sollte wiederverwertet werden. Verbrennung oder Deponierung
sollte nur in Betracht gezogen werden, wenn Wiederverwertung nicht durchführbar
ist.
Besondere
Vorsichtsmaßnahmen
:
Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden. Vorsicht beim
Umgang mit leeren Behältern, die nicht gereinigt oder ausgespült wurden. Leere
Behälter und Auskleidungen können Produktrückstände enthalten. Vermeiden Sie
die Verbreitung und das Abfließen von freigesetztem Material sowie den Kontakt
mit dem Erdreich, Gewässern, Abflüssen und Abwasserleitungen.
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II,
ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
14.5
Umweltgefahren
Zusätzliche Informationen
ADR/RID
ADN
IMDG
IATA
14.6 Besondere
Vorsichtsmaßnahmen für den
Verwender
Ja. Ja. Ja. Ja.
:
Dieses Produkt wird nicht als gefährliche Ware klassifiziert, wenn eine einzige
Einheit in Behältern von ≤5 Litern bzw. ≤5 Kilogramm transportiert wird, sofern die
Verpackungen die allgemeinen Bestimmungen der Punkte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4
bis 4.1.1.8 erfüllen. Menge einzelner Einheiten, die in Behältern von weniger als 5
Litern verpackt sind, wirkt sich nicht auf die Verordnung aus.
:
Dieses Produkt wird nicht als gefährliche Ware klassifiziert, wenn eine einzige
Einheit in Behältern von ≤5 Litern bzw. ≤5 Kilogramm transportiert wird, sofern die
Verpackungen die allgemeinen Bestimmungen der Punkte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4
bis 4.1.1.8 erfüllen. Menge einzelner Einheiten, die in Behältern von weniger als 5
Litern verpackt sind, wirkt sich nicht auf die Verordnung aus.
:
Dieses Produkt wird nicht als gefährliche Ware klassifiziert, wenn eine einzige
Einheit in Behältern von ≤5 Litern bzw. ≤5 Kilogramm transportiert wird, sofern die
Verpackungen die allgemeinen Bestimmungen der Punkte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4
bis 4.1.1.8 erfüllen. Menge einzelner Einheiten, die in Behältern von weniger als 5
Litern verpackt sind, wirkt sich nicht auf die Verordnung aus.
:
Dieses Produkt wird nicht als gefährliche Ware klassifiziert, wenn eine einzige
Einheit in Behältern von ≤5 Litern bzw. ≤5 Kilogramm transportiert wird, sofern die
Verpackungen die allgemeinen Bestimmungen der Punkte 5.0.2.4.1, 5.0.2.6.1.1 und
5.0.2.8 erfüllen. Menge einzelner Einheiten, die in Behältern von weniger als 5
Litern verpackt sind, wirkt sich nicht auf die Verordnung aus.
:
Transport auf dem Werksgelände: Immer in Behältern transportieren, die senkrecht
und fest stehen. Personen, die das Produkt tranportieren, müssen für das richtige
Verhalten bei Unfällen, Auslaufen oder Verschütten unterwiesen sein.
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das
Gemisch
EG Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
Sonstige EU-Bestimmungen
Anhang XIV - Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe
Anhang XIV
Keine der Komponenten ist gelistet.
Besonders besorgniserregende Stoffe
Keine der Komponenten ist gelistet.
Anhang XVII Beschränkung der
Herstellung des
Inverkehrbringens und der
Verwendung bestimmter
gefährlicher Stoffe,
Mischungen und
Erzeugnisse
Ozonabbauende Substanzen (1005/2009/EU)
Nicht gelistet.
Vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC, Prior Informed Consent) (649/2012/EU)
:
Nicht anwendbar.
Page 14 of 16
abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II,
H315 Verursacht Hautreizungen.
H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen.
H319 Verursacht schwere Augenreizung.
H335 Kann die Atemwege reizen.
H400 Sehr giftig für Wasserorganismen.
H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
Eye Irrit. 2, H319 SCHWERE AUGENSCHÄDIGUNG/AUGENREIZUNG - Kategorie 2
Skin Irrit. 2, H315 ÄTZ-/REIZWIRKUNG AUF DIE HAUT - Kategorie 2
Skin Sens. 1, H317 SENSIBILISIERUNG DER HAUT - Kategorie 1
Skin Sens. 1B, H317 SENSIBILISIERUNG DER HAUT - Kategorie 1B
Kategorie 1
Kategorie 2
Page 15 of 16
abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II,
ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben
STOT SE 3, H335 SPEZIFISCHE ZIELORGAN-TOXIZITÄT (EINMALIGE EXPOSITION)
(Atemwegsreizung) - Kategorie 3
Historie
Hinweis für den Leser
Nach unserem Wissensstand sind die hierin enthaltenen Informationen korrekt. Weder der obengenannte Hersteller noch seine
Tochtergesellschaften übernehmen jedoch jegliche Haftung hinsichtlich der Korrektheit oder Vollständigkeit der angegebenen Informationen. Eine
endgültige Feststellung der Eignung der einzelnen Materialien obliegt allein der Verantwortung des Anwenders.
Alle Materialien können unbekannte Risiken beinhalten und sind daher mit Vorsicht anzuwenden. Es sind hierin zwar bestimmte Risiken beschrieben,
jedoch können wir nicht garantieren, daß es sich dabei um die einzigen möglichen Risiken handelt.
Ausgabedatum (dd/mm/yyyy)
Datum der letzten Ausgabe
Erstellt durch
:
06/09/2019
:
Nicht verfügbar.
: Formlabs Inc.
Page 16 of 16
abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830
Loading...
+ hidden pages
You need points to download manuals.
1 point = 1 manual.
You can buy points or you can get point for every manual you upload.