Philips CC12-50, C13-50 User Manual

Sicherheitsdatenblatt
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
Datum der letzten Überprüfung Bearbeitungsdatum : 2020-01-10 Ausgabedatum : 2011-02-07
: 2020-05-28
ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs beziehungsweise des Gemischs und des Unternehmens
1.1. Produktidentifikator
Sicherheitsdatenblatt : 26655 Produktcode : 8800 013 50081
Produktname: : CC 13/50 EEU PHILIPS QUICK CLEAN POD CARTRIDGE 3 PACK
1.2. Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
Relevante identifizierte Verwendungen : Es liegen keine Informationen vor. Verwendungen, von denen abgeraten
wird
1.3. Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
Lieferant : PHILIPS CONSUMER LIFESTYLE, DRACHTEN
Telefon : n.a. n.a. Verantwortlich für die Erstellung
des SDB im Auftrag des Lieferanten/ Herstellers
: Es liegen keine Informationen vor.
Oliemolenstraat 5 9203 ZN Drachten Niederlande
: hazcom@philips.com
Tussendiepen 4 9206 AD Drachten Niederlande
1.4. Notrufnummer
Notrufnummer (bezüglich Transport) : +31 (0)497-598315
ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren
2.1. Einstufung des Stoffs oder Gemischs
2.1.1. Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]
Nicht eingestuft
2.2. Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]
keine/keiner
Hinweise zur Kennzeichnung keine/keiner.
2.3. Sonstige Gefahren
Es liegen keine Informationen vor.
ABSCHNITT 3: Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen
3.2. Gemisch
Stoffname CAS-Nr. EG-Nr. REACH-Nr. Konzentration
WASSER 7732-18-5 231-791-2
95.0
Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]
Druckdatum : 2020-08-27 SDB 26655 - Seite 1 / 9
Stoffname CAS-Nr. EG-Nr. REACH-Nr. Konzentration
Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]
2-PHENOXYETHANOL 122-99-6 204-589-7 01-2119488943-21 <1.0 GHS07
ETHYLHEXYLGLYCERIN 70445-33-9 408-080-2 01-0000015745-65 <1.0 GHS05
Wortlaut der H- und EUH-Gefahrenhinweise: siehe unter Abschnitt 16.
H302 Acute Tox. 4 H319 Eye Irrit. 2
H318 Eye Dam. 1 H412 Aquatic Chronic 3
ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1. Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
Allgemeine Hinweise : Betroffenen an die frische Luft bringen und warm und ruhig halten. Verunglückten aus der Gefahrenzone
Nach Einatmen : Bei Reizung der Atemwege Arzt aufsuchen. Nach Hautkontakt : Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel Wasser und Seife. Nach Augenkontakt : Bei Augenkontakt die Augen bei geöffneten Lidern ausreichend lange mit Wasser spülen, dann sofort
Nach Verschlucken : Mund gründlich mit Wasser ausspülen. Nichts zu essen oder zu trinken geben. Unbedingt Arzt hinzuziehen!
Selbstschutz des Ersthelfers : Es sind keine besonderen Maßnahmen erforderlich.
4.2. Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
Nach Hautkontakt lokal : Der Stoff ist prickelnd: Rötung.
Nach Verschlucken lokal : Der Stoff ist prickelnd: Halsschmerzen.
Nach Einatmen lokal : Der Stoff ist bei Nebelung prickelnd: Halsschmerzen.
Nach Augenkontakt lokal : Der Stoff ist prickelnd: Rötung.
Sonstige Angaben : Produkt wirkt auf: Blut.
entfernen. In allen Zweifelsfällen oder wenn Symptome vorhanden sind, ärztlichen Rat einholen. Betroffenen nicht unbeaufsichtigt lassen. Betroffenen aus dem Gefahrenbereich bringen und hinlegen.
Augenarzt konsultieren.
systemisch : Keine nennenswerte Aufnahme wahrscheinlich.
systemisch : Aufnahme möglich durch verschlucken.
systemisch : Keine nennenswerte Aufnahme wahrscheinlich.
4.3. Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung
Hinweise für den Arzt : Symptomatische Behandlung.
ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1. Löschmittel
Geeignete Löschmittel : Löschmaßnahmen auf die Umgebung abstimmen.
Ungeeignete Löschmittel : Es liegen keine Informationen vor.
5.2. Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
Gefährliche Verbrennungsprodukte
Im Brandfall können entstehen : Kohlenmonoxid
5.3. Hinweise für die Brandbekämpfung
Im Brandfall: Umgebungsluftunabhängiges Atemschutzgerät tragen. Schutzkleidung. (EN 469)
5.4. Zusätzliche Angaben
Löschwasser nicht in Kanäle und Gewässer gelangen lassen.
ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1. Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen
: Persönliche Schutzausrüstung verwenden.
6.1.1. Nicht für Notfälle geschultes Personal
Schutzausrüstung : Bei Einwirkungen von Dämpfen, Stäuben und Aerosolen ist Atemschutz zu verwenden.
Notfallpläne : nicht anwendbar.
6.1.2. Einsatzkräfte
Druckdatum : 2020-08-27 SDB 26655 - Seite 2 / 9
Persönliche Schutzausrüstung : Bei Einwirkungen von Dämpfen, Stäuben und Aerosolen ist Atemschutz zu verwenden.
6.2. Umweltschutzmaßnahmen
Nicht in den Untergrund/Erdreich gelangen lassen. Nicht in die Kanalisation oder Gewässer gelangen lassen. Sicherstellen, dass Abfälle aufgenommen und sicher gelagert werden.
6.3. Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
6.3.1. Für Rückhaltung
Mit flüssigkeitsbindendem Material (Sand, Kieselgur, Säurebinder, Universalbinder) aufnehmen.
6.3.2. Für Reinigung
In geeigneten, geschlossenen Behältern sammeln und zur Entsorgung bringen. Verschmutzte Gegenstände und Fußboden unter Beachtung der Umweltvorschriften gründlich reinigen.
6.3.3. Sonstige Angaben
nicht bestimmt
6.4. Verweis auf andere Abschnitte
Sichere Handhabung: siehe Abschnitt 7 Persönliche Schutzausrüstung: siehe Abschnitt 8 Entsorgung: siehe Abschnitt 13
ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung
7.1. Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
Schutzmaßnahmen
Hinweise zum sicheren Umgang : Keine besonderen Vorsichtsmaßnahmen erforderlich. Brandschutzmaßnahmen : Es liegen keine Informationen vor. Maßnahmen zur Verhinderung von Aerosol- und
Staubbildung Umweltschutzmaßnahmen : Freisetzung in die Umwelt vermeiden.
Hinweise zur allgemeinen Industriehygiene : Am Arbeitsplatz nicht essen, trinken, rauchen, schnupfen.Kontaminierte Kleidung
: Es liegen keine Informationen vor.
ausziehen.Vor den Pausen und bei Arbeitsende Hände waschen.
7.2. Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
Technische Maßnahmen und Lagerbedingungen : In einem geschlossenen Behälter aufbewahren. - frostfrei.
Lagertemperatur : Es liegen keine Informationen vor.
Anforderungen an Lagerräume und Behälter : Es liegen keine Informationen vor.
Lagerklasse : Es liegen keine Informationen vor.
Zu vermeidende Stoffe : Es liegen keine Informationen vor.
Weitere Angaben zu Lagerbedingungen : Es liegen keine Informationen vor.
7.3. Spezifische Endanwendungen
Empfehlung : nicht anwendbar
Branchenlösungen : Es liegen keine Informationen vor.
ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1. Zu überwachende Parameter
Arbeitsplatzgrenzwerte
Deutschland Österreich Schweiz Polen
Arbeitsstoff Grenzwert mg/m³ ppm mg/m³ ppm mg/m³ ppm mg/m³ ppm
8 Stunde(n) 5.7 1 110 20 110 20 230 15 Minuten 5.7 1 110 20 110 202-PHENOXYETHANOL C
Druckdatum : 2020-08-27 SDB 26655 - Seite 3 / 9
Russland
Arbeitsstoff Grenzwert mg/m³ ppm
(Dampf)
2-PHENOXYETHANOL
8 Stunde(n) 2 15 Minuten C
Quelle : TRGS 910, Österreichische Grenzwerteverordnung, SUVA, Dutch Health Council, 2006/15/EG, 2004/37/EG, Dutch
20 °C, 1013 mbar: Europäische Union / China / Südkorea 25 °C, 1013 mbar: Vereinigte Staaten / Kanada / Japan
[x]
: Beurteilungszeitraum x Minuten C: Spitzenbegrenzung H: hautresorptiv S: Gesetzlicher Grenzwert ALARA: So niedrig wie vernünftigerweise erreichbar (ALARA-Prinzip).
Social-Economic Council (SER), US OSHA, LOLI DB, 2000/39/EG, EU OSHA, GWBB/VLEP, TRGS 900, Gestis, 91/322/ EWG, 2017/164/EU, INRS (Fr), ACGIH®, 2009/161/EU, TRGS 905
Bemerkung Arbeitsplatzgrenzwerte
keine/keiner
DNEL (Derived No Effect Level (DNEL-Wert))
DNEL Arbeitnehmer
systemisch lokal
Arbeitsstoff Expositionsweg langzeitig kurzzeitig langzeitig kurzzeitig
oral [mg/kg KG/Tag] Nicht benötigt. Inhalation [mg/m³] 10 8.07 8.072-PHENOXYETHANOL dermal [mg/kg KG/Tag] 20.83 oral [mg/kg KG/Tag] Nicht benötigt. Inhalation [mg/m³] 10 0.875 1.55ETHYLHEXYLGLYCERIN dermal [mg/kg KG/Tag] 1
PNEC (Predicted No Effect Concentration (PNEC-Wert))
Sediment,
Gewässer,
Arbeitsstoff
2-PHENOXYETHANOL 0.943 0.094 3.44 24.8 7.237 0.724 1.26 ETHYLHEXYLGLYCERIN 0.15 0.015 5.6 0.19 0.019 0.894
Süßwasser
[mg/L]
Gewässer,
Meerwasser
[mg/L]
Gewässer,
zeitweise
Freisetzung
[mg/L]
Kläranlage
[mg/L]
Süßwasser
[mg/kg
Trockengewicht
des
Sediments]
Sediment,
Meerwasser
[mg/kg
Trockengewicht
des
Sediments]
8.2. Begrenzung und Überwachung der Exposition
8.2.1. Geeignete technische Steuerungseinrichtungen
Für ausreichende Belüftung und punktförmige Absaugung an kritischen Punkten sorgen. Explosionsgeschützte Anlagen, Apparaturen, Absauganlagen, Geräte etc. verwenden. Sichere Handhabung: siehe Abschnitt 7
8.2.2. Persönliche Schutzausrüstung
Augen-/Gesichtsschutz : Augenschutz: nicht erforderlich.
Hautschutz
Handschutz : Handschutz ist nicht erforderlich.. Körperschutz : Overall, Schürze, Stiefel, Korbbrille.
Atemschutz : Wenn technische Absaug- oder Lüftungsmaßnahmen nicht möglich oder unzureichend sind, muss
Atemschutz getragen werden.
Boden
[mg/kg Boden
Trockengewicht]
8.2.3. Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition
Siehe Abschnitt 7. Es sind keine darüber hinausgehenden Maßnahmen erforderlich.
8.3. Zusätzliche Hinweise
Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar.
ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften
Druckdatum : 2020-08-27 SDB 26655 - Seite 4 / 9
9.1. Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
Aggregatzustand : Flüssig Aussehen : Es liegen keine Informationen vor. Farbe : blau Geruch : Es liegen keine Informationen vor. Geruchsschwelle : Es liegen keine Informationen vor. pH-Wert : 6.5 Schmelzpunkt/Gefrierpunkt : Siedebeginn und Siedebereich : Flammpunkt : Es liegen keine Informationen vor. Verdampfungsgeschwindigkeit : Es liegen keine Informationen vor. Entzündbarkeit : Es liegen keine Informationen vor. Obere/untere Entzündbarkeits- oder Explosionsgrenzen
Obere Explosionsgrenze : nicht anwendbar
Untere Explosionsgrenze : nicht anwendbar Dampfdruck : Dampfdichte : Es liegen keine Informationen vor. Relative Dichte : 1.004 (water=1) (20 °C) Löslichkeit(en)
Wasser : sehr gut löslich
Verteilungskoeffizient n-Octanol/Wasser (log Wert)
2-PHENOXYETHANOL ETHYLHEXYLGLYCERIN
Selbstentzündungstemperatur : nicht anwendbar Zersetzungstemperatur : Es liegen keine Informationen vor. Viskosität : <10 mPa•s (20 °C) Explosive Eigenschaften: : nicht anwendbar Brandfördernde Eigenschaften : nicht anwendbar
0 ºC100 °C - 290 ºC
2.3 kPa (20 °C)
: 1.107 - Quelle: ECHA : 2.52 - Quelle: GESTIS
9.2. Sonstige Angaben
Kritische Temperatur Tkrit : nicht anwendbar Fettlöslichkeit : Es liegen keine Informationen vor.
ABSCHNITT 10: Stabilität und Reaktivität
10.1. Reaktivität
Dieses Material wird unter normalen Verwendungsbedingungen als nicht reaktiv angesehen.
10.2. Chemische Stabilität
Das Produkt ist unter den empfohlenen Lagerungs-, Verwendungs- und Temperaturbedingungen chemisch stabil.
10.3. Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
Bei bestimmungsgemäßer Handhabung und Lagerung treten keine gefährlichen Reaktionen auf.
10.4. Zu vermeidende Bedingungen
Bei Anwendung der empfohlenen Vorschriften zur Lagerung und Handhabung stabil.
10.5. Unverträgliche Materialien
keine/keiner
10.6. Gefährliche Zersetzungsprodukte
Es sind keine gefährlichen Zersetzungsprodukte bekannt.
10.7. Zusätzliche Hinweise
Es liegen keine Informationen vor.
ABSCHNITT 11: Toxikologische Angaben
11.1. Angaben zu toxikologischen Wirkungen
Akute Toxizität
Nach Verschlucken : Nein
Hautkontakt : Nein
Inhalation : Nein
Druckdatum : 2020-08-27 SDB 26655 - Seite 5 / 9
Stoffe
2-PHENOXYETHANOL
oral LD50: 1840 mg/kg Ratte OECD 401 dermal LD50: 14391 mg/kg Ratte Inhalation (Dampf) LD50: >1 mg/L Ratte
ETHYLHEXYLGLYCERIN
oral LD50: >2000 mg/kg KG/Tag Ratte OECD 401 Inhalation (Dampf) LC50:
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut : nicht anwendbar
Schwere Augenschädigung/-reizung : nicht anwendbar
Sensibilisierung von Atemwegen oder Haut
Keimzellmutagenität : nicht anwendbar
Karzinogenität : nicht anwendbar
Reproduktionstoxizität : nicht anwendbar
Spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition
Spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition
Aspirationsgefahr : nicht anwendbar
Symptome
Nach Hautkontakt lokal : Der Stoff ist prickelnd: Rötung.
Nach Verschlucken lokal : Der Stoff ist prickelnd: Halsschmerzen.
Nach Einatmen lokal : Der Stoff ist bei Nebelung prickelnd: Halsschmerzen.
Nach Augenkontakt lokal : Der Stoff ist prickelnd: Rötung.
Sonstige Angaben : Produkt wirkt auf: Blut.
Dosis / Konzentration Wert Spezies Expositionsdauer Methode
2.83 mg/L
: nicht anwendbar
: nicht anwendbar
: nicht anwendbar
systemisch : Keine nennenswerte Aufnahme wahrscheinlich.
systemisch : Aufnahme möglich durch verschlucken.
systemisch : Keine nennenswerte Aufnahme wahrscheinlich.
Ratte OECD 403
ABSCHNITT 12: Umweltbezogene Angaben
12.1. Toxizität
Stoffname
2-PHENOXYETHANOL
ETHYLHEXYLGLYCERIN
Akute (kurzfristige) Fischtoxizität
LC50: 344 mg/L 96 Stunde(n) Fisch - Quelle:
ECHA
LC50: 26 mg/L 96 Stunde(n) Fisch - Quelle:
ECHA - Methode: OECD 203
12.2. Persistenz und Abbaubarkeit
Biologischer Abbau
2-PHENOXYETHANOL
ETHYLHEXYLGLYCERIN
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) : Es liegen keine Informationen vor.
Biochemischer Sauerstoffbedarf : Es liegen keine Informationen vor.
BSB5/CSB-Quotient : Es liegen keine Informationen vor.
Akute (kurzfristige) Toxizität für Krebstiere
EC50: >500 mg/L 48 Stunde(n) Daphnien -
Quelle: ECHA - Methode: OECD 202
EC50: 36 mg/L 48 Stunde(n) Daphnien -
Quelle: ECHA - Methode: OECD 202
: Leicht biologisch abbaubar (nach OECD-Kriterien). - Quelle: ECHA - Methode: OECD
301F
: Leicht biologisch abbaubar (nach OECD-Kriterien). - Quelle: ECHA - Methode: OECD
301D
Akute (kurzfristige) Toxizität für Algen und Cyanobakterien
IC50: >500 mg/L 72 Stunde(n) Algen - Quelle:
ECHA
IC50: 22.17 mg/L 72 Stunde(n) Algen - Quelle:
ECHA - Methode: OECD 201
Toxizität für andere aquatische Wasserpflanzen/ Organismen
12.3. Bioakkumulationspotenzial
Biokonzentrationsfaktor (BCF) : Es liegen keine Informationen vor.
Verteilungskoeffizient n-Octanol/Wasser (log Wert)
2-PHENOXYETHANOL
Druckdatum : 2020-08-27 SDB 26655 - Seite 6 / 9
: 1.107 - Quelle: ECHA
ETHYLHEXYLGLYCERIN
: 2.52 - Quelle: GESTIS
12.4. Mobilität im Boden
Es liegen keine Informationen vor.
12.5. Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
Dieser Stoff erfüllt nicht die PBT-/vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII.
12.6. Andere schädliche Wirkungen
Es liegen keine Informationen vor.
12.7. Zusätzliche ökotoxikologische Informationen
Lokale Entwässerungsbestimmungen beachten.
ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung
13.1. Verfahren der Abfallbehandlung
Inhalt/Behälter industrieller Verbrennungsanlage zuführen. Nach Rücksprache mit dem Entsorger nach chemisch-physikalischer Vorbehandlung zusammen mit Hausmüll ablagern.
Andere Entsorgungsempfehlungen : nicht anwendbar
ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
14.1. UN-Nummer
Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.
14.2. Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.
14.3. Transportgefahrenklassen
Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.
14.4. Verpackungsgruppe
Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.
14.5. Umweltgefahren
Meeresschadstoff : Nein
14.6. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.
14.7. Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code
Es liegen keine Informationen vor.
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
15.1. Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
Internationale Vorschriften:
Minamata Convention on Mercury : nicht anwendbar
EU-Vorschriften
Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen [Seveso-III-Richtlinie]
nicht anwendbar
Das Gemisch enthält die folgenden besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC), die zulassungspflichtig gemäß REACH, Anhang XIV sind:
nicht anwendbar
Zusammenfassende Bewertung der CMR-Eigenschaften
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) : nicht anwendbar
Druckdatum : 2020-08-27 SDB 26655 - Seite 7 / 9
Verordnung (EG) Nr. 850/2004 [POP-Verordnung]
nicht anwendbar
Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen.
nicht anwendbar
Beschäftigungsbeschränkungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (94/33/EG) beachten.
Beschäftigungsbeschränkungen nach Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG oder verschärfenden nationalen Bestimmungen beachten, soweit zutreffend.
15.2. Stoffsicherheitsbeurteilung
Es liegen keine Informationen vor.
ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben
Zusätzliche Hinweise
- ABSCHNITT 1: Identifikation Spezifische Anforderungen oder Handhabungsregelungen Schweiz: Importeur/Alleinvertreter: Philips AG, Lighting, Allmendstrasse 140, 8027 Zürich, Schweiz Telefon: +41 (0)44/488 2211 Auskunft Telefon (Produkt): +41 (0)800/002050 (Monday - Friday 8:00 - 18:00) Mobilnetz: +41 (0)848/000292 (Montag - Freitag 8:00 - 18:00) Schweizerisches Toxikologisches Informationszentrum CH-8028 Zürich: +41 (0)44/2515151 oder 145
- ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung Abfallschlüssel/Abfallbezeichnungen gemäß EAK/AVV: 20 01 29
Wortlaut der H-Sätze (Nummer und Volltext)
H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. H318 Verursacht schwere Augenschäden. H319 Verursacht schwere Augenreizung. H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
Abkürzungen und Akronyme
ACGIH® American Conference of Governmental Industrial Hygienists ADR Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße AICS Australian Inventory of Chemical Substances BuAc n-Butylacetat CAS Chemical Abstracts Service CCID New Zealand Chemical Classification and Information Database DSL Canada Domestic Substances List ECHA-RAC ECHA Committee for Risk Assessment EFSA European Food Safety Authority EHSP OECD Environment, Health, and Safety Publication EmS Notfallplan EU-CLH European Union Harmonised Classification and Labelling GESTIS Gefahrstoffinformationssystem vom Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) GHS Weltweit harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien GWBB-VLEP Grenswaarden voor beroepsmatige blootstelling/Valeurs limites d'exposition professionnelle HHS U.S. Department of Health and Human Services HSDB Hazardous Substances Data Bank IARC Internationale Agentur für Krebsforschung IATA Internationale Luftverkehrs-Vereinigung ICAO Internationale Zivilluftfahrtorganisation IMDG Internationale Seeschifffahrts-Organisation IMO Internationale Seeschifffahrts-Organisation INRS French National Research and Safety Institute for the Prevention of Occupational Accidents and Diseases JP-GHS Japan GHS Basis for Classification Data KHC Bekannte Humankarzinogene. LEL Untere Explosionsgrenze LOLI LOLI (List of Lists) Database n.a. nicht anwendbar NDSL Canada Non-domestic Substance List NICNAS Australia National Industrial Chemicals Notification and Assessment Scheme NIER South Korea National Institute of Environmental Research Evaluations NLM United States National Library of Medicine NTP Nationales Toxikologieprogramm NZIoC New Zealand Inventory of Chemicals OECD Organisation for Economic Co-operation and Development OSHA Arbeitssicherheit-und Gesundheitsbehörde OUE European Odour Unit RAHC Vernünftigerweise erwartetes Humankarzinogen REACH Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien RID Vorschriften für die internationale Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn SCOEL Scientific Committee on Occupational Exposure Limits (EU)
Druckdatum : 2020-08-27 SDB 26655 - Seite 8 / 9
SIDS OECD Screening Information Data Sets SUVA Swiss Accident Insurance Fund TRGS Technische Regeln für Gefahrstoffe TSCA The Toxic Substances Control Act Chemical Substance Inventory TWA Zeitgewichteter Mittelwert UEL Obere Explosionsgrenze UN Vereinte Nationen US-EPA United States Environmental Protection Agency
Haftungsauschluss: Die Informationen in diesem Sicherheitsdatenblatt gelten zum Zeitpunkt der Ausstellung als korrekt. Philips Electronics Nederland B.V. übernimmt keine Garantie für den Inhalt oder die Eignung für bestimmte Zwecke oder Verwendungen.
Druckdatum : 2020-08-27 SDB 26655 - Seite 9 / 9
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