gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
Ausgabedatum: 13.12.2018 Überarbeitungsdatum: 13.12.2018 Version: 1.00
ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs beziehungsweise des Gemischs und des Unternehmens
1.1. Produktidentifikator
1.2. Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
1.2.1. Relevante identifizierte Verwendungen
Für die Allgemeinheit bestimmt
Hauptverwendungskategorie
Verwendung durch Verbraucher
Verwendung des Stoffs/des Gemischs
1.2.2. Verwendungen, von denen abgeraten wird
Keine weiteren Informationen verfügbar
1.3. Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
Lieferant
E.V.I. GmbH
Hainbuchenring 4
82061 Neuried - Germany
T +49 (0)89 745062-0 - F +49 (0)89 745062-99
www.e-v-i.de
E-Mail-Adresse der für das SDB zuständigen sachkundigen
Person
sds@kft.de
Giftinformationszentrale Göttingen Tel.: +49 551 19240
ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren
2.1. Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]
Nicht eingestuft
Schädliche physikalisch-chemische Wirkungen sowie schädliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt
Nach unserem Kenntnisstand birgt dieses Produkt bei Einhaltung guter Arbeitshygiene keine besonderen Risiken. Für dieses Produkt ist gemäß
Artikel 31 der REACH-Verordnung kein Sicherheitsdatenblatt erforderlich. Dieses Produktsicherheitsdatenblatt wurde auf freiwilliger Basis erstellt.
2.2. Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]Zusätzliche KennzeichnungZusätzlich anzugebende Einstufung(en)
Kindergesicherter Verschluss
Tastbarer Gefahrenhinweis
Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die PBT-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII.
Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII.
ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.1. Stoffe
Nicht anwendbar
3.2. Gemische
Dieses Gemisch enthält keine anzeigepflichtigen Substanzen gemäß den Kriterien aus 3.2 des Anhangs II der REACH-Verordnung
ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1. Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
Erste-Hilfe-Maßnahmen allgemein
In allen Zweifelsfällen oder bei anhaltendenden Symptomen, Arzt aufsuchen.
Erste-Hilfe-Maßnahmen nach Einatmen
Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
Erste-Hilfe-Maßnahmen nach Hautkontakt
Haut mit viel Wasser abwaschen.
Erste-Hilfe-Maßnahmen nach Augenkontakt
Augen vorsorglich mit Wasser ausspülen.
Erste-Hilfe-Maßnahmen nach Verschlucken
Den Mund mit Wasser ausspülen. Ausspucken. Kein Erbrechen auslösen. Bei Unwohlsein
Giftinformationszentrum oder Arzt anrufen.
4.2. Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
Keine weiteren Informationen verfügbar
4.3. Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung
Symptomatisch behandeln.
ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1. Löschmittel
Wassersprühstrahl. Trockenlöschpulver. Schaum. Kohlendioxid.
5.2. Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
Gefährliche Zerfallsprodukte im Brandfall
Mögliche Freisetzung giftiger Rauchgase. Kohlendioxid. Kohlenmonoxid. Aluminiumoxide.
5.3. Hinweise für die Brandbekämpfung
Schutz bei der Brandbekämpfung
Nicht versuchen ohne geeignete Schutzausrüstung tätig zu werden. Umgebungsluft-
unabhängiges Atemschutzgerät. Vollständige Schutzkleidung.
Löschwasser nicht in die Kanalisation oder Wasserläufe gelangen lassen. Entsorgung
muss gemäß den behördlichen Vorschriften erfolgen.
ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1. Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
6.1.1. Nicht für Notfälle geschultes Personal
Verunreinigten Bereich lüften.
Nicht versuchen ohne geeignete Schutzausrüstung tätig zu werden. Weitere Angaben:
siehe Abschnitt 8 "Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche
Schutzausrüstung".
6.2. Umweltschutzmaßnahmen
Eindringen in den Untergrund vermeiden. Eindringen in Kanalisation und öffentliche Gewässer verhindern.
6.3. Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
Verschüttete Flüssigkeit mit Absorptionsmittel aufnehmen. Mechanisch aufnehmen
(aufwischen, aufkehren) und in geeigneten Behältern zur Entsorgung sammeln.
Entsorgung muss gemäß den behördlichen Vorschriften erfolgen.
6.4. Verweis auf andere Abschnitte
Hinweise zum sicheren Umgang. Siehe Abschnitt 7. Persönliche Schutzkleidung verwenden, siehe Abschnitt 8. Weitere Angaben zur Entsorgung
siehe Abschnitt 13.
ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung
7.1. Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
Für eine gute Belüftung des Arbeitsplatzes sorgen. Persönliche Schutzausrüstung tragen.
Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen. Nach Handhabung des Produkts immer
die Hände waschen.
7.2. Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Kühl halten. Vor Frost schützen.
Zusammenlagerungshinweise
Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten.
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
7.3. Spezifische Endanwendungen
Keine weiteren Informationen verfügbar
ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1. Zu überwachende Parameter
Keine weiteren Informationen verfügbar
8.2. Begrenzung und Überwachung der Exposition
Geeignete technische Steuerungseinrichtungen:
Für eine gute Belüftung des Arbeitsplatzes sorgen.
Bei wiederholtem oder länger anhaltendem Kontakt Handschuhe tragen. Nitrilkautschuk. EN 374. Die Wahl eines geeigneten Handschuhs ist nicht
nur vom Material, sondern auch von anderen Qualitätsmerkmalen abhängig, die sich von Hersteller zu Hersteller unterscheiden. Bitte beachten
Sie die vom Hersteller angegebenen Hinweise zur Durchlässigkeit und Durchbruchzeit. Handschuhe müssen nach jeder Verwendung und bei
Auftreten von Verschleißspuren oder Perforation ersetzt werden
Spritzschutzbrille tragen, wenn Augenkontakt durch Verspritzen möglich ist. EN 166
Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen. EN 340. EN 13034
Bei unzureichender Belüftung geeignete Atemschutzausrüstung tragen. EN 143. Atemschutz sollte nur zum Beherrschen des Restrisikos bei
Kurzzeittätigkeiten dienen, wenn alle praktisch durchführbaren Schritte zur Gefährdungsreduzierung an der Gefahrenquelle eingehalten wurden,
z.B. durch Zurückhaltung und/oder lokale Absaugung. Einzelheiten zu Einsatzvoraussetzungen und maximalen Einsatzkonzentrationen sind der
DGUV Regel 112-190 - Benutzung von Atemschutzgeräten zu entnehmen.
Atemschutzgerät mit Filter
Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition:
Freisetzung in die Umwelt vermeiden.
ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1. Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
Verdunstungsgrad (Butylacetat=1)
Nicht anwendbar: Wässrige Lösung
Selbstentzündungstemperatur
Entzündbarkeit (fest, gasförmig)
Relative Dampfdichte bei 20 °C