Thermo Top C / Thermo Top E Gesetzliche Bestimmungen für den Einbau
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1 Gesetzliche Bestimmungen für den Einbau
1.1. Gesetzliche Bestimmungen für den Einbau
Für das Heizgerät Thermo Top C und Thermo Top E bestehen Typge nehmigungen nach den EG - Richtlinien 72/245/EWG (EMV) und 2001/
56/EG (Heizung) mit den EG-Genehmigungs – Nummern:
e1* 72/245*95/54*1232*02
e1*2001/56*0002*00
e1*2001/56*0003*00
Für den Einbau sind in erster Linie die Bestimmungen des Anhang VII
der Richtlinie 2001/56/EG zu beachten.
HINWEIS:
Die Bestimmungen die ser Ric htlini en sind i m Geltun gsberei ch der
EU-Richtlinie 70/156/EWG bindend und sollten in Ländern in denen
es keine speziellen Vorschriften gibt ebenfalls beachtet werden!
(Auszug aus der Richtlinie 2001/56/EG Anhang VII)
1.7.1. Eine deutlich sichtbare Betriebsanzeige im Sichtfeld des Betreibers muss darüber informieren, wenn das Heizgerät ein- oder ausgeschaltet ist.
2. Vorschriften für den Einbau in das Fahrzeug
2.1. Geltungsbereich
2.1.1. Vorbehaltlich des Abschnitts 2.1.2 müssen Verbrennungsheizgeräte nach den Vorschriften dieses Anhangs eingebaut werden.
2.1.2. Bei Fahrzeugen der Klasse O (Anhänger) mit Heizgeräten für
Flüssigbrennstoff wird davon ausgegangen, dass sie den Vorschriften
dieses Anhangs entsprechen.
2.2. Anordnung des Heizgeräts
2.2.1. Teile des Aufbaus und sonstige Bauteile in der Nähe des Heizge-
räts müssen vor übermäßiger Wärmeeinwirkung und einer möglichen
Verschmutzung durch Brennstoff oder Öl geschützt werden.
2.2.2. Das Verbrennungsheizgerät darf selbst bei Überhitzung keine
Brandgefahr darstellen. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn beim
Einbau auf einen hinreichenden Abstand zu allen Teilen und eine geeignete Belüftung geachtet wird und feuerbeständige Werkstoffe oder Hitzeschilde verwendet werden.
2.2.3. Bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 darf das Heizgerät nicht
im Fahrgastraum angeordnet sein. Eine Einrichtung in einer dicht verschlossenen Umhüllung, die außerdem den Bedingungen nach Abschnitt 2.2.2 entspricht, darf allerdings verwendet werden.
2.2.4. Das Schild gemäß Abschnitt 1.4 (Typschild) oder eine Wiederholung (Duplikattypschild) davon muss so angebracht werden, dass es/sie
noch leicht lesbar ist, wenn das Heizgerät in Fahrzeug eingebaut ist.
2.2.5. Bei der Anordnung des Heizgeräts müssen alle angemessenen
Vork ehrungen getroffen werden, um die Gefahr der Verletzung von Personen oder der Beschädigung von mitgeführten Gegenständen so gering wie möglich zu halten.
2.3. Brennstoffzufuhr
2.3.1. Der Brennstoffeinfüllstutzen darf sich nicht im Fahrgastraum befinden und muss mit einem gut abschließenden Deckel versehen sein,
um Austreten von Brennstoff zu verhindern.
2.3.2. Bei Heizgeräten für Flüssigbrennstoff, bei denen die Brennstoffzufuhr von der Kraftstoffzufuhr der F ahrzeuges getrennt ist, müssen die
Art des Brennstoffes und der Einfüllstutzen deutlich gekennzeichnet
sein.
2.3.3. Am Einfüllstutzen ist ein Hinweis anzubringen, dass das Heizgerät vor dem Nachfüllen von Brennstoff abgeschaltet werden muss. Eine
entsprechende Anweisung ist auch in die Bedienungsanleitung des Herstellers aufzunehmen.