Albrecht AE 2844, ae28xx, 95 User Manual

Bedienungsanleitung
Albrecht AE 2844 FM
Handsprechfunkgerät
Allgemeines
Das Handsprechfunkgerät AE 2844 FM ist ein anmelde- und gebührenfreies CB-Funkgerät für den Betrieb auf 40 Kanälen FM nach der CEPT FM Europanorm ETS 300 135. Es verfügt über Anschlußbuchsen für:
Externe Antenne (über TNC-Steckbuchse)
getrenntes Mikrofon und Lautsprecher/Ohrhörer
Kombi-Lade-und DC-Buchse
Das Batteriefach ist abnehmbar und kann mit maximal 10 Stück Mignon-Batterien oder Nickel­Cadmium-Akkus bestückt werden. Zusätzlich ist im Batteriekasten eine Kombibuchse für ein Stecker-Ladegerät bzw. eine externe Stromversorgung vorhanden. Eine Leuchtdiode dient zur (externen) Spannungsüberwachung. Das Gerät verfügt über einen PLL-Synthesizer-Oszillator und ist microprozessorgesteuert. Eine große LCD-Anzeige informiert über Kanalwahl, Sendeleistung, Empfangsfeldstärke (S­Meter), Batteriezustand und die gewählte Betriebsart. Eine Batterie-Sparschaltung sorgt dafür, daß in längeren Empfangspausen (wenn das Gerät längere Zeit nichts empfängt) die Stromversorgung in den SAVE-Mode umschaltet. Hierbei werden wesentliche Funktionen solange abgeschaltet, bis wieder Empfangsignale eintreffen. Dadurch wird erheblich an Batteriestrom eingespart. Die Sendeleistung beträgt 4 Watt und ist zusätzlich noch auf LOW-Power umschaltbar. In dieser Funktion wird die Leistung auf ca. 0,5 Watt reduziert. Dies reicht für den Betrieb auf kürzeren Entfernungen oder bei nachlassender Batterieladung aus. Das LCD-Display kann per Knopfdruck beleuchtet werden. Mit der "Lamp"-Taste läßt sich außerdem der Batteriezustand prüfen.
Zulassung
Das Handfunkgerät AE 2844 FM hat eine Europazulassung (nach der CEPT Empfehlung T/R 20-02 in verschiedenen Ländern, die nach der beiliegenden Amtsblattverfügung Vfg 242 u.a. auch in Deutschland anerkannt wird) Mit dieser Zulassung darf das Gerät von jedermann anmelde- und gebührenfrei betrieben werden. Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation hat dazu eine "Allgemeingenehmigung" (siehe Anhang, Vfg 242) herausgegeben. Außerdem darf das Gerät
auch in anderen europäischen Staaten betrieben werden, die ein Gegenseitigkeitsabkommen ähnlich der deutschen Vfg. 242 unterzeichnet haben. Bitte erkundigen Sie sich vor Beginn einer Reise sicherheitshalber bei den Automobilklubs oder den Vertretungen des Gastlandes, ob eine Mitnahme und der Betrieb des Handfunkgerätes erlaubt ist.
Inbetriebnahme des AE 2844 FM
Nehmen Sie zunächst das Batteriefach ab. Dazu drücken Sie an der linken Geräteseite den Schieber der Verriegelung nach oben. Das Batteriefach kann dann nach rechts herausgeschoben werden. Halten Sie das Batteriegehäuse mit einer Hand fest und drücken Sie mit der anderen Hand das Oberteil mit den Kontaktflächen nach unten. Das Gehäuse rastet aus, und das Innenteil mit der Batterieaufnahme liegt offen vor Ihnen. Sie können das Gerät wahlweise mit wiederaufladbaren Akkus oder mit ALKALI-MANGAN­Batterien bestücken. Beim Akkubetrieb beträgt die Gesamtspannung 10 x 1,2 V = 12V und beim Batteriebetrieb 10 x 1,5 V = 15 V. Da aufladbare Akkus Ihre Spannung wesentlich länger halten als Batterien und die Ausgangsleistung der AE 2844 FM stabilisiert ist, zeigt sich in der Praxis, daß mit beiden Batteriesorten die gleiche Leistung erzielt wird. Trotzdem empfehlen wir die Verwendung von aufladbaren Akkus, da der Batteriebetrieb bei 4 Watt Sendeleistung sehr teuer werden kann. Aufladbare Akkus müssen Sie meist vor der ersten Benutzung etwa 14 Stunden lang aufladen. Ein passendes Steckerladegerät können Sie an der Ladebuchse des Batteriefachs anschließen (Hohlstecker, Innenstift +). Zur Kontrolle leuchtet eine LED. Das Aufladen an einer 12 V-KFZ­Versorgung kann nur mit einem speziellen Mobil-Charger erfolgen! (Lesen Sie dazu auch die Kapitel über Aufladen der Akkus und externe Stromversorgung)
Antennenanschluß
Die beigefügte Antenne ist eine Gummi-Kurzantenne für den Betrieb über kurze bis mittlere Entfernungen. Größere Entfernungen überbrückt man beispielsweise mit einer ausziehbaren Teleskopantenne. Der Anschluß einer beliebigen Feststations- oder Mobilantenne ist auch erlaubt, sie benötigen dazu einen Adapter für den Antennenstecker (da die meisten Antennen einen PL-Stecker haben, brauchen Sie einen Adapter mit TNC Stecker und PL-Buchse, im Fachhandel erhältlich).
Mikrofon
Sie können zum Funken das eingebaute Mikrofon benutzen, oder ein externes Elektretmikrofon anschließen. Im Fachhandel ist ein speziell für diese Geräteserie passendes Mikrofon erhältlich. Prinzipiell darf beliebiges Zubehör, z.B. auch ein Packet-Radio- Modem angeschlossen werden.
Der Mikrofonstecker ist dreipolig (Stereo, 3.5 mm) und ist wie folgt belegt: Spitze: PTT-Taste Seite: Mikrofonkapsel Schaft: Masse
Lautsprecher-Kopfhörer
Es können Kopfhörer und Zweitlautsprecher angeschlossen werden (ab 8 Ohm). Bitte beachten Sie, daß dazu ein 2.5 mm Klinkenstecker benutzt werden muß
Die im Amateurfunk häufig benutzten Mikrofon/Hörkombinationen passen wegen der unterschiedlichen Stecker nicht zu den Geräten der AE 2800 Serie!
Einschalten/Lautstärke
Schalten Sie das Gerät am OFF/VOL-Regler ein und stellen Sie die gewünschte Lautstärke ein. Das Gerät schaltet sich beim ersten Einschalten auf Kanal 1, Hi-Power.
Rauschsperre/Squelch
Mit dem Regler, der mit AUTO-SQ bezeichnet ist, können Sie Störgeräusche unterdrücken bzw. die Ansprechempfindlichkeit bei Empfang einstellen. Die empfindlichste Position ist die, bei der das Rauschen gerade verschwindet. Ganz nach rechts an den Anschlag gedreht schaltet sich der Lautsprecher Ihres Gerätes erst bei starken Signalen ein. Die linke Raststellung des Reglers ist mit AUTO bezeichnet. Hier öffnet der Empfänger auf einer mittleren Eingangsfeldstärke, die vom Hersteller voreingestellt wurde.
Kanalwahl
Dazu finden Sie auf der Frontblende zwei Tasten (up=aufwärts, down=abwärts). Wählen Sie einen Kanal mit diesen Tasten. Beispiel: Als Notruf- und Anrufkanal wird meist Kanal 9 verwendet. In anderen Ländern ist auch Kanal 19 als Anrufkanal üblich.
Leistungsumschaltung
Mit der Taste HI/LO schalten Sie zwischen voller und reduzierter Sendeleistung um. Dies wird im Display angezeigt. Wenn Sie einen Funkpartner erreicht haben, versuchen Sie am besten, ob Sie die Verbindung auch mit Low-Power aufrecht erhalten können. So sparen Sie kostbaren Batteriestrom und schonen Ihre elektromagnetische Umwelt!
Sendetaste
An der linken Seite befindet sich einen besonders griffige Gummitaste (PTT). Diese muß während der gesamten Zeit, in der Sie senden wollen, gedrückt werden. Sprechen sie aus ca. 5-10 cm Entfernung und mit normaler Lautstärke in das Mikrofon. Bei Verwendung eines externen Mikrofons, müssen Sie die dort befindliche Sprechtaste drücken. Wollen Sie wieder hören, lassen Sie die Sprechtaste einfach los. Das Gerät schaltet dann automatisch auf Empfang um.
Suchlauf
Mit dem Kanalsuchlauf(SCAN-Taste) können Sie das CB-Band automatisch absuchen lassen. Schließen Sie zuerst die Rauschsperre, so daß das Grundrauschen verschwindet oder stellen Sie die Rauschsperre auf die gewünschte Empfangsschwelle ein. Drücken Sie dann die SCAN­Taste. Der Suchlauf startet und durchläuft alle Kanäle aufwärts. Sobald auf einem Kanal ein empfangswürdiges Signal gefunden wird, bleibt der Suchlauf für ca. 8 Sekunden stehen. Wollen Sie das Gespräch auf diesem Kanal weiter verfolgen, drücken Sie erneut die SCAN-Taste. Ansonsten läuft der Suchlauf automatisch wieder an. Er kann zu jeder Zeit auch durch einen kurzen Druck auf die Sendetaste gestoppt werden. Ist die Scan-Funktion aktiv, wird dies im Display angezeigt.
Power-Anzeige / S-Meter
Eine Kette aus 10 Segmenten im LCD-Display zeigt Ihnen sowohl die Sendeleistung, als auch die Empfangsfeldstärke an. Beim Senden mit voller Sendeleistung sind alle Balken der Anzeige, bei reduzierter Leistung entsprechend weniger Balken sichtbar.
Batterie-Spar-Anzeige
Neben der Kanalnummer sehen Sie in der Anzeige das Wort SAVE (Batterie-Spar-Funktion). Wenn der Empfänger in den Spar-Modus schaltet, blinkt ein Punkt neben dem Wort SAVE. Der Spar-Modus schaltet sich automatisch wieder aus, wenn ein Empfangssignal für ca. 1/2 Sekunde registriert oder die Sendetaste gedrückt wird.
Beleuchtung und Batterietest
LCD-Anzeigen benötigen im Dunkeln eine Hintergrundbeleuchtung. Um Strom zu sparen, ist die Beleuchtung über eine Taste schaltbar. Durch kurzen Druck auf die LAMP-Taste wird die Beleuchtung für einige Sekunden eingeschaltet. Außerdem wird Ihnen noch der Batteriezustand angezeigt, während Sie den Knopf gedrückt halten. Hierbei erscheint links im Display ein Batteriesymbol und die Balkenanzeige dient als Maß für die Batteriespannung. Sind alle Segmente sichtbar, ist die Batterie gut geladen. Bei schwächerer Batteriespannung, leuchten entsprechend weniger Balken.
Stromversorgung und Lademöglichkeiten
Das AE 2844 FM verfügt über eine KOMBI-LADE-DC-Buchse. Über ein passendes Anschlußkabel (Hohlbuchse: innen +, Außenring -) Können Sie anschließen:
KFZ-Bordnetz 12 V
externes 12 V DC-Netzteil (11-15 Volt)
Stecker-Ladegerät (bis 150 mA)
Mobil-Charger (bis 150 mA)
Betrieb mit externer Stromversorgung:
Sobald Sie den Stecker eines DC-Kabels am Batteriefach einstecken, werden die eingesetzten Batterien/Akkus automatisch abgeschaltet. Mit einem passenden Anschlußkabel können Sie z.B. eine Zigarettenanzünder-Steckdose im Auto oder ein 12 Volt-Netzteil (welches für min. 1,5 A geeignet seien sollte) verwenden. Dabei können die eingesetzten Akkus/Batterien im Gerät verbleiben, da sie automatisch abgekoppelt werden. Dadurch ist es allerdings nicht ohne weiteres möglich, die Batterien über das Auto-Netz oder über das Netzteil zu laden, auch nicht, wenn das Gerät abgeschaltet ist. (siehe auch "Aufladen von Akkus"). Wird das Gerät über längere Zeit nicht gebraucht oder nur über externe Stromversorgung betrieben, empfehlen wir, die Batterien herauszunehmen und gesondert aufzubewahren. Besonders entladene Batterien können durch Korrosion auslaufen und Batteriefach oder sogar das Funkgerät beschädigen.
Vorsicht beim Aufladen von Akkus!
Das Aufladen von Akkus ist grundsätzlich nur mit einem speziellen Steckerladegerät oder einem Mobil-Charger möglich. Da Ladegeräte während des Aufladens höhere Spannungen als 16 Volt abgeben, sollten Sie Ihr Funkgerät beim Aufladen nicht eingeschaltet lassen. Die Aufladezeit richtet sich nach den verwendeten Akkus und dem Ladegerät. Beispielsweise können Sie mit einem Steckerladegerät für ca. 50/60 mA die üblichen 600mA-Akkus innerhalb von ca.14 Stunden voll aufladen. Mobil-Charger haben einen eingebauten Spannungswandler, der die 12 V-Bordnetzspannung in eine entsprechend höhere Leerlaufspannung (16-20 V) mit Strombegrenzung umwandelt, womit die Akkus bis max. 150 mA geladen werden können.
Prinzipiell halten Nickel-Cadmium-Akkus Akkus länger, wenn Sie regelmäßig auch vollständig entladen werden! Ständiges "Nur Aufladen" führt zum sogenannten "Memory-Effekt". Die vermeintlich "voll" geladenen Akkus werden dadurch in immer kürzeren Zeitabständen leer.
Versuchen Sie bitte niemals, ein einstellbares Netzgerät zum Aufladen zu benutzen! Diese Geräte haben keine Strombegrenzung und können Ihre Akkuzellen in kurzer Zeit zerstören. Unsachgemäß geladene Akkus können explodieren und auch durch Überhitzung das Batteriefach oder Ihr Funkgerät zerstören!
Zertifikate:
© Albrecht Electronic GmbH 1995
ALLGEMEINGENEHMIGUNG
Auszug (Nachdruck) aus dem Amtsblatt 21/93 Seite 503-505 des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation vom
14.10.1993
Vfg 242/1993 Allgemeingenehmigung zum Betreiben bestimmter CB-Funkgeräte
Die im AmtsblVfg 1139/89 in Kraft gesetzte und als Anhang 13 der "Vorschriften für das Erteilen von Genehmigungen zum Errichten und Betreiben von Funkanlagen nichtöffentlicher Funkanwendungen" (VornöFa)*veröffentlichte Allgemeingenehmigung zum Betreiben von CB-Funkgeräten mit den Kennzeichnungen CEPT-PR27D, PR27D-FM, CEPT-PR27D-40, KFFM, KFFM40, K/p und PR27 sowie die mit AmtsblVfg BMPT 77/1991 Absatz 1 in Kraft gesetzte und in der Anlage 1 zur AmtsblVfg BMPT 77/1991 veröffentlichte "Allgemeingenehmigung zum vorübergehenden Errichten und Betreiben von im Ausland genehmigten CB­Funkgeräten, die dem europäischen Standard entsprechen", werden mit Wirkung vom 15. Oktober 1993 aufgehoben und durch die Neufassung in Anlage 1 ersetzt.
Die Bestimmungen über den CB-Funk im Unterabschnitt 2.5. und der Anhang 13 der VornöFa werden in einer Berichtigung angepaßt. Bis dahin ist der bisherige Anhang 13 in dienstlich genutzten Ausgaben durch eine Kopie dieser Verfügung zu ersetzen.
Bisher durften CB-Funkgeräte, die auf der Grundlage des harmonisierten europäischen Standards ETS 300 135 im europäischen Ausland eine Zulassung erhalten haben und entsprechend gekennzeichnet sind, nur während eines vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland errichtet und betrieben werden. Diese Einschränkung entfällt. Die Zulassung dieser Geräte in den Ländern, deren Telekommunikationsverwaltungen Mitglied der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation sind (s. Anlage 2), wird vollwertig als Voraussetzung für die Genehmigung anerkannt.
Für das Inverkehrbringen der CB-Funkgeräte gelten im übrigen die Bestimmungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) vom 9. November 1992 (BGBl. I, S. 1864) einschließlich der Übergangsvorschriften in § 13 dieses Gesetzes. __________
*
)frühere Bezeichnung: "Vorschriften zum Errichten und/oder Betreiben von Funknetzen oder Funkanlagen des nicht-
öffentlichen mobilen Landfunks" (VornömL.)
314-2 A 3552-1/5
Anlage 1 zur AmtsblVfg 242/93
zum Errichten und Betreiben bestimmter CB-Funkgeräte
Aufgrund der §§ 1 und 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen (FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I, S. 1455) wird hiermit jedermann das Errichten und Betreiben der in § 2 genannten CB-Funkgeräte unter den nachfolgenden technischen Merkmalen, betrieblichen Bestimmungen und Nebenbestimmungen genehmigt.
(1) Die Allgemeingenehmigung gilt nur für CB-Funkgeräte, bei deren die Bedingungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) vom 9. November 1992 (BGBl. I, S. 1864) für das Inverkehrbringen und Betreiben eingehalten werden und die darüber hinaus bestimmte funktechnische Anforderungen erfüllen. Zum Nachweis müssen die CB-Funkgeräte nach den folgenden Abschnitten 2, 3 oder 4 zugelassen und gekennzeichnet sein. (2) Die Allgemeingenehmigung gilt für CB-Funkgeräte, die vom Bundesamt für Zulassungen in der Telekommunikation (BZT) (frühere Bezeichnung: Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen (ZZF)) oder vom Fernmeldetechnischen Zentralamt der Deutschen Bundespost (FTZ) eine Zulassung nach der jeweils geltenden Technischen Vorschrift für CB-Funkgeräte erhalten haben. Sie müssen ein in der Zulassungsurkunde zugewiesenes Zulassungszeichen mit einer der folgende zusätzlichen Kennzeichnungen tragen:
CEPT PR 27 D oder K/p; CEPT-PR27D-40 oder KFFM40; (Zulassungen nur bis 1984) PR27D-FM oder KFFM; (Zulassungen nur bis 1982) PR27. (Zulassungen nur bis 1979)
(3) Die Allgemeingenehmigung gilt im gleichen Maße für CB-Funkgeräte mit Zulassungen durch dazu autorisierte Stellen in den in Anlage 2 verzeichneten europäischen Ländern, deren Telekommunikationsverwaltungen Mitglied der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) sind. Die Zulassung muß auf Grundlage der europäischen Norm ETS 300 135 bzw. der früheren CEPT-Empfehlung T/R 20-02 erfolgt sein. Die CB-Funkgeräte müssen ein Zulassungszeichen mit der durch die CEPT-Empfehlung T/R 20-09 vorgegebene Kennzeichnung CEPT PR 27 X tragen. Dabei steht "X" für die Kennung des Landes, in dem die Zulassung erteilt worden ist.
Allgemeingenehmigung
§1
§ 2
(4) Während eines vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland dürfen darüber hinaus auch CB-Funkgeräte mit nachstehenden ausländischen Zulassungen und Kennzeichnungen errichtet und betrieben werden:
Zulassung in Kennzeichnung Belgien RTT/B27/4
Niederlande PTT MARC, MARC 40:2, Österreich PR27A Großbritannien und Nordirland PR27/GB
§3
Technische Merkmale
(1) CB-Funkgeräte dürfen mit den Sendearten F3E/G3E (Frequenz-/Phasenmodulation, ein Kanal mit analoger Information, Fernsprechen) mit maximaler Senderausgangsleistung von 4 Watt auf folgenden 40 Kanälen betrieben werden:
Kanal- Betriebs- Kanal- Betriebs- Kanal- Betriebs- Kanal- Betriebs­nummer frequenz nummer frequenz nummer frequenz nummer frequenz
(MHz) (MHz) (MHz) (MHz)
1 26,965 11 27,085 21 27,215 31 27,315 2 26,975 12 27,105 22 27,225 32 27,325 3 26,985 13 27,115 23 27,255 33 27,335 4 27,005 14 27,125 24 27,235 34 27,345 5 27,015 15 27,135 25 27,245 35 27,355 6 27,025 16 27,155 26 27,265 36 27,365 7 27,035 17 27,165 27 27,275 37 27,375 8 27,055 18 27,175 28 27,285 38 27,385 9 27,065 19 27,185 29 27,295 39 27,395 10 27,075 20 27,205 30 27,305 40 27,405
Entsprechend früheren technischen Vorschriften bestehen folgende Einschränkungen: a) CB-Funkgeräte mit der Kennzeichnung PR27 dürfen ausschließlich auf den Kanälen 4 bis 15
und mit maximaler Senderausgangsleistung von 0,5 Watt betrieben werden. b) CB-Funkgeräte mit den Kennzeichnungen PR27D-FM und KFFM dürfen ausschließlich auf den Kanälen 1 bis 22 und mit
maximaler Senderausgangsleistung von 0,5 Watt betrieben werden. c)CB-Funkgeräte mit den Kennzeichnungen K/p und PR27 dürfen auch mit der Sendeart A3E
(Zweiseitenband-Amplitudenmodulation, ein Kanal mit analoger Information, Fernsprechen) auf folgenden 12 Kanälen betrieben werden:
Kanal- Betriebs- Kanal- Betriebs- Kanal- Betriebs- Kanal- Betriebs­nummer frequenz nummer frequenz nummer frequenz nummer frequenz
4 27,005 7 27,035 10 27,075 13 27,115 5 27,015 8 27,055 11 27,085 14 27,125 6 27,025 9 27,065 12 27,105 15 27,135
Die Senderausgangsleistung bei Amplitudenmodulation ist für CB-Funkgeräte mit der Kennzeichnung K/p auf 1 Watt und bei einer Kennzeichnung PR27 auf 0,5 Watt begrenzt.
(3) Eine in der Zulassungsurkunde für ein bestimmtes Gerät ggf. angegebene geringere Senderausgangsleistung darf nicht überschritten werden.
(4) Bei Geräten mit integrierten (an- oder eingebauten) Antennen gelten die angegebenen Werte für die maximale Senderausgangsleistung für die Strahlungsleistung (ERP), bezogen auf einen Halbwellendipol.
(5) CB-Funkgeräte dürfen nur an Antennen betrieben werden, die aus einem senkrecht angeordneten Strahler mit oder ohne Gegengewicht bestehen.
§4
Bestimmungen für den Betrieb von CB-Funkgeräten
(1) CB-Funkgeräte dürfen als ortsfeste, mobile und tragbare Landfunkstellen betrieben werden. Der ortsfeste Betrieb von CB­Funkgeräten mit den Kennzeichnungen K/p und PR27 ist jedoch unzulässig.
(2) Im CB-Funk ist eine Nachrichtenübermittlung zwischen allen CB-Funkern und zwischen allen ortsfesten, mobilen und tragbaren Landfunkstellen gestattet.
(3) Eine Nachrichtenübertragung ist nur in Form offener Sprache zulässig.
(4) Die Aussendung des unmodulierten Trägers, die Verwendung der Funkanlagen zum Abhören sowie rundfunkähnliche Sendungen und Dauersendungen sind nicht gestattet.
(5) Die Verbindung von CB-Funkgeräten mit öffentlichen Telekommunikationsnetzten, anderen Telekommunikationseinrichtungen, Funkanlagen (z.B. Satelliten- oder Relaisfunkstellen) oder Datenverarbeitungsanlagen ist unzulässig. An ein ortsfest betriebenes CB-Funkgerät darf jedoch eine abgesetzte Abfragestelle angeschlossen werden. Auch der Anschluß mehrerer Abfragestellen an ein CB-Funkgerät ist gestattet; die Bestimmungen sind zu beachten.
(6) Die Genehmigung gilt nicht für den Betrieb von CB-Funkgeräten auf Schiffen, die der Schiffssicherheitsverordnung unterliegen; hier ist eine besondere Einzelgenehmigung durch das Bundesamt für Post und Telekommunikation (BAPT) erforderlich. An Bord anderer deutscher Schiffe dürfen CB-Funkgeräte betrieben werden, jedoch nur mit Zustimmung und nach ausdrücklicher Weisung des Schiffsführers oder seines Stellvertreters. In fremden Hoheitsgebieten müssen in jedem Fall die Bestimmungen des betreffenden Landes zum Betreiben von Funkanlagen beachtet werden.
(7) An Bord eines Luftfahrzeugs dürfen CB-Funkgeräte nur betrieben werden, wenn dessen Rüstmasse maximal 200 kg beträgt. Die erforderliche Erlaubnis zum Mitführen einer Funkanlage nach § 27 des Luftverkehrsgesetzes wird damit jedoch nicht ersetzt.
(8) Es dürfen nur Zusatzeinrichtungen (z.B. Mikrofone, Feldstärkeanzeiger, Selektivrufgeber/-aus- werter) an CB-Funkgeräte angeschlossen werden, die in der Zulassungsurkunde oder vergleichbaren produktbegleitenden Unterlagen angegeben sind.
(9) Die Genehmigung gilt nicht für den Betrieb eines CB-Funkgerätes in Verbindung mit einem nachgeschalteten HF­Leistungsverstärker (Nachbrenner).
(10) CB-Funkgeräte sind so zu errichten und zu betreiben, daß Personen weder gefährdet noch geschädigt werden. Der Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern gilt als gewährleistet, wenn die Regeln der DIN/VDE und die Empfehlungen der Strahlenkommission eingehalten werden. Bei Sendeanlagen mit mehr als 10 Watt (EIRP) wird auf die Einhaltung der AmtsblVfg 95/1992 im Amtsbl Nr. 12/92 des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation (BMPT) hingewiesen.
§ 5
Nebenbestimmungen
(1) Telekommunikationseinrichtungen, die öffentlichen Zwecken dienen, und Funkanlagen, die auf Frequenzen außerhalb des Frequenzbereiches 26,960 MHz bis 27,410 MHz betrieben werden, dürfen durch den Betrieb von CB-Funkgeräten nicht gestört werden.
(2) Den Beauftragten des BAPT ist zu gestatten, Grundstücke, Gebäude, Räume und Fahrzeuge, in denen sich CB-Funkgeräte und ihr Zubehör befinden, zu verkehrsüblichen Zeiten zu betreten und die Geräte zu besichtigen und zu prüfen. Dabei sind alle gewünschten Auskünfte über CB-Funkgeräte und deren Betrieb zu erteilen.
(3) CB-Funkgeräte sind in vorschriftsmäßigem Zustand zu halten; Mängel sind zu beseitigen. (4) Diese Allgemeingenehmigung kann insgesamt oder für bestimmte Gerätetypen widerrufen werden. Bei Verstößen gegen
Bedingungen und Auflagen dieser Genehmigung kann das BAPT auch einen Widerruf gegenüber einem einzelnen Betreiber erteilen.
(5) Anstelle eines Widerrufs kann das BAPT bei Störungen anderer Funkdienste oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Genehmigung die Außerbetriebnahme von CB-Funkgeräten anordnen. Dieser Anordnung ist unverzüglich Folge zu leisten. Die CB-Funkgeräte dürfen erst dann wieder betrieben werden, wenn die Bestimmungen der Genehmigung eingehalten werden und ggf. durch das BAPT erteilte besondere Auflagen erfüllt sind.
(6) Das BMPT kann die Auflagen dieser Allgemeingenehmigung jederzeit ergänzen oder ändern. Die Genehmigungsinhaber sind verpflichtet, jeder Ergänzung oder Änderung nachzukommen und ggf. alle hierbei entstehenden Kosten zu tragen.
Hinweise
(1) Diese Genehmigung hat nicht die elektrische und mechanische Sicherheit der CB-Funkgeräte einschließlich der Antennenanlage zum Gegenstand. Für die elektrische und mechanische Sicherheit gelten die einschlägigen Bestimmungen, z.B. das Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Der für den CB-Funk zugewiesene Frequenzbereich 26,960 MHz bis 27,410 MHz ist auch für eine Reihe anderer Funkanwendungen zugewiesen. Darüber hinaus wird der Teilbereich 26,957 MHz bis 27,283 MHz für Hochfrequenzgeräte für wissenschaftliche, industrielle, medizinische, häusliche oder ähnliche Zwecke genutzt. Im CB-Funk kann daher kein Schutz vor Störungen gewährt werden.
(3) Diese Genehmigung berechtigt zum Betreiben von CB-Funkgeräten o.g. Art nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Entsprechend der CEPT-Empfehlung T/R 20-09 haben verschiedene europäische Verwaltungen Regelungen zum freizügigen Mitführen und Betreiben von CB-Funkgeräten getroffen. So dürfen CB-Funker aus Deutschland während eines vorübergehenden Aufenthalts zugelassene CB-Funkgeräte mit der Kennzeichnung CEPT PR27 D ohne Anmeldung zur Zeit in folgenden Ländern mitführen und betreiben.
Belgien Monaco *) Dänemark *) Niederlande *) Finnland Norwegen Frankreich Österreich *) Griechenland Schweden *) Großbritannien und Nordirland *) Schweiz Irland *) Tschechische Republik Liechtenstein Ungarn Luxemburg *) _____________
*
) In diesen Ländern dürfen auch CB-Funkgeräte mit der Kennzeichnung PR27D-FM frei mitgeführt und betrieben werden. (4) Für den Betrieb des CB-Funks gilt weitgehende Eigenverantwortung der CB-Funker. Dies erfordert gegenseitige Rücksichtnahme und Einhaltung von Regeln, die sich die CB-Funker und ihre Verbände selbst gegeben haben. Dazu gehört insbesondere,
- Kanal 9 ausschließlich als "Notfall- und Sicherheitskanal"
sowie bevorzugt
- Kanal 1 als "Anrufkanal FM",
- Kanal 4 als "Anrufkanal AM",
- Kanal 16 für den Funkverkehr von Wasserfahrzeugen untereinander und mit Funkstellen an Land und
- Kanal 19 als "Fernfahrerkanal" zu nutzen und zu respektieren. (5) Rufnamen werden im CB-Funk nicht zugeteilt. Es wird den CB-Funkern jedoch empfohlen, sich einen kurzen Rufnamen
zuzulegen und diesen regelmäßig zu benutzen, um sich gegenüber anderen CB-Funkern zu identifizieren und damit einen schnellen und gezielten Verbindungsaufbau zu ermöglichen.
(6) Die Interessen der CB-Funker werden vom Deutschen Arbeitskreis für CB- und Notfunk e.V. (DAKfCBNF e.V.), Postfach 10 13 09, 40004 Düsseldorf, vertreten.
Anlage 2 zur AmtsblVfg 242/93 Verzeichnis der Länder, deren Telekommunikationsverwaltungen Mitglied der Europäischen Konferenz für Post und
Telekommunikation (CEPT) sind.
Land Kennung Land Kennung Albanien AL Monaco MC
Belgien B Niederlande NL Bulgarien BG Norwegen N Dänemark DK Österreich A Deutschland D Polen PL Estland EW Portugal P Finnland FIN (bisher: SF) Rumänien RO Frankreich F San Marino RSM Griechenland GR Schweden S Großbritannien GB Schweiz CH Irland IRL Slowakei SQ Island IS Slowenien SLO Italien I Spanien E Kroatien HR Tschechische Rep. CZ Liechtenstein FL Türkei TR Litauen LT Ungarn H Luxemburg L Vatikanstadt SCV Malta M Zypern CY Rep. Moldau MLD
Stand 1.9.1993
Loading...