Wortlaut der H- und EUH-Gefahrenhinweise: siehe unter Abschnitt 16.
H302Acute Tox. 4
H319Eye Irrit. 2
H318Eye Dam. 1
H412Aquatic Chronic 3
ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1.Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
Allgemeine Hinweise: Betroffenen an die frische Luft bringen und warm und ruhig halten. Verunglückten aus der Gefahrenzone
Nach Einatmen: Bei Reizung der Atemwege Arzt aufsuchen.
Nach Hautkontakt: Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel Wasser und Seife.
Nach Augenkontakt: Bei Augenkontakt die Augen bei geöffneten Lidern ausreichend lange mit Wasser spülen, dann sofort
Nach Verschlucken: Mund gründlich mit Wasser ausspülen. Nichts zu essen oder zu trinken geben. Unbedingt Arzt hinzuziehen!
Selbstschutz des Ersthelfers: Es sind keine besonderen Maßnahmen erforderlich.
4.2.Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
Nach Hautkontaktlokal: Der Stoff ist prickelnd: Rötung.
Nach Verschluckenlokal: Der Stoff ist prickelnd: Halsschmerzen.
Nach Einatmenlokal: Der Stoff ist bei Nebelung prickelnd: Halsschmerzen.
Nach Augenkontaktlokal: Der Stoff ist prickelnd: Rötung.
Sonstige Angaben: Produkt wirkt auf: Blut.
entfernen. In allen Zweifelsfällen oder wenn Symptome vorhanden sind, ärztlichen Rat einholen.
Betroffenen nicht unbeaufsichtigt lassen. Betroffenen aus dem Gefahrenbereich bringen und hinlegen.
Augenarzt konsultieren.
systemisch: Keine nennenswerte Aufnahme wahrscheinlich.
systemisch: Aufnahme möglich durch verschlucken.
systemisch: Keine nennenswerte Aufnahme wahrscheinlich.
4.3.Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung
Hinweise für den Arzt: Symptomatische Behandlung.
ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1.Löschmittel
Geeignete Löschmittel: Löschmaßnahmen auf die Umgebung abstimmen.
Ungeeignete Löschmittel: Es liegen keine Informationen vor.
5.2.Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
Gefährliche Verbrennungsprodukte
Im Brandfall können entstehen: Kohlenmonoxid
5.3.Hinweise für die Brandbekämpfung
Im Brandfall: Umgebungsluftunabhängiges Atemschutzgerät tragen. Schutzkleidung. (EN 469)
5.4.Zusätzliche Angaben
Löschwasser nicht in Kanäle und Gewässer gelangen lassen.
ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1.Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende
Verfahren
Personenbezogene
Vorsichtsmaßnahmen
: Persönliche Schutzausrüstung verwenden.
6.1.1. Nicht für Notfälle geschultes Personal
Schutzausrüstung: Bei Einwirkungen von Dämpfen, Stäuben und Aerosolen ist Atemschutz zu verwenden.
Notfallpläne: nicht anwendbar.
6.1.2. Einsatzkräfte
Druckdatum : 2020-08-27SDB 26655 - Seite 2 / 9
Persönliche Schutzausrüstung: Bei Einwirkungen von Dämpfen, Stäuben und Aerosolen ist Atemschutz zu verwenden.
6.2.Umweltschutzmaßnahmen
Nicht in den Untergrund/Erdreich gelangen lassen. Nicht in die Kanalisation oder Gewässer gelangen lassen. Sicherstellen, dass Abfälle
aufgenommen und sicher gelagert werden.
6.3.Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
6.3.1. Für Rückhaltung
Mit flüssigkeitsbindendem Material (Sand, Kieselgur, Säurebinder, Universalbinder) aufnehmen.
6.3.2. Für Reinigung
In geeigneten, geschlossenen Behältern sammeln und zur Entsorgung bringen. Verschmutzte Gegenstände und Fußboden unter Beachtung
der Umweltvorschriften gründlich reinigen.
Hinweise zum sicheren Umgang: Keine besonderen Vorsichtsmaßnahmen erforderlich.
Brandschutzmaßnahmen: Es liegen keine Informationen vor.
Maßnahmen zur Verhinderung von Aerosol- und
Staubbildung
Umweltschutzmaßnahmen: Freisetzung in die Umwelt vermeiden.
Hinweise zur allgemeinen Industriehygiene: Am Arbeitsplatz nicht essen, trinken, rauchen, schnupfen.Kontaminierte Kleidung
: Es liegen keine Informationen vor.
ausziehen.Vor den Pausen und bei Arbeitsende Hände waschen.
7.2.Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
Technische Maßnahmen und Lagerbedingungen: In einem geschlossenen Behälter aufbewahren. - frostfrei.
Lagertemperatur: Es liegen keine Informationen vor.
Anforderungen an Lagerräume und Behälter: Es liegen keine Informationen vor.
Lagerklasse: Es liegen keine Informationen vor.
Zu vermeidende Stoffe: Es liegen keine Informationen vor.
Weitere Angaben zu Lagerbedingungen: Es liegen keine Informationen vor.
7.3.Spezifische Endanwendungen
Empfehlung: nicht anwendbar
Branchenlösungen: Es liegen keine Informationen vor.
ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche
Schutzausrüstungen
Für ausreichende Belüftung und punktförmige Absaugung an kritischen Punkten sorgen. Explosionsgeschützte Anlagen, Apparaturen,
Absauganlagen, Geräte etc. verwenden. Sichere Handhabung: siehe Abschnitt 7
8.2.2. Persönliche Schutzausrüstung
Augen-/Gesichtsschutz: Augenschutz: nicht erforderlich.
Hautschutz
Handschutz: Handschutz ist nicht erforderlich..
Körperschutz: Overall, Schürze, Stiefel, Korbbrille.
Atemschutz: Wenn technische Absaug- oder Lüftungsmaßnahmen nicht möglich oder unzureichend sind, muss
Atemschutz getragen werden.
Boden
[mg/kg Boden
Trockengewicht]
8.2.3. Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition
Siehe Abschnitt 7. Es sind keine darüber hinausgehenden Maßnahmen erforderlich.
8.3.Zusätzliche Hinweise
Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar.
ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften
Druckdatum : 2020-08-27SDB 26655 - Seite 4 / 9
9.1.Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
Aggregatzustand: Flüssig
Aussehen: Es liegen keine Informationen vor.
Farbe: blau
Geruch: Es liegen keine Informationen vor.
Geruchsschwelle: Es liegen keine Informationen vor.
pH-Wert: 6.5
Schmelzpunkt/Gefrierpunkt:
Siedebeginn und Siedebereich:
Flammpunkt: Es liegen keine Informationen vor.
Verdampfungsgeschwindigkeit: Es liegen keine Informationen vor.
Entzündbarkeit: Es liegen keine Informationen vor.
Obere/untere Entzündbarkeits- oder Explosionsgrenzen
Obere Explosionsgrenze: nicht anwendbar
Untere Explosionsgrenze: nicht anwendbar
Dampfdruck:
Dampfdichte: Es liegen keine Informationen vor.
Relative Dichte: 1.004 (water=1) (20 °C)
Löslichkeit(en)
Selbstentzündungstemperatur: nicht anwendbar
Zersetzungstemperatur: Es liegen keine Informationen vor.
Viskosität: <10 mPa•s (20 °C)
Explosive Eigenschaften:: nicht anwendbar
Brandfördernde Eigenschaften: nicht anwendbar
≤0 ºC
≥100 °C - ≤290 ºC
≤2.3 kPa (20 °C)
: 1.107 - Quelle: ECHA
: 2.52 - Quelle: GESTIS
9.2.Sonstige Angaben
Kritische Temperatur Tkrit: nicht anwendbar
Fettlöslichkeit: Es liegen keine Informationen vor.
ABSCHNITT 10: Stabilität und Reaktivität
10.1.Reaktivität
Dieses Material wird unter normalen Verwendungsbedingungen als nicht reaktiv angesehen.
10.2.Chemische Stabilität
Das Produkt ist unter den empfohlenen Lagerungs-, Verwendungs- und Temperaturbedingungen chemisch stabil.
10.3.Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
Bei bestimmungsgemäßer Handhabung und Lagerung treten keine gefährlichen Reaktionen auf.
10.4.Zu vermeidende Bedingungen
Bei Anwendung der empfohlenen Vorschriften zur Lagerung und Handhabung stabil.
10.5.Unverträgliche Materialien
keine/keiner
10.6.Gefährliche Zersetzungsprodukte
Es sind keine gefährlichen Zersetzungsprodukte bekannt.
Dieser Stoff erfüllt nicht die PBT-/vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII.
12.6.Andere schädliche Wirkungen
Es liegen keine Informationen vor.
12.7.Zusätzliche ökotoxikologische Informationen
Lokale Entwässerungsbestimmungen beachten.
ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung
13.1.Verfahren der Abfallbehandlung
Inhalt/Behälter industrieller Verbrennungsanlage zuführen. Nach Rücksprache mit dem Entsorger nach chemisch-physikalischer Vorbehandlung
zusammen mit Hausmüll ablagern.
Andere Entsorgungsempfehlungen: nicht anwendbar
ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
14.1.UN-Nummer
Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.
14.2.Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.
14.3.Transportgefahrenklassen
Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.
14.4.Verpackungsgruppe
Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.
14.5.Umweltgefahren
Meeresschadstoff : Nein
14.6.Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.
14.7.Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code
Es liegen keine Informationen vor.
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
15.1.Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den
Stoff oder das Gemisch
Internationale Vorschriften:
Minamata Convention on Mercury: nicht anwendbar
EU-Vorschriften
Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen [Seveso-III-Richtlinie]
nicht anwendbar
Das Gemisch enthält die folgenden besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC), die zulassungspflichtig gemäß REACH, Anhang XIV
sind:
nicht anwendbar
Zusammenfassende Bewertung der CMR-Eigenschaften
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) : nicht anwendbar
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Verordnung (EG) Nr. 850/2004 [POP-Verordnung]
nicht anwendbar
Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen.
nicht anwendbar
Beschäftigungsbeschränkungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (94/33/EG) beachten.
Beschäftigungsbeschränkungen nach Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG oder verschärfenden nationalen Bestimmungen beachten,
soweit zutreffend.
H302Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.
H318Verursacht schwere Augenschäden.
H319Verursacht schwere Augenreizung.
H412Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
Abkürzungen und Akronyme
ACGIH®American Conference of Governmental Industrial Hygienists
ADREuropäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
AICSAustralian Inventory of Chemical Substances
BuAcn-Butylacetat
CASChemical Abstracts Service
CCIDNew Zealand Chemical Classification and Information Database
DSLCanada Domestic Substances List
ECHA-RACECHA Committee for Risk Assessment
EFSAEuropean Food Safety Authority
EHSPOECD Environment, Health, and Safety Publication
EmSNotfallplan
EU-CLHEuropean Union Harmonised Classification and Labelling
GESTISGefahrstoffinformationssystem vom Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA)
GHSWeltweit harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien
GWBB-VLEPGrenswaarden voor beroepsmatige blootstelling/Valeurs limites d'exposition professionnelle
HHSU.S. Department of Health and Human Services
HSDBHazardous Substances Data Bank
IARCInternationale Agentur für Krebsforschung
IATAInternationale Luftverkehrs-Vereinigung
ICAOInternationale Zivilluftfahrtorganisation
IMDGInternationale Seeschifffahrts-Organisation
IMOInternationale Seeschifffahrts-Organisation
INRSFrench National Research and Safety Institute for the Prevention of Occupational Accidents and Diseases
JP-GHSJapan GHS Basis for Classification Data
KHCBekannte Humankarzinogene.
LELUntere Explosionsgrenze
LOLILOLI (List of Lists) Database
n.a.nicht anwendbar
NDSLCanada Non-domestic Substance List
NICNASAustralia National Industrial Chemicals Notification and Assessment Scheme
NIERSouth Korea National Institute of Environmental Research Evaluations
NLMUnited States National Library of Medicine
NTPNationales Toxikologieprogramm
NZIoCNew Zealand Inventory of Chemicals
OECDOrganisation for Economic Co-operation and Development
OSHAArbeitssicherheit-und Gesundheitsbehörde
OUEEuropean Odour Unit
RAHCVernünftigerweise erwartetes Humankarzinogen
REACHRegistrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien
RIDVorschriften für die internationale Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn
SCOELScientific Committee on Occupational Exposure Limits (EU)
Druckdatum : 2020-08-27SDB 26655 - Seite 8 / 9
SIDSOECD Screening Information Data Sets
SUVASwiss Accident Insurance Fund
TRGSTechnische Regeln für Gefahrstoffe
TSCAThe Toxic Substances Control Act Chemical Substance Inventory
TWAZeitgewichteter Mittelwert
UELObere Explosionsgrenze
UNVereinte Nationen
US-EPAUnited States Environmental Protection Agency
Haftungsauschluss: Die Informationen in diesem Sicherheitsdatenblatt gelten zum Zeitpunkt der Ausstellung als korrekt. Philips Electronics Nederland B.V. übernimmt keine Garantie für den Inhalt
oder die Eignung für bestimmte Zwecke oder Verwendungen.
Druckdatum : 2020-08-27SDB 26655 - Seite 9 / 9
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