Glycerin
Stoff, für den ein gemeinschaftlicher Grenzwert für die Exposition
am Arbeitsplatz gilt
·
zusätzl. Hinweise:
Der Wortlaut der angeführten Gefahrenhinweise ist dem Abschnitt 16 zu entnehmen.
ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
·
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
·
Allgemeine Hinweise: Beschmutzte oder getränkte Kleidung sofort ausziehen.
·
nach Einatmen:
Den Betroffenen an die frische Luft bringen.
Bei anhaltenden Beschwerden Arzt konsultieren.
·
nach Hautkontakt:
Sofort mit Wasser und Seife abwaschen und gut nachspülen.
Bei andauernder Hautreizung Arzt aufsuchen.
·
nach Augenkontakt:
Augenlider geöffnet halten und mindestens 15 Minuten lang reichlich mit sauberem, fließendem
Wasser spülen.
Bei anhaltenden Beschwerden Arzt aufsuchen.
·
nach Verschlucken:
Kein Erbrechen herbeiführen. Sofort einen Arzt hinzuziehen!
Sofort Arzt hinzuziehen.
·
4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar.
·
4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung
Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar.
25 - 50%
ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
·
5.1 Löschmittel
·
Geeignete Löschmittel:
Produkt selbst brennt nicht.
Feuerlöschmaßnahmen auf die Umgebung abstimmen.
·
Aus Sicherheitsgründen ungeeignete Löschmittel: Keine bekannt.
·
5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
Beim Erhitzen oder im Brandfalle Bildung giftiger Gase möglich.
ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
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6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen
anzuwendende Verfahren
Kontakt mit Augen, Haut und Kleidung vermeiden.
Für ausreichende Lüftung sorgen.
·
6.2 Umweltschutzmaßnahmen:
Nicht in die Kanalisation oder in Gewässer gelangen lassen.
Bei Eindringen in Gewässer oder Kanalisation die zuständigen Behörden benachrichtigen.
Nicht in die Kanalisation/Oberflächenwasser/Grundwasser gelangen lassen.
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6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung:
Mit flüssigkeitsbindendem Material (Sand, Kieselgur, Säurebinder, Universalbinder) aufnehmen.
Kontaminiertes Material als Abfall nach Abschnitt 13 entsorgen.
Informationen zur sicheren Handhabung siehe Abschnitt 7.
Informationen zur persönlichen Schutzausrüstung siehe Abschnitt 8.
Informationen zur Entsorgung siehe Abschnitt 13.
ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung
·
7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
In gut verschlossenen Gebinden kühl und trocken lagern.
Direkten Kontakt mit Augen, Haut oder Kleidung vermeiden.
·
Hinweise zum Brand- und Explosionsschutz: Zündquellen fernhalten - nicht rauchen.
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7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
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Lagerung:
·
Anforderung an Lagerräume und Behälter: An einem kühlen Ort lagern.
·
Zusammenlagerungshinweise: Nicht erforderlich
·
Weitere Angaben zu den Lagerbedingungen:
In gut verschlossenen Gebinden kühl und trocken lagern.
·
Lagerklasse: 10 (Brennbare Flüssigkeiten) nach TRGS 510
·
Klassifizierung nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): -
·
7.3 Spezifische Endanwendungen Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar.
ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/
Persönliche Schutzausrüstungen
·
8.1 Zu überwachende Parameter
·
Bestandteile mit arbeitsplatzbezogenen, zu überwachenden Grenzwerten:
MAK: Maximale Arbeitsplatzkonzentration (nur zur Orientierung, MAK-Werte sind aufgehoben)
56-81-5 Glycerin
AGW (Deutschland) Langzeitwert: 200 E mg/m³
2 (I);DFG, Y
1,2-Propandiol
MAK (Deutschland) als Dampf und Aerosol;vgl.Abschn.IIb und Xc
·
Zusätzliche Hinweise: Als Grundlage dienten die bei der Erstellung gültigen Listen.
·
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition
·
Persönliche Schutzausrüstung:
·
Allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen:
Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten.
Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen.
Vor den Pausen und bei Arbeitsende Hände waschen.
Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden.
·
Atemschutz: Nicht erforderlich.
·
Handschutz:
Nicht erforderlich.
Das Handschuhmaterial muss undurchlässig und beständig gegen das Produkt / den Stoff / das
Gemisch sein.
Aufgrund fehlender Tests kann keine Empfehlung zum Handschuhmaterial für das Produkt / das
Gemisch / das Chemikaliengemisch abgegeben werden.
Auswahl des Handschuhmaterials unter Beachtung der Durchbruchzeiten, Permeationsraten und
der Degradation.
Die Auswahl eines geeigneten Handschuhs ist nicht nur vom Material, sondern auch von weiteren
Qualitätsmerkmalen abhängig und von Hersteller zu Hersteller unterschiedlich. Da das Produkt ein
Gemisch aus mehreren Stoffen darstellt, ist die Beständigkeit von Handschuhmaterialen nicht
vorausberechenbar und muß deshalb vor dem Einsatz überprüft werden.
·
Durchdringungszeit des Handschuhmaterials Entfällt.
·
Augenschutz: Nicht erforderlich.
ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften
·
9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
·
Allgemeine Angaben
·
Aussehen:
Form:zähflüssig
Farbe:farblos
·
Geruch:geruchlos
·
Geruchsschwelle:Nicht bestimmt.
·
pH-Wert bei 20 °C:6 - 8
·
Zustandsänderung
Schmelzpunkt/Gefrierpunkt:Nicht bestimmt
Siedebeginn und Siedebereich:188 °C
·
Flammpunkt:99 °C
·
Entzündbarkeit (fest, gasförmig):Nicht anwendbar.
·
Zündtemperatur:420 °C
·
Zersetzungstemperatur:Nicht bestimmt.
·
Selbstentzündungstemperatur:Das Produkt ist nicht selbstentzündlich.
·
Explosive Eigenschaften:Das Produkt ist nicht explosionsgefährlich, jedoch ist
die Bildung explosionsgefährlicher Dampf-/
Luftgemische möglich.
·
Explosionsgrenzen:
untere:2,6 Vol %
obere:12,6 Vol %
·
Dampfdruck bei 20 °C:0,1 hPa
·
Dichte bei 20 °C:1,138 g/cm³
·
Relative DichteNicht bestimmt.
·
DampfdichteNicht bestimmt.
·
VerdampfungsgeschwindigkeitNicht bestimmt.
·
Löslichkeit in / Mischbarkeit mit
Wasser:unlöslich
·
Verteilungskoeffizient: n-Octanol/Wasser: Nicht bestimmt.
·
Viskosität:
dynamisch bei 20 °C:1600 mPas
kinematisch:Nicht bestimmt.
·
Lösemittelgehalt:
Organische Lösemittel:49,0 %
VOC Schweiz 49,00 %
·
9.2 Sonstige AngabenKeine weiteren relevanten Informationen verfügbar.
Keine bei bestimmungsgemäßer Verwendung und vorschriftsmäßiger Lagerung.
ABSCHNITT 11: Toxikologische Angaben
·
11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen
·
Akute Toxizität Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt.
·
Primäre Reizwirkung:
·
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut
Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt.
·
Schwere Augenschädigung/-reizung
Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt.
·
Sensibilisierung der Atemwege/Haut
Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt.
·
CMR-Wirkungen (krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende
Wirkung)
·
Keimzell-Mutagenität Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt.
·
Karzinogenität Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt.
·
Reproduktionstoxizität Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt.
·
Spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition
Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt.
·
Spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition
Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt.
·
Aspirationsgefahr Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt.
ABSCHNITT 12: Umweltbezogene Angaben
·
12.1 Toxizität
·
Aquatische Toxizität: Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar.
·
12.2 Persistenz und Abbaubarkeit Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar.
·
Sonstige Hinweise: Es sind keine Angaben über das Gemisch verfügbar.
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12.3 Bioakkumulationspotenzial Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar.
·
12.4 Mobilität im Boden Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar.
·
Weitere ökologische Hinweise:
·
Allgemeine Hinweise:
Wassergefährdungsklasse 1 (Selbsteinstufung): schwach wassergefährdend
Nicht unverdünnt bzw. in größeren Mengen in das Grundwasser, in Gewässer oder in die
Kanalisation gelangen lassen.
·
12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
·
PBT: Nicht anwendbar.
·
vPvB: Nicht anwendbar.
·
12.6 Andere schädliche Wirkungen Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar.
Kleinere Mengen können gemeinsam mit Hausmüll deponiert werden.
Die genannten Abfallschlüssel sind Empfehlungen aufgrund der voraussichtlichen Verwendung des
Produktes.
·
Europäischer Abfallkatalog
07 00 00 ABFÄLLE AUS ORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN
07 06 00 Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln,
Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln
07 06 99 Abfälle a. n. g.
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Ungereinigte Verpackungen:
·
Empfehlung: Entsorgung gemäß den behördlichen Vorschriften.
ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
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14.1 UN-Nummer
·
ADR, ADN, IMDG, IATAentfällt
·
14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
·
ADR, ADN, IMDG, IATAentfällt
·
14.3 Transportgefahrenklassen
·
ADR, ADN, IMDG, IATA
·
Klasseentfällt
·
14.4 Verpackungsgruppe
·
ADR, IMDG, IATAentfällt
·
14.5 Umweltgefahren:Nicht anwendbar.
·
14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für
den VerwenderNicht anwendbar.
·
14.7 Massengutbeförderung gemäß Anhang II
des MARPOL-Übereinkommens und gemäß
IBC-CodeNicht anwendbar.
·
Transport/weitere Angaben:Kein Gefahrgut nach obigen Verordnungen
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UN "Model Regulation":entfällt
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
·
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische
Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
·
Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 entfällt
·
Gefahrenpiktogramme entfällt
·
Signalwort entfällt
·
Gefahrenhinweise entfällt
·
Richtlinie 2012/18/EU
·
Namentlich aufgeführte gefährliche Stoffe - ANHANG I Keiner der Inhaltsstoffe ist enthalten.
Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) gemäß REACH, Artikel 57
Keiner der Inhaltsstoffe ist enthalten.
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15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung: Eine Stoffsicherheitsbeurteilung wurde nicht durchgeführt.
ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben
Die Angaben stützen sich auf den heutigen Stand unserer Kenntnisse, sie stellen jedoch keine
Zusicherung von Produkteigenschaften dar und begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis.
RID: Règlement international concernant le transport des marchandises dangereuses par chemin de fer (Regulations
Concerning the International Transport of Dangerous Goods by Rail)
IATA-DGR: Dangerous Goods Regulations by the "International Air Transport Association" (IATA)
ICAO: International Civil Aviation Organisation
ICAO-TI: Technical Instructions by the "International Civil Aviation Organisation" (ICAO)
ADR: Accord européen sur le transport des marchandises dangereuses par Route (European Agreement concerning the
International Carriage of Dangerous Goods by Road)
IMDG: International Maritime Code for Dangerous Goods
IATA: International Air Transport Association
GHS: Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals
EINECS: European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances
ELINCS: European List of Notified Chemical Substances
CAS: Chemical Abstracts Service (division of the American Chemical Society)
PBT: Persistent, Bioaccumulative and Toxic
SVHC: Substances of Very High Concern
vPvB: very Persistent and very Bioaccumulative
DE
44.2.2
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